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IX-5.5

Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern

Vom 17. November 2003

(ABl. 2003 Nr. L 325/1), zul. geänd. durch Art. 273 der VO (EU) 2016/429 vom 9.3.2016 (ABl. 2016 Nr. L 84/1)
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b),

auf Vorschlag der Kommission1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Lebende Tiere und Lebensmittel tierischen Ursprungs sind in der Liste des Anhangs I des Vertrags aufgeführt. Tierhaltung und Vermarktung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs sind eine wichtige Einkommensquelle für die Landwirte. Die rationelle Entwicklung des Agrarsektors wird durch die Einführung seuchenhygienischer Maßnahmen zum immer besseren Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier in der Gemeinschaft gefördert.

(2) Der Schutz der menschlichen Gesundheit vor Krankheiten und Infektionen, die direkt oder indirekt zwischen Tieren und Menschen übertragen werden können (Zoonosen), ist von höchster Bedeutung.

(3) Durch Lebensmittel übertragbare Zoonosen können beim Menschen Krankheitszustände hervorrufen und der Lebensmittelerzeugung und der Lebensmittelindustrie wirtschaftliche Verluste verursachen.

(4) Zoonosen, die nicht über Lebensmittel, sondern insbesondere durch Kontakt mit Wild- und Haustieren übertragen werden, sind ebenfalls von Belang.

(5) Auf der Ebene der Primärproduktion auftretende Zoonosen müssen angemessen bekämpft werden, um zu gewährleisten, dass die Ziele dieser Verordnung erreicht werden. Jedoch ist im Fall einer Primärproduktion, die zur direkten Abgabe kleiner Mengen von Primärprodukten durch die Lebensmittelunternehmer, die diese Produkte herstellen, an den Endverbraucher oder an Geschäfte vor Ort führt, die öffentliche Gesundheit durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften zu schützen. In diesem Fall besteht ein enges Verhältnis zwischen dem Erzeuger und dem Verbraucher. Diese Art der Produktion sollte im Vergleich zur durchschnittlichen Prävalenz von Zoonosen in den Tierbeständen der Gemeinschaft insgesamt keine große Rolle spielen. Die allgemeinen Anforderungen an die Entnahme von Stichproben und die Analyse sind im Fall von Erzeugern, die nur über sehr kleine Bestände verfügen, die sich in Regionen in schwieriger geografischer Lage befinden können, möglicherweise nicht zweckmäßig bzw. nicht angemessen.

(6) Die Richtlinie 92/117/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über Maßnahmen zum Schutz gegen bestimmte Zoonosen bzw. ihre Erreger bei Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen und Vergiftungen4 sah vor, Systeme zur Überwachung bestimmter Zoonosen und zur Salmonellenbekämpfung in bestimmten Geflügelbeständen einzuführen.

(7) Gemäß dieser Richtlinie mussten die Mitgliedstaaten der Kommission die einzelstaatlichen Maßnahmen übermitteln, die sie zur Verwirklichung der Ziele der Richtlinie erlassen hatten, und Pläne zur Salmonellenüberwachung bei Geflügel aufstellen. Mit der Richtlinie 97/22/EG des Rates5 zur Änderung der Richtlinie 92/117/EWG wurde diese Verpflichtung jedoch bis zur Überprüfung gemäß Artikel 15a der Richtlinie 92/117/EWG ausgesetzt.

(8) Mehrere Mitgliedstaaten haben ihre Pläne zur Salmonellenüberwachung bereits vorgelegt, die die Kommission genehmigt hat. Darüber hinaus waren alle Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 1998 verpflichtet, die Mindestmaßnahmen hinsichtlich Salmonellen gemäß Anhang III Abschnitt I der Richtlinie 92/117/EWG zu erfüllen und außerdem zu regeln, welche Maßnahmen zu treffen sind, um ein Einschleppen von Salmonellen in einen landwirtschaftlichen Betrieb zu vermeiden.

(9) Diese Mindestmaßnahmen betrafen gezielt die Überwachung und Bekämpfung von Salmonellen in Zuchtbeständen der Art Gallus gallus. Wurden in den entnommenen Proben Serotypen von Salmonella enteritidis oder Salmonella typhimurium festgestellt und bestätigt, so mussten gemäß der Richtlinie 92/117/EWG besondere Maßnahmen zur Bekämpfung der Infektion getroffen werden.

(10) Die Überwachung und Bekämpfung bestimmter Zoonosen in Tierpopulationen sind Gegenstand anderer Gemeinschaftsvorschriften. Insbesondere enthält die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen6 Bestimmungen in Bezug auf Rinderbrucellose und Rindertuberkulose. Die Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen7 enthält Bestimmungen in Bezug auf Schaf- und Ziegenbrucellose. In der vorliegenden Verordnung sollte es keine unnötigen Überschneidungen mit den genannten Bestimmungen geben.

(11) Darüber hinaus sollten künftige Gemeinschaftsvorschriften über Lebensmittelhygiene bestimmte Aspekte der Verhütung, Bekämpfung und Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern regeln und spezifische Anforderungen an die mikrobiologische Qualität von Lebensmitteln enthalten.

(12) Die Richtlinie 92/117/EWG regelte die Erfassung von Daten über das Vorkommen von Zoonosen und Zoonoseerregern in Futtermitteln, bei Tieren, in Lebensmitteln und beim Menschen. Diese Datenerfassung ist zwar nicht harmonisiert und gestattet daher keinen Vergleich zwischen den Mitgliedstaaten, bildet jedoch eine Grundlage für die Beurteilung der aktuellen Lage in Bezug auf Zoonosen und Zoonoseerreger in der Gemeinschaft.

(13) Die Ergebnisse dieser Datenerfassung zeigen, dass die meisten Zoonosen beim Menschen durch ganz bestimmte Zoonoseerreger, nämlich Salmonella spp. und Campylobacter spp., verursacht werden. Salmonellosefälle, und zwar insbesondere die auf Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium zurückzuführenden, scheinen rückläufig zu sein, was den Erfolg der Bekämpfungsmaßnahmen in der Gemeinschaft widerspiegelt. Dennoch wird davon ausgegangen, dass es eine hohe Dunkelziffer gibt und die erfassten Daten daher nicht unbedingt ein vollständiges Bild der Situation vermitteln.

(14) In seiner Zoonosen-Stellungnahme vom 12. April 2000 gelangte der Wissenschaftliche Ausschuss für veterinärmedizinische Maßnahmen im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit zu dem Schluss, dass die damaligen Maßnahmen zur Bekämpfung lebensmittelbedingter Zoonosen unzulänglich waren. Er stellte ferner fest, dass die von den Mitgliedstaaten zusammengetragenen epidemiologischen Daten unvollständig und nicht ohne weiteres vergleichbar waren. Der Ausschuss empfahl deshalb eine Verbesserung der Überwachungsregelungen und schlug Optionen für das Risikomanagement vor.

(15) Es ist daher erforderlich, die bestehenden Bekämpfungsmaßnahmen bezüglich spezifischer Zoonoseerreger zu verbessern. Gleichzeitig werden die mit der Richtlinie 92/117/EWG eingeführten Überwachungs- und Datenerfassungssysteme durch die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates8 ersetzt.

(16) Die Bekämpfungsmaßnahmen sollten grundsätzlich die gesamte Lebensmittelkette vom Erzeuger bis zum Verbraucher umfassen.

(17) Solche Bekämpfungsmaßnahmen sollten generell nach den Gemeinschaftsvorschriften für Futtermittel, Tiergesundheit und Lebensmittelhygiene durchgeführt werden.

(18) Für bestimmte Zoonosen und Zoonoseerreger müssen jedoch spezifische Bekämpfungsanforderungen festgelegt werden.

(19) Diese spezifischen Anforderungen sollten an Zielen für die Senkung der Zoonosen- und Erregerprävalenz ausgerichtet sein.

(20) Die Ziele für Zoonosen und Zoonoseerreger in der Tierpopulation sollten insbesondere unter Berücksichtigung der Häufigkeit und der epidemiologischen Entwicklungstendenzen in der Tier- und Humanpopulation, in Lebensmitteln und Futtermitteln, der Schwere der Krankheitsfälle beim Menschen, der potenziellen wirtschaftlichen Konsequenzen, wissenschaftlicher Gutachten und des Vorhandenseins angemessener Maßnahmen zur Senkung der Zoonosen- und Erregerprävalenz festgelegt werden. Erforderlichenfalls können Ziele für andere Stufen der Lebensmittelkette festgelegt werden.

(21) Um sicherzustellen, dass die Ziele rechtzeitig erreicht werden, sollten die Mitgliedstaaten gezielte Bekämpfungsprogramme aufstellen, die die Gemeinschaft genehmigen sollte.

(22) Für die Lebensmittelsicherheit sollten in erster Linie die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer verantwortlich sein. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Aufstellung branchenweiter Bekämpfungsprogramme fördern.

(23) Möglicherweise möchten Mitgliedstaaten und Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer im Rahmen ihrer Bekämpfungsprogramme spezifische Bekämpfungsmethoden anwenden. Bestimmte Methoden können jedoch inakzeptabel sein, und zwar insbesondere dann, wenn sie die Verwirklichung des Ziels allgemein behindern, insbesondere die erforderlichen Untersuchungsverfahren beeinträchtigen oder eine potenzielle Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen. Daher sollten geeignete Verfahren festgelegt werden, damit die Gemeinschaft entscheiden kann, dass bestimmte Methoden nicht als Teil von Bekämpfungsprogrammen angewandt werden sollten.

(24) Es kann auch gegenwärtige oder künftige Bekämpfungsmethoden geben, die als solche zwar unter keine besonderen Gemeinschaftsvorschriften für Produktzulassungen fallen, die aber dazu beitragen können, die angestrebten Ziele bei der Prävalenzsenkung spezifischer Zoonosen oder Zoonoseerreger zu erreichen. Es sollte daher möglich sein, die Anwendung solcher Methoden auf Gemeinschaftsebene zu genehmigen.

(25) Es muss unbedingt sichergestellt werden, dass zur Wiederbelegung von Betrieben nur Tiere aus Herden oder Beständen verwendet werden, die nach Maßgabe dieser Verordnung kontrolliert worden sind. Ist ein spezifisches Bekämpfungsprogramm in Kraft, sollten die Untersuchungsergebnisse den Käufern der Tiere mitgeteilt werden. Zu diesem Zweck sollten die entsprechenden Gemeinschaftsvorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel und die Einfuhr aus Drittländern um besondere Bestimmungen, insbesondere zum Versand von lebenden Tieren und Bruteiern, ergänzt werden. Die Richtlinie 64/432/EWG, die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern9 und die Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und ihre Einfuhr aus Drittländern10 sollten entsprechend geändert werden.

(26) Die Annahme dieser Verordnung sollte die für Finnland und Schweden bei ihrem Beitritt zur Gemeinschaft vereinbarten und durch die Entscheidungen 94/968/EG11, 95/50/EG12, 95/160/EG13, 95/161/EG14, 95/168/EG15 der Kommission und die Entscheidungen 95/409/EG16, 95/410/EG17 und 95/411/EG18 des Rates bestätigten zusätzlichen Garantien nicht berühren. Diese Verordnung sollte ein Verfahren vorsehen, nach dem für eine Übergangszeit jedem Mitgliedstaat, der über ein genehmigtes nationales Bekämpfungsprogramm verfügt, das über die Mindestanforderungen der Gemeinschaft in Bezug auf Salmonellen hinausgeht, Garantien gewährt werden. Die Ergebnisse der Untersuchungen an lebenden Tieren und Bruteiern im Handel mit diesen Mitgliedstaaten sollten die in ihren nationalen Bekämpfungsprogrammen festgelegten Kriterien erfüllen. Künftige Gemeinschaftsvorschriften über Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs sollten ein ähnliches Verfahren für Fleisch und Konsumeier vorsehen.

(27) Drittländer, die in die Gemeinschaft ausführen, müssen zu der gleichen Zeit, zu der in der Gemeinschaft Zoonosebekämpfungsmaßnahmen angewandt werden, gleichwertige Maßnahmen anwenden.

(28) Was die Salmonellenbekämpfung angeht, so deuten die verfügbaren Informationen darauf hin, dass Geflügelerzeugnisse eine der Hauptquellen für menschliche Salmonellosen sind. Bekämpfungsmaßnahmen sollten daher bei deren Erzeugung ansetzen, womit die im Rahmen der Richtlinie 92/117/EWG eingeleiteten Maßnahmen ausgedehnt würden. Im Hinblick auf die Erzeugung von Konsumeiern sind spezifische Maßnahmen für die Vermarktung von Erzeugnissen aus Herden zu treffen, deren Salmonellenfreiheit nicht durch eine Untersuchung bestätigt worden ist. Bei Geflügelfleisch ist anzustreben, dass nur Geflügelfleisch vermarktet wird, bei dem mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass es frei von den betreffenden Salmonellen ist. Den Lebensmittelunternehmern muss eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die vorgesehenen Maßnahmen einstellen können, die insbesondere auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Risikobewertung angepasst werden können.

(29) Zur Unterstützung und Beratung in Fragen, die in den Regelungsbereich dieser Verordnung fallen, sollten nationale und gemeinschaftliche Referenzlaboratorien benannt werden.

(30) Um die einheitliche Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten im Einklang mit anderen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in diesem Bereich Audits und Kontrollen der Gemeinschaft vorgesehen werden.

(31) Es sollten geeignete Verfahren festgelegt werden, die es ermöglichen, bestimmte Vorschriften dieser Verordnung zu ändern, um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen, sowie Durchführungs- und Übergangsmaßnahmen zu treffen.

(32) Um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen, sollte eine enge und effiziente Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen des durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit19 eingesetzten Ständigen Ausschusses sichergestellt werden.

(33) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse20 erlassen werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. C 304 E vom 30. 10. 2001, S. 260.

2

ABl. C 94 vom 18. 4. 2002, S. 18.

3

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. Mai 2002 (ABl. C 180 E vom 31. 7. 2003, S. 160), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 20. Februar 2003 (ABl. C 90 E vom 15. 4. 2003, S. 25) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 29. September 2003.

4

ABl. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 38. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16. 5. 2003, S. 1).

5

ABl. L 113 vom 30. 4. 1997, S. 9.

6

ABl. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1226/2002 der Kommission (ABl. L 179 vom 9. 7. 2002, S. 13).

7

ABl. L 46 vom 19. 2. 1991, S. 19. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.

8

Siehe Seite 31 dieses Amtsblatts.

9

ABl. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16. 5. 2003, S. 36).

10

ABl. L 303 vom 31. 10. 1990, S. 6. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.

11

ABl. L 371 vom 31. 12. 1994, S. 36.

12

ABl. L 53 vom 9. 3. 1995, S. 31.

13

ABl. L 105 vom 9. 5. 1995, S. 40. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 97/278/EG (ABl. L 110 vom 26. 4. 1997, S. 77).

14

ABl. L 105 vom 9. 5. 1995, S. 44. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 97/278/EG.

15

ABl. L 109 vom 16. 5. 1995, S. 44. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 97/278/EG.

16

ABl. L 243 vom 11. 10. 1995, S. 21. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 98/227/EG des Rates (ABl. L 87 vom 21. 3. 1998, S. 14).

17

ABl. L 243 vom 11. 10. 1995, S. 25. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 98/227/EG.

18

ABl. L 243 vom 11. 10. 1995, S. 29. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 98/227/EG.

19

ABl. L 31 vom 1. 2. 2002, S. 1.

20

ABl. L 184 vom 17. 7. 1999, S. 23.