DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind1, insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Gemeinschaftsmaßnahmen gehen nicht über das zur Erreichung der in der Richtlinie 89/398/EWG genannten Zielsetzungen erforderliche Maß hinaus.

Die Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung sind vielfältig und werden gewöhnlich als Erzeugnisse definiert, die eine Tagesration ganz oder teilweise ersetzen sollen.

Diese Erzeugnisse sollten so zusammengesetzt sein, daß sie den täglichen Bedarf an essentiellen Nährstoffen der Personen, für die sie bestimmt sind, oder einen wesentlichen Teil hiervon decken.

In letzter Zeit sind eine Anzahl Erzeugnisse entwickelt worden, die Imbisse ersetzen und dem Körper bestimmte Mengen essentieller Makro- und Mikronährstoffe zuführen sollen. Die grundlegende Zusammensetzung dieser Erzeugnisse wird später festgelegt.

Ferner muß der Brennwert der von dieser Richtlinie erfaßten Erzeugnisse eingeschränkt werden.

Der Brennwert einiger Erzeugnisse, die eine gesamte Tagesration ersetzen sollen, ist sehr niedrig, für sie werden zu einem späteren Zeitpunkt besondere Vorschriften erlassen.

Die vorliegende Richtlinie entspricht dem derzeitigen Stand der Kenntnisse über diese Produkte. Etwaige Änderungen zur Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 13 der Richtlinie 89/398/EWG beschlossen.

Es ist zweckmäßig, für Stoffe mit besonderen Ernährungsfunktionen, die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendet werden, gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 89/398/EWG in einer getrennten Richtlinie der Kommission Vorschriften zu erlassen.

Es empfiehlt sich, die Verwendung von Zusatzstoffen bei der Herstellung der Erzeugnisse in den einschlägigen Richtlinien des Rates zu regeln.

Gemäß Artikel 7 der Richtlinie 89/398/EWG gelten für die unter diese Richtlinie fallenden Erzeugnisse die allgemeinen Vorschriften der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür2, zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/102/EG der Kommission3. Diese Richtlinie übernimmt und erweitert gegebenenfalls die Ergänzungen und Ausnahmen zu diesen allgemeinen Vorschriften.

Es erscheint angezeigt, den Brennwert und die wichtigsten in den von dieser Richtlinie erfaßten Erzeugnissen enthaltenen Nährstoffe je nach Art und Bestimmung der Erzeugnisse anzugeben.

Gemäß Artikel 4 der Richtlinie 89/398/EWG wurde der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuß zu den Bestimmungen gehört, die Auswirkungen auf die Volksgesundheit haben können.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Lebensmittelausschusses –

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:


1

ABl. L 186 vom 30. 6. 1989, S. 27.

2

ABl. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 1.

3

ABl. L 291 vom 29. 11. 1993, S. 14.