DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,
nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 werden Bestimmungen für die Verwendung von Angaben bei der Kennzeichnung und Aufmachung von bzw. bei der Werbung für Lebensmittel festgelegt.
(2) In Anträgen auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben sollte durch die Berücksichtigung aller verfügbaren wissenschaftlichen Daten und deren Abwägung angemessen und ausreichend belegt werden, dass die gesundheitsbezogene Angabe sich auf allgemein akzeptierte wissenschaftliche Erkenntnisse stützt und durch diese abgesichert ist.
(3) Wie in Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vorgesehen, müssen Durchführungsvorschriften für Anträge auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben, die gemäß der genannten Verordnung eingereicht werden, festgelegt werden, einschließlich Vorschriften über die Erstellung und Vorlage von Anträgen.
(4) Mit den Durchführungsvorschriften sollte sichergestellt werden, dass die Antragsunterlagen so zusammengestellt werden, dass die erforderlichen wissenschaftlichen Daten im Hinblick auf die Bewertung der Anträge durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit definiert und klassifiziert sind.
(5) Die Durchführungsvorschriften sollen vor allem als allgemeine Anleitung dienen, und abhängig von der Art der Angabe kann sich die Art und der Umfang der erforderlichen Studien zur Bewertung der wissenschaftlichen Qualität unterscheiden.
(6) Bei Anträgen auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben sollten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, insbesondere die allgemeinen Grundsätze und Bedingungen der Artikel 3 und 5, berücksichtigt werden. Für jede einzelne gesundheitsbezogene Angabe sollte ein getrennter Antrag gestellt werden, in dem ausgeführt wird, um welche Art von Angabe es sich handelt.
(7) Gemäß der vorliegenden Verordnung vorzulegende Angaben und Unterlagen sollten die in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vorgesehenen möglichen Anforderungen zusätzlicher Informationen durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) nicht berühren.
(8) Auf Ersuchen der Kommission hat die Behörde eine Stellungnahme über wissenschaftliche und technische Leitlinien zur Erstellung und Vorlage von Anträgen auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben herausgegeben2. Bei den Anträgen sollten die Leitlinien der Behörde und die Durchführungsvorschriften beachtet werden, damit die Anträge bei der Behörde in einheitlicher Form eingereicht werden.
(9) Damit Datenschutz gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gewährleistet werden kann, müssen Gesuche auf den Schutz eigentumsrechtlich geschützter Daten begründet und diese Daten in einem getrennten Teil des Antrags eingereicht werden.
(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit –
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: