VII-6.1.1

Verordnung (EG) Nr. 1688/2005 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich zusätzlicher Garantien betreffend Salmonellen bei Sendungen bestimmten Fleischs und bestimmter Eier nach Finnland und Schweden

vom 14. Oktober 2005

Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte1, insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Finnland und Schweden erhielten bei ihrem Beitritt zusätzliche Garantien hinsichtlich Salmonellen beim Handel mit frischem Rind-, Schweine- und Geflügelfleisch sowie Konsumeiern; diese Garantien wurden durch die Richtlinie 94/65/EG des Rates2 auf Hackfleisch/Faschiertes* ausgedehnt. Sie waren in bestimmten Richtlinien enthalten, die durch die Beitrittsakte für Österreich, Finnland und Schweden geändert wurden – für Lebensmittel in der Richtlinie 64/433/EWG des Rates3, für frisches Fleisch in der Richtlinie 71/118/EWG des Rates4, für frisches Geflügelfleisch und für Eier in der Richtlinie 92/118/EWG des Rates5.

(2) Ab dem 1. Januar 2006 sollen die Richtlinien 64/433/EWG, 71/118/EWG und 94/65/EG durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/EWG des Rates und der Entscheidung 95/408/EG des Rates6 aufgehoben werden. Die Richtlinie 92/118/EWG soll durch die Richtlinie 2004/41/EG geändert werden.

(3) Artikel 4 der Richtlinie 2004/41/EG sieht vor, dass bis zur Annahme der erforderlichen Bestimmungen auf der Grundlage der Verordnungen (EG) Nrn. 852/20047, 853/2004, 854/20048 des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Richtlinie 2002/99/EG des Rates9 die aufgrund der Richtlinien 71/118/EWG und 94/65/EG angenommenen Durchführungsbestimmungen sowie die aufgrund von Anhang II der Richtlinie 92/118/EWG, mit Ausnahme der Entscheidung 94/371/EG des Rates10, angenommenen Bestimmungen mit den nötigen Abänderungen weiterhin gelten sollen.

(4) Ab dem 1. Januar 2006 werden nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 neue Bestimmungen über zusätzliche Garantien für Lebensmittel hinsichtlich Salmonellen gelten.

(5) Daher müssen die Durchführungsbestimmungen der Entscheidung 95/168/EG der Kommission vom 8. Mai 1995 über zusätzliche Garantien in Bezug auf Salmonellen bei bestimmten Konsumeierkategorien, die zum Versand nach Finnland und Schweden bestimmt sind11, der Entscheidung 95/409/EG des Rates vom 22. Juni 1995 mit Vorschriften für die mikrobiologische Stichprobenuntersuchung von für Finnland und Schweden bestimmtem frischem Rind- und Schweinefleisch auf Salmonellen12, der Entscheidung 95/411/EG des Rates vom 22. Juni 1995 mit Vorschriften für die mikrobiologische Stichprobenuntersuchung von für Finnland und Schweden bestimmtem frischem Geflügelfleisch auf Salmonellen13 und der Entscheidung 2003/470/EG der Kommission vom 24. Juni 2003 zur Zulassung bestimmter alternativer Methoden für die mikrobiologische Untersuchung von für Finnland und Schweden bestimmtem Fleisch14 gemäß den neuen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 aktualisiert und gegebenenfalls ergänzt werden. Darüber hinaus ist es angezeigt, alle Bestimmungen in einer Kommissions­verordnung zusammenzufassen und die Entscheidungen 95/168/EG, 95/409/EG, 95/411/EG und 2003/470/EG aufzuheben.

(6) Außerdem sollten Durchführungsbestimmungen für die neuen zusätzlichen Garantien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hinsichtlich Geflügelhackfleisch/faschiertem verabschiedet werden.

(7) Die Bestimmungen über mikrobiologische Tests durch Probenahme sollten erstellt, und das Probenahmeverfahren, die Anzahl der zu entnehmenden Proben und die mikrobiologische Methode zur Untersuchung der Proben sollten festgelegt werden.

(8) Bei den Bestimmungen über die Probenahmeverfahren sollte bei Rind- und Schweinefleisch zwischen Schlachtkörpern und Schlachthälften einerseits sowie Vierteln, Teilstücken und kleineren Stücken andererseits unterschieden werden, und bei Geflügelfleisch zwischen ganzen Schlachtkörpern einerseits sowie Schlachtkörperteilen und Innereien andererseits.

(9) Als Referenzverfahren sollten internationale Verfahren zur Probenahme und zur mikrobiologischen Untersuchung von Proben berücksichtigt werden, wobei gleichzeitig alternative Verfahren zugelassen werden sollten, die validiert wurden und nachweislich gleichwertige Garantien liefern.

(10) Die Muster für Handels- und Bescheinigungsunterlagen, die die Sendungen begleiten und in denen erklärt oder bestätigt wird, dass die Garantien erfüllt sind, müssen aktualisiert oder gegebenenfalls erst erstellt werden.

(11) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben c und d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sollten die zusätzlichen Garantien nicht für Sendungen gelten, die unter ein Programm fallen, das als gleichwertig mit den in Finnland und Schweden durchgeführten anerkannt ist oder für Sendungen von Rind- und Schweinefleisch sowie Eiern, die für spezielle Behandlungen bestimmt sind.

(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 3; berichtigte Fassung in ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22.

2

ABl. L 368 vom 31.12.1994, S. 10.

*

Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

3

ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 2012/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.

4

ABl. L 55 vom 8.3.1971, S. 23. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.

5

ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 445/2004 der Kommission (ABl. L 72 vom 11.3.2004, S. 60).

6

ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33; berichtigte Fassung in ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 12.

7

ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1; berichtigte Fassung in ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3.

8

ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206; berichtigte Fassung in ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83.

9

ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

10

ABl. L 168 vom 2.7.1994, S: 34.

11

ABl. L 109 vom 16.5.1995, S. 44. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 97/278/EG (ABl. L 110 vom 26.4.1997, S. 77).

12

ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 21. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 98/227/EG (ABl. L 87 vom 21.3.1998, S. 14).

13

ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 29. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 98/227/EG.

14

ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 66.