DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG1, insbesondere Artikel 25 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 ist festgelegt, welche Aromen und Ausgangsstoffe einer Bewertung und Zulassung bedürfen.
(2) Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 dürfen von den in Artikel 9 genannten Aromen und Ausgangsstoffen nur die in der Liste der Union aufgeführten Aromen und Ausgangsstoffe als solche in Verkehr gebracht und in und auf Lebensmitteln verwendet werden, gegebenenfalls unter den in der Liste festgelegten Bedingungen.
(3) In Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 ist festgelegt, dass Artikel 10 nach Ablauf von 18 Monaten ab Geltungsbeginn der Unionsliste gilt.
(4) Es ist daher angebracht, für die Zwecke des Artikels 30 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 den genannten Geltungsbeginn für die Unionsliste festzulegen.
(5) In einem ersten Schritt wurde mit der Verordnung (EU) 872/2012 der Kommission2 eine Unionsliste der in Artikel 9 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 genannten Aromastoffe festgelegt, indem die Liste der in der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates3 genannten Aromastoffe in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 aufgenommen und der Geltungsbeginn für diese Liste festgelegt wurde.
(6) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 dürfen Aromastoffe, die nicht in die Unionsliste aufgenommen wurden, bis 18 Monate nach Geltungsbeginn der Unionsliste als solche in Verkehr gebracht und in und auf Lebensmitteln verwendet werden. Da Aromastoffe in den Mitgliedstaaten bereits auf dem Markt sind, sollte dafür gesorgt werden, dass der Übergang zu einem Zulassungsverfahren der Union reibungslos abläuft. Um die Rechtssicherheit zu erhöhen, sollte auch ein Übergangszeitraum für Lebensmittel vorgesehen werden, die solche Aromastoffe enthalten.
(7) In einem zweiten Schritt müssen die in Artikel 9 Buchstaben b bis f genannten Aromen und Ausgangsstoffe bewertet werden. Die betroffenen Personen müssen einen Antrag stellen, um die Unionsliste durch Aufnahme eines Stoffs in die Liste gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 zu aktualisieren, und sich in Bezug auf die vorgeschriebenen Daten sowie Inhalt, Aufmachung und Vorlage der Anträge auf Zulassung der in Artikel 9 Buchstaben b bis f der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 genannten Aromen und Ausgangsstoffe an die Verordnung (EU) Nr. 234/2011 der Kommission vom 10. März 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen4 halten.
(8) Gemäß den Zielen der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 sollten zur Erhöhung der Rechtssicherheit und zur Wahrung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung Übergangsmaßnahmen erlassen werden, um Zeit für die Bewertung und Zulassung der genannten Aromen und Ausgangsstoffe einzuräumen.
(9) Der Geltungsbeginn des Anhangs I Teile B bis F der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 sollte im Hinblick auf die in Artikel 9 Buchstaben b bis f der genannten Verordnung aufgeführten Aromen und Ausgangsstoffe verschoben werden, um Zeit für die Bewertung und Zulassung der genannten Aromen und Ausgangsstoffe einzuräumen.
(10) In Bezug auf die in Artikel 9 Buchstaben b bis f der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 genannten Aromen und Ausgangsstoffe, die derzeit in Verkehr gebracht werden, sollten die betroffenen Personen ihren Zulassungsantrag innerhalb einer bestimmten Frist stellen.
(11) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 dürfen die in Artikel 9 Buchstaben b bis f genannten Aromen und Ausgangsstoffe, die nicht in der Unionsliste enthalten sind, bis 18 Monate nach Geltungsbeginn der Unionsliste als solche in Verkehr gebracht und in und auf Lebensmitteln verwendet werden. Da sich die in Artikel 9 Buchstaben b bis f der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 genannten Aromen und Ausgangsstoffe in den Mitgliedstaaten bereits auf dem Markt befinden, sollte dafür gesorgt werden, dass der Übergang zu einem Zulassungsverfahren der Union reibungslos abläuft. Um die Rechtssicherheit zu erhöhen, sollte auch ein Übergangszeitraum für Lebensmittel vorgesehen werden, die solche Aromen und Ausgangsstoffe enthalten.
(12) Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 gelten die Artikel 26 und 28 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 bezüglich der Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails5 sowie bezüglich der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen6 ab Geltungsbeginn der Unionsliste. Es ist daher angebracht, diesen Geltungsbeginn für die Zwecke des Artikels 30 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 festzulegen.
(13) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen –
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: