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Entscheidung 2002/657/EG der Kommission zur Umsetzung der Richtlinie 96/23/EG des Rates betreffend die Durchführung von Analysemethoden und die Auswertung von Ergebnissen

Vom 14. August 2002

(ABl. Nr. L 221/8), zul. geänd. durch Entscheidung 2003/181/EG vom 13.3.2003 (ABl. L 71/17)
nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Maßnahmen zur Kontrolle bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 Satz 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Vorhandensein von Rückständen in Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist ein Problem des Schutzes der öffentlichen Gesundheit.

(2) Die Entscheidung 98/179/EG der Kommission vom 23. Februar 1998 zur Festlegung von Einzelheiten betreffend die amtliche Probenahme für die Kontrolle bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen2 sieht vor, dass die Analyse der Proben ausschließlich von Laboratorien durchzuführen ist, die von der zuständigen einzelstaatlichen Behörde für die amtliche Rückstandskontrolle zugelassen worden sind.

(3) Es ist notwendig, die Qualität und die Vergleichbarkeit der Analysenergebnisse sicherzustellen, die von den für die amtliche Rückstandskontrolle zugelassenen Laboratorien gewonnen werden. Dies muss erreicht werden durch die Anwendung von Qualitätssicherungssystemen und speziell durch die Anwendung von Methoden, die nach allgemeinen Verfahren und Leistungskriterien validiert sind, sowie durch die Rückverfolgbarkeit auf allgemeine Normen oder gemeinschaftlich vereinbarte Normen.

(4) Gemäß der Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen betreffend die amtliche Kontrolle von Nahrungsmitteln3 und der Entscheidung 98/179/EG müssen amtliche Kontrolllaboratorien ab Januar 2002 gemäß ISO 17025 (1) akkreditiert sein. Gemäß der Entscheidung 98/179/EG müssen zugelassene Laboratorien an einem international anerkannten externen Programm zur Bewertung der Qualitätskontrolle und zur Akkreditierung teilnehmen. Außerdem müssen die zugelassenen Laboratorien ihre Kompetenz durch regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an entsprechenden Eignungsprüfungen nachweisen, die von den einzelstaatlichen oder gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien anerkannt oder organisiert werden.

(5) Ein Netzwerk von gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien, einzelstaatlichen Referenzlaboratorien und einzelstaatlichen Kontrolllaboratorien ist gemäß Richtlinie 96/23/EG tätig, um die Koordination zu verbessern.

(6) Aufgrund von Fortschritten in der chemischen Analytik seit der Verabschiedung der Richtlinie 96/23/EG ist an die Stelle des Konzepts der Routinemethoden und Referenzmethoden der Kriterienansatz getreten, bei dem Leistungskriterien und Verfahren für die Validierung von Screening- und Bestätigungsmethoden festgelegt werden.

(7) Es müssen gemeinsame Kriterien für die Auswertung der Testergebnisse von amtlichen Kontrolllaboratorien bestimmt werden, um eine harmonisierte Umsetzung der Richtlinie 96/23/EG sicherzustellen.

(8) Es müssen nach und nach Mindestleistungsgrenzen (MRPL) von Analysenmethoden für Stoffe festgelegt werden, für die kein zulässiger Grenzwert festgesetzt worden ist, und insbesondere für diejenigen Stoffe, deren Anwendung in der Gemeinschaft nicht zugelassen oder ausdrücklich verboten ist, um eine harmonisierte Umsetzung der Richtlinie 96/23/EG sicherzustellen.

(9) Die Entscheidung 90/515/EWG der Kommission vom 26. September 1990 zur Festlegung der Referenzmethoden zum Nachweis von Schwermetall- und Arsenrückständen4, die Entscheidung 93/256/EWG vom 14. April 1993 zur Festlegung der Methoden zum Rückstandsnachweis von Stoffen mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung5 und die Entscheidung 93/257/EWG der Kommission vom 15. April 1993 zur Festlegung der Referenzmethoden und des Verzeichnisses der nationalen Referenzlaboratorien für Rückstandsuntersuchungen6, zuletzt geändert durch die Entscheidung 98/536/EG7, sind überprüft worden, um dem wissenschaftlich-technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, haben sich in ihrem Geltungsbereich und ihren Bestimmungen als veraltet erwiesen und sollten demgemäß mit dieser Entscheidung aufgehoben werden.

(10) Damit Methoden für die Analyse von amtlichen Proben an die Bestimmungen dieser Entscheidung angepasst werden können, sollte ein Übergangszeitraum festgesetzt werden.

(11) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit –

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 125 vom 23. 5. 1996, S. 10.

2

ABl. L 65 vom 5. 3. 1998, S. 31.

3

ABl. L 290 vom 24. 11. 1993, S. 14.

4

ABl. L 286 vom 18. 10. 1990, S. 33.

5

ABl. L 118 vom 14. 5. 1993, S. 64.

6

ABl. L 118 vom 14. 5. 1993, S. 75.

7

ABl. L 251 vom 11. 9. 1998, S. 39.