6.1

Verdacht des Ausbruchs der AFB

Jeder AFB-Verdacht ist der zuständigen Behörde gemäß § 9 TierSG unverzüglich anzuzeigen.

Ein Verdacht liegt vor, wenn ein Volk entweder klinische Symptome zeigt oder die bakteriologische Untersuchung einer Futterkranzprobe einen positiven Erregernachweis ergeben hat oder andere Hinweise einen Ausbruch vermuten lassen (Länderspezifische Ausführungen sind zu beachten).

Die zuständige Behörde kann Sachverständige (= Bienensachverständige) hinzuziehen.

Faulbrutverdächtige Waben sind zur Abklärung des Verdachtes an die zuständigen Untersuchungsstellen zu senden. Bis zur endgültigen Bewertung unterliegen die Bienenstände, aus denen faulbrutverdächtiges Wabenmaterial entnommen und zur Untersuchung eingesandt wurde, der von der zuständigen Behörde anzuordnenden Sperre. Die Bienenvölker dürfen nicht vom Standort entfernt werden; dies gilt u. a. auch für Waben, Wachs und Gerätschaften. Der Stand darf nur noch vom Besitzer oder besonders beauftragten Personen betreten werden (§ 7 BienSeuchV).