XI-1.2b

Entscheidung 91/637/EWG der Kommission zur Festlegung eines Musters für die mit Hilfe des informatisierten Netzes „ANIMO“ zu übertragenden Mitteilungen

Vom 3. Dezember 1991

nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt, zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/496/EWG, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission hat am 19. Juli 1991 die Entscheidung 91/398/EWG über ein informatisiertes Netz zum Verbund der Veterinärbehörden (ANIMO) erlassen.

Es ist ein Muster für die aus den zuständigen Veterinärbehörden eingehenden Mitteilungen festzulegen, um das Funktionieren dieses Netzes sicherzustellen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses –

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: