(kodifizierte Fassung)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2991/94 des Rates vom 5. Dezember 1994 mit Normen für Streichfette1, insbesondere auf Artikel 8,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates vom 2. Juli 1987 über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung2, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 577/97 der Kommission vom 1. April 1997 mit bestimmten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2991/94 des Rates mit Normen für Streichfette und zur Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung3 ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden4. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2) Nach der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 sind als Verkehrsbezeichnungen für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse die in ihrem Anhang aufgeführten Bezeichnungen zu verwenden. Dies gilt jedoch nicht für Bezeichnungen von Erzeugnissen, deren genaue Beschaffenheit sich eindeutig aus ihrer traditionellen Verwendung ergibt und/oder wenn die Bezeichnung eindeutig zur Beschreibung einer charakteristischen Eigenschaft des Erzeugnisses verwandt wird. Zur Anwendung dieser Regelung sollten Durchführungsbestimmungen erlassen werden.

(3) Dabei ist Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 einzuhalten, wonach die vorstehende Verordnung insbesondere unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 gilt. Mit diesen beiden Verordnungen wird im Wesentlichen ein und derselbe Zweck angestrebt, nämlich irrige Vorstellungen des Verbrauchers über die wirkliche Art und Beschaffenheit der betreffenden Erzeugnisse zu vermeiden. Um die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten, sollten deshalb für die Verordnung (EG) Nr. 2991/94 und die Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 für die Verwendung der Bezeichnung „Butter“ Durchführungsbestimmungen in einem einzigen Rechtsakt festgelegt werden.

(4) Damit die Tragweite der durch die Verordnung (EG) Nr. 2991/94 eingeführten Ausnahmeregelungen genau definiert werden kann, sollte ein vollständiges Verzeichnis der betreffenden Bezeichnungen mit einer Beschreibung der Erzeugnisse erstellt werden, auf die sie sich beziehen.

(5) Das erste Tatbestandsmerkmal der Ausnahmeregelung nach Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 3 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 betrifft den traditionellen Charakter einer Bezeichnung. Der traditionelle Charakter kann als anerkannt gelten, wenn die Bezeichnung vor dem 9. April 1997 mindestens während der Lebensdauer einer Generation verwendet worden ist. Die Ausnahmeregelung darf lediglich Erzeugnisse betreffen, deren Bezeichnungen tatsächlich zum Schutz gegen den Verlust ihres traditionellen Charakters verwendet werden.

(6) Das zweite Tatbestandsmerkmal dieser Ausnahmeregelung betrifft die Verwendung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 genannten Bezeichnungen zur Beschreibung einer charakteristischen Eigenschaft des vermarkteten Erzeugnisses. Diese Ausnahme betrifft folglich Erzeugnisse, die in diesem Anhang nicht angeführt sind.

(7) Die genannte Ausnahmeregelung sollte nur auf am 9. April 1997 im Handel befindliche Erzeugnisse angewandt werden. Die Mitgliedstaaten haben der Kommission vor diesem Datum die Verzeichnisse der Erzeugnisse übermittelt, welche dieser Ausnahmeregelung in ihrem Hoheitsgebiet entsprechen.

(8) In der Entscheidung 88/566/EWG der Kommission vom 28. Oktober 1988 zur Festlegung des Verzeichnisses der Erzeugnisse gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates 5 sind die Bezeichnung „Butter“ betreffende Ausnahmen bereits ausgewiesen. Dieser Entscheidung sollte Rechnung getragen werden.

(9) In das durch die Verordnung (EG) Nr. 2991/94 vorgesehene Gemeinschaftsverzeichnis sollten die betreffenden Bezeichnungen allein in der Gemeinschaftssprache eingetragen werden, in der sie verwendet werden dürfen.

(10) Die Bezeichnung von Lebensmitteln, denen die im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 2991/94 definierten Erzeugnisse oder die in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 3 zweiter Gedankenstrich der genannten Verordnung definierten Konzentrate zugesetzt werden, kann in der Etikettierung die entsprechenden, in dem genannten Anhang angeführten Bezeichnungen einbeziehen, sofern die Bestimmungen der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür6 eingehalten werden. Diese Bezeichnungen müssen deshalb nicht in das Verzeichnis der vorgenannten Ausnahmen eingetragen werden.

(11) Beim heutigen Stand der Technik hätte eine vorgeschriebene Angabe des Fettgehalts ohne Toleranzwert in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten zur Folge. Es sollten deshalb diesbezüglich besondere Bestimmungen erlassen werden.

(12) Die zusammengesetzten Erzeugnisse, die Butter als Hauptbestandteil enthalten, fallen unter die Verordnungen (EG) Nr. 2991/94 und (EWG) Nr. 1898/87. Auf sie sollte, unter Berücksichtigung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1898/87, eine einheitliche Regelung angewandt werden. Es sollte deshalb festgelegt werden, wie dieser Absatz auf diese Erzeugnisse anzuwenden ist und nach welchem objektiven Kriterium nachzuweisen ist, ob es sich bei dem Hauptbestandteil eines zusammengesetzten Erzeugnisses tatsächlich um Butter handelt und ob im gegebenen Fall die Bezeichnung „Butter“ gerechtfertigt ist. Das dafür am besten geeignete Kriterium dürfte ein Mindestgehalt des Fertigerzeugnisses von 75 % Milchfett sein.

(13) Aus Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 ergibt sich, dass die im Anhang der genannten Verordnung angeführten Verkehrsbezeichnungen den Erzeugnissen vorbehalten sind, die den in dem genannten Anhang vorgesehenen Kriterien genügen. Markenzeichen, die solche Bezeichnungen enthalten, dürfen deshalb nur noch für Erzeugnisse verwendet werden, auf welche diese Kriterien zutreffen.

(14) Die Marktgegebenheiten werden zeigen, ob später auch Rechtsvorschriften für zusammengesetzte Erzeugnisse mit Margarine oder zusammengesetzten Fetten als Hauptbestandteil erlassen werden müssen.

(15) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des zuständigen Verwaltungsausschusses –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 316 vom 9. 12. 1994, S. 2.

2

ABl. L 182 vom 3. 7. 1987, S. 36. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

3

ABl. L 87 vom 2. 4. 1997, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 568/1999 (ABl. L 70 vom 17. 3. 1999, S. 11).

4

Siehe Anhang IV.

5

ABl. L 310 vom 16. 11. 1988, S. 32. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 98/144/EG (ABl. L 42 vom 14. 2. 1998, S. 61).

6

ABl. L 109 vom 6. 5. 2000, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/142/EG der Kommission (ABl. L 368 vom 23. 12. 2006, S. 110).