IX-5.5.1

Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates

Vom 17. November 2003

nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b),

auf Vorschlag der Kommission1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.

Lebende Tiere und Lebensmittel tierischen Ursprungs sind in der Liste des Anhangs I des Vertrags aufgeführt. Tierhaltung und Vermarktung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs sind eine wichtige Einkommensquelle für die Landwirte. Die rationelle Entwicklung des Agrarsektors wird durch die Einführung seuchenhygienischer Maßnahmen zum immer besseren Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier in der Gemeinschaft gefördert.

2.

Der Schutz der menschlichen Gesundheit vor Krankheiten und Infektionen, die direkt oder indirekt zwischen Tieren und Menschen übertragen werden können (Zoonosen), ist von höchster Bedeutung.

3.

Durch Lebensmittel übertragbare Zoonosen können beim Menschen Krankheitszustände hervorrufen und der Lebensmittelerzeugung und Lebensmittelindustrie wirtschaftliche Verluste verursachen.

4.

Zoonosen, die nicht durch Lebensmittel, sondern insbesondere durch Kontakt mit Wild- und Haustieren übertragen werden, sind ebenfalls von Belang.

5.

Die Richtlinie 92/117/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über Maßnahmen zum Schutz gegen bestimmte Zoonosen bzw. ihre Erreger bei Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen und Vergiftungen4 sah vor, ein System zur Überwachung bestimmter Zoonosen sowohl auf einzelstaatlicher als auch auf Gemeinschaftsebene einzuführen.

6.

Die Kommission erfasst jährlich mit Unterstützung des gemeinschaftlichen Referenzlabors für Zoonoseepidemiologie die Überwachungsergebnisse bei den Mitgliedstaaten und stellt sie zusammen. Diese Ergebnisse werden seit 1995 jährlich veröffentlicht. Sie bilden die Grundlage für die Bewertung der aktuellen Lage bei Zoonosen und Zoonoseerregern. Da es keine harmonisierten Vorschriften für die Datenerfassung gibt, sind Vergleiche zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten jedoch nicht möglich.

7.

Die Überwachung und Bekämpfung bestimmter Zoonosen in Tierpopulationen sind Gegenstand anderer Gemeinschaftsvorschriften. Insbesondere enthält die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen5 Bestimmungen in Bezug auf Rinderbrucellose und Rindertuberkulose. Die Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen6 enthält Bestimmungen in Bezug auf Schaf- und Ziegenbrucellose. In der vorliegenden Richtlinie sollte es keine unnötigen Überschneidungen mit den genannten Bestimmungen geben.

8.

Darüber hinaus sollte eine künftige Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene bestimmte Aspekte der Verhütung, Bekämpfung und Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern regeln und spezifische Anforderungen an die mikrobiologische Qualität von Lebensmitteln enthalten.

9.

Die Richtlinie 92/117/EWG regelt die Erfassung von Daten über Fälle von Zoonosen beim Menschen. Die Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates von 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft7 hat zum Ziel, die Erfassung dieser Daten zu verstärken und die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft zu verbessern.

10.

Um Aufschluss über die Entwicklungstendenzen und Quellen von Zoonosen zu erhalten, müssen Daten über das Vorkommen von Zoonosen und Zoonoseerregern bei Tieren, in Lebensmitteln, in Futtermitteln und beim Menschen eingeholt werden.

11.

In seiner Zoonosen-Stellungnahme vom 12. April 2000 gelangte der Wissenschaftliche Ausschuss für veterinärmedizinische Maßnahmen im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit zu dem Schluss, dass die damaligen Maßnahmen zur Bekämpfung lebensmittelbedingter Zoonosen unzulänglich waren. Er stellte ferner fest, dass die von den Mitgliedstaaten zusammengetragenen epidemiologischen Daten unvollständig und nicht ohne weiteres vergleichbar waren. Der Ausschuss empfahl deshalb eine Verbesserung der Überwachungsregelungen und schlug Optionen für das Risikomanagement vor. Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit sollten nach Auffassung des Ausschusses vorrangig bei Salmonella spp., Campylobacter spp., verotoxinbildenden Escherichia coli (VTEC), Listeria monocytogenes, Cryptosporidium spp., Echinococcus granulosus/multilocularis und Trichinella spiralis ansetzen.

12.

Es ist daher erforderlich, die bestehenden Überwachungs- und Datenerfassungssysteme, wie sie mit der Richtlinie 92/117/EWG eingeführt wurden, zu verbessern. Gleichzeitig wird die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern8 die mit der Richtlinie 92/117/EWG eingeführten spezifischen Bekämpfungsvorschriften ersetzen. Die Richtlinie 92/117/EWG sollte daher aufgehoben werden.

13.

Der neue Rahmen für wissenschaftliche Beratung und wissenschaftliche Unterstützung in Fragen der Lebensmittelsicherheit, der durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit9 geschaffen wurde, sollte für die Erhebung und Analyse der einschlägigen Daten verwendet werden.

14.

Um die Daten leichter zusammenstellen und vergleichen zu können, sollte die Überwachung erforderlichenfalls auf einer einheitlichen Grundlage erfolgen. Auf diese Weise könnten die Entwicklungstendenzen und Quellen von Zoonosen und Zoonoseerregern in der Gemeinschaft bewertet werden. Zusammen mit Informationen aus anderen Quellen sollten die erfassten Daten die Grundlage für die Risikobewertung von Zoonoseerregern bilden.

15.

Vorrang sollten die Zoonosen erhalten, die die menschliche Gesundheit am stärksten gefährden. Die Überwachungssysteme sollten jedoch auch die Erkennung aufkommender oder neu aufkommender Zoonosen und neuer Erregerstämme erleichtern.

16.

Das besorgniserregende Auftreten von Resistenzen gegen antimikrobiell wirkende Stoffe (wie etwa antimikrobiell wirkende Arzneimittel und Futterzusätze) sollte überwacht werden. Es sollte dafür gesorgt werden, dass sich diese Überwachung nicht nur auf Zoonoseerreger, sondern auch auf andere Erreger erstreckt, wenn sie eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen. Insbesondere kann die Überwachung von Indikatororganismen ratsam sein. Diese Organismen bilden ein Reservoir für Resistenzgene, die sie auf pathogene Bakterien übertragen können.

17.

Neben der allgemeinen Überwachung können besondere Erfordernisse die Aufstellung koordinierter Überwachungsprogramme erforderlich machen. Besondere Aufmerksamkeit sollte den Zoonosen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 gelten.

18.

Werden lebensmittelbedingte Zoonoseausbrüche eingehend untersucht, so können der Krankheitserreger, das übertragende Lebensmittel sowie die bei der Lebensmittelherstellung und -bearbeitung für den Ausbruch verantwortlichen Umstände festgestellt werden. Deshalb sollten diese Untersuchungen sowie eine enge Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Behörden vorgeschrieben werden.

19.

Transmissible spongiforme Enzephalopathien unterliegen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Bekämpfung und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien10.

20.

Um zu gewährleisten, dass die über Zoonosen und Zoonoseerreger eingeholten Informationen effizient genutzt werden können, sollten geeignete Vorschriften für den Austausch aller relevanten Informationen vorgesehen werden. Diese Informationen sollten in den Mitgliedstaaten zusammengetragen und der Kommission in Form von Berichten übermittelt werden, die der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zugeleitet und der Öffentlichkeit in angemessener Weise unverzüglich zugänglich gemacht werden sollten.

21.

Die Berichte sollten jährlich übermittelt werden. Es mag allerdings Umstände geben, unter denen zusätzliche Berichte erforderlich sind.

22.

Es kann angebracht sein, nationale und gemeinschaftliche Referenzlaboratorien zur Unterstützung und Beratung bei der Analyse und Untersuchung von Zoonosen und Zoonoseerregern, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, zu benennen.

23.

Die detaillierten Vorschriften über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an bestimmten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Überwachung und Bekämpfung von Zoonosen und Zoonoseerregern der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich11 sollten geändert werden.

24.

Es sollten geeignete Verfahren festgelegt werden, die es ermöglichen, bestimmte Vorschriften dieser Richtlinie zu ändern, um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen, sowie Durchführungs- und Übergangsmaßnahmen zu treffen.

25.

Um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen, sollte eine enge und effiziente Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen des durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzten Ständigen Ausschusses sichergestellt werden.

26.

Die Mitgliedstaaten sind, wenn sie allein handeln, nicht in der Lage, vergleichbare Daten als Grundlage für die Risikobewertung wichtiger Zoonoseerreger auf Gemeinschaftsebene zusammenzutragen. Diese Daten lassen sich auf Gemeinschaftsebene besser erheben. Daher kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. Die Verantwortung für die Einrichtung und Betreuung von Überwachungssystemen sollte bei den Mitgliedstaaten liegen.

27.

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse12 erlassen werden –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:


1

ABl. C 304 E vom 30. 10. 2001, S. 250.

2

ABl. C 94 vom 18. 4. 2002, S. 18.

3

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. Mai 2002 (ABl. C 180 E vom 31. 7. 2003, S. 161), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 20. Februar 2003 (ABl. C 90 E vom 15. 4. 2003, S. 9) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

4

ABl. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 38. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16. 5. 2003, S. 1).

5

ABl. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1226/2002 der Kommission (ABl. L 179 vom 9. 7. 2002, S. 13).

6

ABl. L 46 vom 19. 2. 1991, S. 19. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/708/EG der Kommission (ABl. L 258 vom 10. 10. 2003, S. 11).

7

ABl. L 268 vom 3. 10. 1998, S. 1.

8

Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

9

ABl. L 31 vom 1. 2. 2002, S. 1.

10

ABl. L 147 vom 31. 5. 2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1494/2002 der Kommission (ABl. L 225 vom 22. 8. 2002, S. 3).

11

ABl. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/572/EG (ABl. L 203 vom 28. 7. 2001, S. 16).

12

ABl. L 184 vom 17. 7. 1999, S. 23.