• | Die Rückverfolgbarkeit ist zwar kein neues Konzept in der Lebensmittelkette, aber zum ersten Mal werden in einer ressortübergreifenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschrift alle Lebensmittelunternehmer ausdrücklich verpflichtet, die direkten Lieferanten und direkten Abnehmer ihrer Lebens- bzw. Futtermittel zu nennen. Mit Artikel 18 wurde folglich eine neue allgemeine Pflicht für Lebensmittelunternehmer geschaffen. |
• | Bei Artikel 18 geht es um Ziele und angestrebte Ergebnisse und nicht darum, wie diese Ergebnisse erzielt werden sollen. |
Vorbehaltlich genauerer Einzelbestimmungen hat die Industrie mit diesem allgemeinen Ansatz mehr Spielraum bei der Anwendung der Vorschriften, wodurch voraussichtlich die durch Verstöße verursachten Kosten gesenkt werden. Die Lebensmittelunternehmen und die Kontrollbehörden müssen jedoch gemeinsam aktiv werden, um die wirksame Anwendung zu gewährleisten.