IV-3

Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse

Vom 16. Februar 1998

(ABl. 1998 Nr. L 80/27), geänd. durch Art. 2 der RL (EU) 2019/2161 vom 27.11.2019 (ABl. 2019 Nr. L 328/7)
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 129a Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission1,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses2,

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags3,

aufgrund des dem Vermittlungsausschuß am 9. Dezember 1997 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Ein transparenter Markt und korrekte Informationen fördern den Verbraucherschutz und einen gesunden Wettbewerb zwischen Unternehmen und zwischen Erzeugnissen.

(2) Es gilt, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten. Die Gemeinschaft sollte dazu mit spezifischen Aktionen beitragen, die die Politik der Mitgliedstaaten betreffend eine genaue, transparente und unmißverständliche Information der Verbraucher über die Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse unterstützt und ergänzen.

(3) In der Entschließung des Rates vom 14. April 1975 betreffend ein erstes Programm der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für eine Politik zum Schutz und zur Unterrichtung der Verbraucher4 und in der Entschließung des Rates vom 19. Mai 1981 betreffend ein zweites Programm der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für eine Politik zum Schutz und zur Unterrichtung der Verbraucher5 ist die Ausarbeitung gemeinsamer Grundsätze für die Angabe der Preise vorgesehen.

(4) Diese Grundsätze sind mit der Richtlinie 79/581/EWG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise für Lebensmittel6 und der Richtlinie 88/314/EWG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise für andere Erzeugnisse als Lebensmitteln7 festgelegt worden.

(5) Die Verbindung zwischen der Angabe des Preises je Maßeinheit der Erzeugnisse und deren Vorverpackung in zuvor festgelegten Mengen oder Maßeinheiten, die den auf Gemeinschaftsebene festgelegten Wertereihen entsprechen, hat sich in der Anwendung als ausgesprochen komplex erwiesen. Es ist daher notwendig, diese Verbindung im Interesse der Verbraucher zugunsten eines neuen vereinfachten Systems fortfallen zu lassen, ohne daß dies die Bestimmungen über die Standardisierung der Verpackungen berührt.

(6) Die Verpflichtung, den Verkaufspreis und den Preis je Maßeinheit anzugeben, trägt merklich zur Verbesserung der Verbraucherinformation bei, da sie den Verbrauchern auf einfachste Weise optimale Möglichkeiten bietet, die Preise von Erzeugnissen zu beurteilen und miteinander zu vergleichen und somit anhand einfacher Vergleiche fundierte Entscheidungen zu treffen.

(7) Es sollte daher allgemein vorgeschrieben werden, für sämtliche Erzeugnisse sowohl den Verkaufspreis als auch den Preis je Maßeinheit anzugeben; ausgenommen sind Waren, die in losem Zustand zum Verkauf angeboten werden, da hier der Verkaufspreis nicht festgelegt werden kann, bevor der Verbraucher die gewünschte Menge angibt.

(8) Es ist der Tatsache Rechnung zu tragen, daß bestimmte Produkte üblicherweise in anderen Maßeinheiten als ein Kilogramm, ein Liter, ein Meter, ein Quadrat- oder Kubikmeter verkauft werden. Infolgedessen ist es angebracht, daß die Mitgliedstaaten genehmigen können, daß sich der Preis je Maßeinheit auf eine einzige andere Mengeneinheit bezieht, wobei die Beschaffenheit des Erzeugnisses und die Mengen, in denen es üblicherweise in dem jeweiligen Mitgliedstaat verkauft wird, zu berücksichtigen sind.

(9) Die Verpflichtung zur Angabe des Preises je Maßeinheit kann für bestimmte kleine Einzelhandelsgeschäfte unter bestimmten Bedingungen eine übermäßige Belastung darstellen; den Mitgliedstaaten sollte es daher gestattet sein, in derartigen Fällen die genannte Verpflichtung während einer angemessenen Übergangszeit nicht anzuwenden.

(10) Die Mitgliedstaaten sollten auch weiterhin die Möglichkeit haben, von der Pflicht zur Angabe des Preises je Maßeinheit die Erzeugnisse auszunehmen, bei denen eine solche Preisangabe nicht sinnvoll oder geeignet wäre, Verwirrung zu stiften, z. B. wenn die Angabe der Menge für den Preisvergleich nicht relevant ist oder verschiedene Erzeugnisse in derselben Verpackung vertrieben werden.

(11) Im Fall von anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln haben die Mitgliedstaaten, um die Anwendung der Regelung zu erleichtern, die Möglichkeit ein Verzeichnis der Erzeugnisse oder Erzeugniskategorien aufzustellen, für die die Verpflichtung zur Angabe des Preises je Maßeinheit weiterhin gilt.

(12) Eine Regelung auf Gemeinschaftsebene stellt eine einheitliche und transparente Information zugunsten sämtlicher Verbraucher im Rahmen des Binnenmarktes sicher. Der neue vereinfachte Ansatz ist für das Erreichen dieses Ziels erforderlich und ausreichend.

(13) Die Mitgliedstaaten haben für die Effizienz der Regelung Sorge zu tragen. Die Transparenz der Regelung sollte auch bei Einführung des Euro erhalten werden. Hierzu sollte die Zahl der anzugebenden Preise begrenzt werden.

(14) Besondere Aufmerksamkeit muß den kleinen Einzelhandelsgeschäften gewidmet werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission in ihrem spätestens drei Jahre nach dem in Artikel 11 Absatz 1 genannten Zeitpunkt vorzulegenden Bericht über die Anwendung der Richtlinie die Erfahrungen besonders berücksichtigen, die kleinen Einzelhandelsgeschäfte bei der Anwendung dieser Richtlinie unter anderem hinsichtlich der technologischen Entwicklung und der Einführung der einheitlichen Währung machen. Dieser Bericht sollte in Anbetracht der Übergangszeit nach Artikel 6 einen Vorschlag erhalten. –

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:


1

ABl. C 260 vom 5. 10. 1995, S 5 und ABl. C 249 vom 27. 8. 1996, S. 1.

2

ABl. C 82 vom 19. 3. 1996, S. 32.

3

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 18. April 1996 (ABl. C 141 vom 13. 5. 1996, S. 191), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 27. September 1996 (ABl. C 333 vom 7. 11. 1996, S. 7) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 18. Februar 1997 (ABl. C 85 vom 17. 3. 1997, S 26). Beschluß des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 1997 und Beschluß des Rates vom 18. Dezember 1997.

4

ABl. C 92 vom 25. 4. 1975, S. 1

5

ABl. C 133 vom 3. 6. 1981, S. 1.

6

ABl. L 158 vom 26. 6. 1979, S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/58/EG (ABl. L 299 vom 12. 12. 1995, S. 11).

7

ABl. L 142 vom 9. 6. 1988, S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/58/EG (ABl. L 299 vom 12. 12. 1995, S. 11)