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II-15b

Verordnung (EG) Nr. 1882/2006 der Kommission zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Nitratgehalts von bestimmten Lebensmitteln

Vom 19. Dezember 2006

nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln2 setzt Höchstgehalte für Nitrat in Spinat, Salat, „Eisberg“-Salat sowie Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder fest.

(2) Probenahme und Probenaufbereitung spielen eine wichtige Rolle für die präzise Feststellung des Nitratgehalts.

(3) Es ist außerdem notwendig, allgemeine Kriterien festzulegen, denen die Analysemethoden genügen sollten, um sicherzustellen, dass die Kontrolllaboratorien Analysemethoden mit vergleichbarem Leistungsniveau anwenden.

(4) Frischer Salat und Spinat sind leicht verderbliche Erzeugnisse, und in den meisten Fällen ist es nicht möglich, die Sendungen so lange zurückzuhalten, bis die Analyseergebnisse der amtlichen Kontrolle vorliegen. In diesen Fällen könnten die zuständigen Behörden es für sinnvoll und notwendig halten, eine amtliche Probenahme auf dem Feld kurz vor der Ernte durchzuführen.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 165 vom 30. 4. 2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 191 vom 28. 5. 2004, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 776/2006 der Kommission (ABl. L 136 vom 24. 5. 2006, S. 3).

2

Siehe Seite 5 dieses Amtsblatts.