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Richtlinie 84/500/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Keramikgegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

Vom 15. Oktober 1984

(ABl. 1984 Nr. L 277/12), zul. geänd. durch Art. 1 der RL 2005/31/EG vom 29.4.2005 (ABl. 2005 Nr. L 110/36)
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/893/EWG des Rates vom 23. November 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, insbesondere auf Artikel 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung der nachstehenden Gründe:

Nach Artikel 2 der Richtlinie 76/893/EWG dürfen die Bedarfsgegenstände an die Lebensmittel keine Bestandteile in einer Menge abgeben, die geeignet ist, eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darzustellen.

Nach Artikel 3 derselben Richtlinie erlässt der Rat nach dem Verfahren des Artikels 100 des Vertrages im Wege von Richtlinien die besonderen Vorschriften, die für bestimmte Gruppen von Bedarfsgegenständen gelten (Einzelrichtlinien).

In den meisten Mitgliedstaaten bestehen für Keramikgegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, zum Schutz der menschlichen Gesundheit zwingende Bestimmungen über die Begrenzung der Blei- und Kadmiumlässigkeit.

Diese Bestimmungen unterscheiden sich von einem Mitgliedstaat zum anderen, was zu Behinderungen bei der Errichtung und beim Funktionieren des Gemeinsamen Marktes führt.

Diese Hindernisse können beseitigt werden, wenn das Inverkehrbringen der Keramikgegenstände auf Gemeinschaftsebene einheitlichen Vorschriften unterliegt. Daher müssen die Grenzwerte sowie die Versuchs- und Analyseverfahren harmonisiert werden.

Das geeignete Rechtsinstrument zur Verwirklichung dieses Zieles ist eine Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 76/893/EWG, deren allgemeine Regeln auch in diesem Fall zur Anwendung gelangen.

Die Anpassung bestimmter, in der Richtlinie vorgesehener Kontroll- und Analyseverfahren an den technischen Fortschritt stellt eine Durchführungsmaßnahme dar, deren Erlass im Interesse einer Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens der Kommission übertragen werden sollte.

Für alle Fälle, in denen der Rat der Kommission zur Anwendung der Vorschriften auf dem Gebiet der Bedarfsgegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, Befugnisse überträgt, ist es angebracht, ein Verfahren zur Einführung einer engen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des durch Beschluß des Rates vom 13. November 1969 eingesetzten Ständigen Lebensmittelausschusses vorzusehen –

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: