DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt, zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission hat mehrere Entscheidungen über das informatisierte Netz ANIMO erlassen, unter anderem die Entscheidung 91/398/EWG vom 19. Juli 1991 über ein informatisiertes Netz zum Verbund der Veterinärbehörden (ANIMO), die Entscheidung 92/486/EWG vom 25. September 1992 zur Festlegung der Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen dem Server-Zentrum „ANIMO“ und den Mitgliedstaaten und die Entscheidung 93/227/EWG vom 5. April 1993 über vorläufige Maßnahmen für den Aufbau des informatisierten Netzes „ANIMO“ in Italien.

Das informatisierte Netz ANIMO ist in weiten Teilen der Gemeinschaft funktionsfähig.

Es muß erreicht werden, daß das Netz im gesamten Gebiet der Gemeinschaft funktionsfähig ist. Zu diesem Zweck sind Fristen vorzusehen, bis zu denen das Netz voll einsatzfähig sein muß.

Es empfiehlt sich jedoch, Vorschriften für den Fall vorzusehen, daß ein Mitgliedstaat nicht in der Lage ist, sich vollständig am Netz zu beteiligen.

Diese Entscheidung läßt die früheren Bestimmungen über das Netz ANIMO, insbesondere diejenigen der Entscheidungen 92/486/EWG und 93/227/EWG, unberührt.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: