DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates1, insbesondere auf Artikel 223 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) | Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält Vorschriften für den internationalen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschließlich der Anforderungen zur Gewährleistung der wirksamen Durchsetzung handelsbezogener Formalitäten. |
(2) | Um die wirksame Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu unterstützen und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden zu vereinfachen, sollte ein elektronisches System zur sicheren und zuverlässigen Verwaltung der Agrar-Handelsformalitäten eingerichtet werden. Dieses System sollte als elektronisches System für Agrar-Nichtzollformalitäten (ELAN) bezeichnet und als unabhängiges Modul des Trade Control and Expert System (TRACES) gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission2 entwickelt werden. Im ELAN sollten die für die Erfüllung der Nichtzollformalitäten der Union gemäß den Durchführungsverordnungen (EU) 2016/12393, (EU) 2020/7614, (EU) 2020/19885 und (EU) 2023/28346 der Kommission im Zusammenhang mit dem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen erforderlichen Dokumente gespeichert und verarbeitet werden. |
(3) | Um die Zusammenarbeit zu erleichtern und einen reibungslosen Informationsaustausch zwischen den zuständigen erteilenden Behörden oder Stellen und den Zollbehörden zu gewährleisten, sollte das ELAN mit der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll, die mit der Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates7 eingerichtet wurde, verknüpft werden. |
(4) | Die Begriffsbestimmungen und Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1269 der Kommission8 sollten für die vorliegende Verordnung gelten. |
(5) | Das ELAN sollte mit dem Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich (EU CSW-CERTEX) sowie mit den elektronischen Systemen verknüpft werden, die von den Mitgliedstaaten und Drittländern zur Erstellung der unter das ELAN fallenden Dokumente verwendet werden. Diese Verknüpfung zwischen den Systemen sollte den Austausch von Informationen ermöglichen, mit denen die Erfüllung von Nichtzollformalitäten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zwischen der Union und Drittländern gehandelt werden, bescheinigt wird. |
(6) | Dokumente sollten entweder direkt im ELAN erstellt oder über die nationalen Systeme der Mitgliedstaaten an das ELAN übermittelt werden. Die in den Verordnungen (EU) 2016/6799 und (EU) 2018/172510 des Europäischen Parlaments und des Rates verankerten Datenschutzgrundsätze gelten für die Verarbeitung von gemäß dieser Verordnung ausgestellten oder an das ELAN übermittelten Dokumenten. |
(7) | Es sollte berücksichtigt werden, dass sowohl das ELAN als auch die damit verknüpften nationalen Systeme aufgrund von Wartungsarbeiten oder unvorhergesehenen technischen Störungen vorübergehend nicht zur Verfügung stehen können. Im Falle von Wartungsarbeiten sollte die Kommission die Nutzer rechtzeitig informieren, um etwaige Unannehmlichkeiten zu mindern. Im Falle der Nichtverfügbarkeit des Systems und unabhängig von der Ursache sollte die Kommission klare Regeln festlegen, um die Betriebskontinuität sowohl für die ELAN-Nutzer als auch für die Marktteilnehmer zu gewährleisten. |
(8) | Es sollten Bestimmungen festgelegt werden, die es den erteilenden Behörden und Stellen ermöglichen, Dokumente vorzulegen, wenn das ELAN teilweise oder gänzlich nicht verfügbar ist. Ebenso sollten in dieser Verordnung Bestimmungen festgelegt werden, die es den Zollbehörden ermöglichen, auch bei vorübergehender Nichtverfügbarkeit des Systems Kontrollen anhand von im ELAN gespeicherten Dokumenten durchzuführen. |
(9) | Um den Mitgliedstaaten Zeit zu geben, sich mit dem ELAN und den damit verbundenen Verpflichtungen vertraut zu machen, sollte das ELAN zwischen dem 15. Juli 2025 und dem 18. September 2028 schrittweise eingeführt werden. Das ELAN sollte ab dem 15. Juli 2025 für Tests zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten können ab dem 19. Januar 2026 rechtsverbindliche Lizenzen für die Durchführung der Zollabfertigung im ELAN bereitstellen. Ab dem 18. Januar 2027 sollten Lizenzen gemäß den Datenmustern in Anhang I Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 erteilt werden. Ab dem 17. Januar 2028 sollten alle von den Mitgliedstaaten und Drittländern ausgestellten Dokumente, die unter das ELAN fallen, im ELAN bereitgestellt werden. Am 6. Oktober 2028 sollten die Zollbehörden mit der Zollabfertigung anhand von Dokumenten im ELAN über EU CSW-CERTEX beginnen. |
(10) | Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725angehört und hat am 26. März 2025 eine Stellungnahme abgegeben. |
(11) | Die Ausfallvorkehrungen in Abschnitt 3 dieser Verordnung sollten nicht für Dokumente gelten, die ausschließlich zu Testzwecken ausgestellt werden. Sie sollten für alle Dokumente gelten, die entweder auf freiwilliger Basis ab dem 19. Januar 2026 oder ab dem 18. Januar 2027 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung im ELAN ausgestellt oder an das ELAN übermittelt werden. |
(12) | Die Anforderungen zur Digitalisierung der Dokumente, die für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen erforderlich sind, betreffen transeuropäische digitale öffentliche Dienste im Sinne der Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates11. Dementsprechend wurde eine Bewertung der Interoperabilität durchgeführt und der Bericht dieser Bewertung wird im Portal für ein interoperables Europa veröffentlicht. |
(13) | Die Verordnung sollte am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Unionin Kraft treten, um die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften zu gewährleisten, bevor das ELAN den Nutzern zu Testzwecken zur Verfügung gestellt wird. |
(14) | Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte – |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: