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Verordnung (EWG) Nr. 1979/82 der Kommission über die Analysemethode zur Bestimmung des Gehalts an Trockenstoff für Tomatensaft im Sinne der Vorschrift 4 zu Kapitel 20 des Gemeinsamen Zolltarifs

Vom 19. Juli 1982

nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen, zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Um die einheitliche Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs zu gewährleisten, sind Vorschriften zur Tarifierung von Tomatensaft erforderlich.

Nach der Vorschrift 4 zu Kapitel 20 des Gemeinsamen Zolltarifs im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1883/82, ist die Tarifierung von Tomatensaft von dessen Trockenstoffgehalt abhängig.

Für die Bestimmung des Trockenstoffgehalts von Tomatensaft ist eine Methode festzulegen.

Nach entsprechenden Studien und den dabei erzielten Ergebnissen entspricht die im Anhang zu dieser Verordnung beschriebenen Methode am besten den Erfordernissen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: