DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 83/417/EWG des Rates vom 25. Juli 1983 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Milcherzeugnisse (Kaseine und Kaseinate) für die menschliche Ernährung, insbesondere auf Artikel 9 Buchstabe b),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Nach Artikel 9 Buchstabe b) der Richtlinie 83/417/EWG sind die Gemeinschaftsanalysenmethoden für die Überprüfung der Zusammensetzung von Nährkaseinen und -kaseinaten festzulegen.
Es ist möglich, eine erste Reihe solcher Methoden, für die die entsprechenden Vorarbeiten abgeschlossen sind, festzulegen.
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Lebensmittelausschusses –
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: