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II-15

Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln

Vom 8. Februar 1993

Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100 a,

auf Vorschlag der Kommission1,

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zur schrittweisen Vollendung des Binnenmarktes bis zum 31. Dezember 1992 müssen bestimmte Maßnahmen ergriffen werden. Der Binnenmarkt umfaßt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.

Die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften können das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes beeinträchtigen. Es ist daher ein Verfahren festzulegen, nach dem harmonisierte Gemeinschaftsvorschriften erlassen werden können.

Kontaminanten können auf jeder Stufe von der Herstellung bis zum Verbrauch in die Lebensmittel gelangen.

Für den Schutz der öffentlichen Gesundheit ist es erforderlich, diese Kontaminanten in toxikologisch vertretbaren Grenzen zu halten.

In allen Fällen, in denen durch die Fachpraxis noch niedrigere Werte erreicht werden können, sind diese neuen Werte zu beachten. Angesichts der fachlichen Ausbildung und der Erfahrung ihrer Beauftragten können die Behörden die Übereinstimmung mit dieser guten Praxis wirksam überprüfen.

Diese Verordnung findet unbeschadet der im Rahmen spezieller Gemeinschaftsregelungen erlassenen Vorschriften Anwendung.

Zum Schutz der Gesundheit sollte bevorzugt eine Gesamtlösung für die Frage der Kontaminanten in Lebensmitteln angestrebt werden.

Der mit dem Beschluß 74/234/EWG4 eingesetzte Wissenschaftliche Lebensmittelausschuß wird zu allen Punkten gehört, die sich auf die öffentliche Gesundheit auswirken könnten –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. Nr. C 57 vom 4. 3. 1992, S. 11.

2

ABl. Nr. C 129 vom 20. 5. 1991, S. 104, und Beschluß vom 2. Januar 1993 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

3

ABl. Nr. C 223 vom 31. 8. 1992, S. 24.

4

ABl. Nr. L 136 vom 20. 5. 1974, S. 1.