DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates1, insbesondere auf Artikel 223 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) | Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält Vorschriften für den internationalen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschließlich der Anforderungen zur Gewährleistung der wirksamen Durchsetzung handelsbezogener Formalitäten. |
(2) | Um die wirksame Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu unterstützen und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden zu vereinfachen, sollte ein elektronisches System zur sicheren und zuverlässigen Verwaltung der Agrar-Handelsformalitäten eingerichtet werden. Dieses System sollte als elektronisches System für Agrar-Nichtzollformalitäten (ELAN) bezeichnet und als unabhängiges Modul des Trade Control and Expert System (TRACES)2 entwickelt werden. Im ELAN sollten die für die Erfüllung der Nichtzollformalitäten der Union im Zusammenhang mit dem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen erforderlichen Dokumente gemäß den Durchführungsverordnungen (EU) 2016/12393, (EU) 2020/7614, (EU) 2020/19885 und (EU) 2023/28346 der Kommission gespeichert und verarbeitet werden. |
(3) | Um die Zusammenarbeit zu erleichtern und einen reibungslosen Informationsaustausch zwischen den zuständigen erteilenden Behörden oder Stellen und den Zollbehörden zu gewährleisten, sollte das ELAN mit der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll, die mit der Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates7 eingerichtet wurde, verknüpft werden. |
(4) | Die Entwicklung des ELAN erfordert die Annahme eines angemessenen Rechtsrahmens. |
(5) | Bei den in den Anwendungsbereich des ELAN fallenden Dokumenten sollte es sich um Ein- und Ausfuhrlizenzen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 der Kommission8 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239, um Dokumente gemäß den Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988, die von Drittländern ausgestellt werden und für die Verwaltung von Zollkontingenten erforderlich sind und um von Drittländern gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2834 ausgestellte Dokumente handeln. |
(6) | Es sollten klare Regeln für die Zugriffsrechte auf über das ELAN bereitgestellte Informationen festgelegt werden. Alle erteilenden Behörden oder Stellen sollten Zugriff auf die von ihnen ausgestellten Dokumente haben. Die erteilenden Behörden oder Stellen sollten nur dann Zugriff auf Dokumente haben, die von anderen erteilenden Behörden oder Stellen ausgestellt wurden, wenn dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union für die Ausstellung der in ihre Zuständigkeit fallenden Dokumente erforderlich ist. Die Kommission sollte Zugriff auf alle über das ELAN erstellten oder an das ELAN übermittelten Dokumente haben, soweit die in den Dokumenten enthaltenen Informationen erforderlich sind, damit die Kommission die Einhaltung der geltenden Unionsvorschriften prüfen kann. Zollbehörden sollten Zugriff auf alle Dokumente haben, die für die Ausübung ihrer Kontrolltätigkeiten erforderlich sind. Erteilende Drittlandsbehörden sind für die personenbezogenen Daten verantwortlich, die in den von ihnen im ELAN ausgestellten oder an das System übermittelten Dokumenten enthalten sind. |
(7) | Die Informationen, die in den im ELAN erstellten oder an das ELAN übermittelten Dokumenten enthalten sind, sollten für einen begrenzten Zeitraum aufbewahrt werden. Um die Länge dieses Zeitraums zu bestimmen, muss geprüft werden, ob es notwendig ist, die Abfrage dieser Dokumente im System im Falle von zivil- oder verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten, die sie betreffen, oder der sich daraus ergebenden Verpflichtungen auch nach ihrer Verwendung oder nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer zu ermöglichen. Es wird als angemessen erachtet, diesen Zeitraum auf zehn Jahre ab dem letzten Tag der Gültigkeit des Dokuments oder, wenn kein solches Datum angegeben ist und wenn der letzte Tag der Gültigkeit nicht in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union festgelegt ist, ab dem Datum der Ausstellung des Dokuments festzusetzen. Um die Integrität des Dokuments während der Aufbewahrungsdauer zu wahren, sollten für alle darin enthaltenen Daten, einschließlich personenbezogener Daten, dieselben Vorschriften gelten. |
(8) | Um das ordnungsgemäße Funktionieren des ELAN zu gewährleisten, muss das System in Dokumenten enthaltene personenbezogene Daten verarbeiten, die es ermöglichen, Wirtschaftsbeteiligte und öffentliche Bedienstete, die die Dokumente ausstellen und auf sie zugreifen, zu identifizieren, sowie personenbezogene Daten zu verarbeiten, die durch die Interaktion der Nutzer mit dem System erzeugt werden. Selbst ohne ausdrückliche Verweise auf die Grundsätze des Schutzes personenbezogener Daten, die in den Verordnungen (EU) 2016/6799 und (EU) 2018/172510 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt sind, kommen diese Grundätze in der vorliegenden Verordnung zum Tragen, insbesondere in Bezug auf die Speicherfristen für personenbezogene Daten, den Zugang zu personenbezogenen Daten, die Übermittlung und Übertragung von personenbezogenen Daten und die Datensicherheit. |
(9) | Die Anforderungen zur Digitalisierung der Dokumente, die für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen erforderlich sind, betreffen transeuropäische digitale öffentliche Dienste im Sinne der Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates11. Dementsprechend wurde eine Bewertung der Interoperabilität durchgeführt und der Bericht dieser Bewertung wird im Portal für ein interoperables Europa veröffentlicht. |
(10) | Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert und hat am 26. März 2025 eine Stellungnahme abgegeben. |
(11) | Die Verordnung sollte am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, um die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften zu gewährleisten, bevor das ELAN den Nutzern zu Testzwecken zur Verfügung gestellt wird. |
(12) | Diese Verordnung sollte ab dem 15. Juli 2025 gelten, wenn das ELAN gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1272 der Kommission12 für Tests zur Verfügung steht. Die Bestimmungen zur Aufbewahrungs- und Speicherdauer sollten nur für Dokumente mit Rechtswirkung gelten, die ab dem 19. Januar 2026 im ELAN bereitgestellt werden – |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: