VII-2b

Richtlinie 92/2/EWG der Kommission zur Festlegung des Probenahmeverfahrens und des gemeinschaftlichen Analyseverfahrens für die amtliche Kontrolle der Temperaturen von tiefgefrorenen Lebensmitteln

Vom 13. Januar 1992

nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/108/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über tiefgefrorene Lebensmittel, insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Temperatur von tiefgefrorenen Lebensmitteln ist zu kontrollieren.

Die Mitgliedstaaten können andere wissenschaftlich vertretbare Methoden anwenden, sofern dadurch nicht der freie Verkehr mit tiefgefrorenen Lebensmitteln behindert oder die Wettbewerbsregeln verfälscht werden.

Nach Überprüfung der Aufzeichnungen der Lufttemperatur gemäß den in der Richtlinie 92/1/EWG der Kommission vom 13. Januar 1992 zur Überwachung der Temperaturen von tiefgefrorenen Lebensmitteln in Beförderungsmitteln sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen festgelegten Verfahren und unter Berücksichtigung der in Artikel 5 der Richtlinie 89/108/EWG vorgeschriebenen Temperaturen können die Mitgliedstaaten bei berechtigten Zweifeln eine zerstörende Prüfung vornehmen.

Die Kontrolle entspricht der Richtlinie 89/397/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über die amtliche Lebensmittelüberwachung, insbesondere deren Artikeln 4 und 14.

Die in dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Lebensmittelausschusses –

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: