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XXI-A1e

Verordnung (EG) Nr. 1416/2006 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Handel mit Wein hinsichtlich des Schutzes von Ursprungsbezeichnungen aus den Vereinigten Staaten in der Gemeinschaft

Vom 26. September 2006

Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 2006/232/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 zum Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Handel mit Wein1, insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Handel mit Wein2 (nachstehend „das Abkommen“ genannt) schreibt die Gemeinschaft vor, dass die in Anhang V des Abkommens aufgeführten Namen von Bedeutung für den Weinbau („names of viticultural significance“) als Ursprungsbezeichnungen nur für die Weine desjenigen Ursprungs verwendet werden dürfen, der mit diesem Namen bezeichnet wird.

(2) Diese Verordnung darf keine in der Gemeinschaft bestehenden Rechte an geistigem Eigentum berühren.

(3) Infolgedessen ist der im Abkommen und insbesondere in dessen Artikel 7 Absätze 2 und 3 in Verbindung mit Artikel 12 vorgesehene Schutz von Ursprungsbezeichnungen aus den Vereinigten Staaten in der Gemeinschaft zu regeln.

(4) Das Abkommen ist am 10. März 2006 in Kraft getreten3. Diese Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 87 vom 24. 3. 2006, S. 1.

2

ABl. L 87 vom 24. 3. 2006, S. 2.

3

ABl. L 87 vom 24. 3. 2006, S. 75.