III-3a

Richtlinie 85/572/EWG des Rates über die Liste der Simulanzlösemittel für die Migrationsuntersuchungen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

Vom 19. Dezember 1985

Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 82/711/EWG des Rates vom 18. Oktober 1982 über die Grundregeln für die Ermittlung der Migration aus Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 2 Absatz 3 in Verbindung mit dem Anhang Kapitel I Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 82/711/EWG sind die Simulanzlösemittel anzugeben, welche für die Migrationsuntersuchungen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff zu verwenden sind, die dazu bestimmt sind, mit einem einzigen Lebensmittel oder einer bestimmten Gruppe von Lebensmitteln in Berührung zu kommen.

Die Möglichkeit, die Migrationsuntersuchungen erforderlichenfalls nach einem anderen, in der vorliegenden Richtlinie nicht genannten Verfahren durchzuführen, soll nicht ausgeschlossen werden.

Bei der Auswahl der geeigneten Simulanzlösemittel sind vor allem die chemische Zusammensetzung des Lebensmittels und sein physikalischer Zustand zu beachten.

Bei bestimmten fetthaltigen Lebensmitteln liegen die Ergebnisse von Migrationsuntersuchungen mit Simulanzlösemitteln über den Werten, die bei Migrationsuntersuchungen mit den Lebensmitteln selbst erzielt werden, so daß diese Ergebnisse durch Anwendung angemessener Verringerungskoeffizienten zu berichtigen sind. In einigen besonderen Fällen, insbesondere bei Materialien und Gegenständen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, welche an der Oberfläche mit Fettstoffen behaftet sind, sind geeignete Analyseverfahren für die Durchführung der vorliegenden Richtlinie von wesentlicher Bedeutung.

Die Anpassung dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt ist eine Anwendungsmaßnahme, die im Interesse einer Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens grundsätzlich von der Kommission erlassen werden sollte.

In allen Fällen, für welche der Rat der Kommission die Zuständigkeit für die Anwendung der Vorschriften im Bereich Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, übertragen hat, muß ein Verfahren festgelegt werden, daß im Rahmen des durch den Beschluß 69/414/EWG eingesetzten Ständigen Lebensmittelausschusses zu einer engen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission führt –

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: