DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 können Leitlinien für die Durchführung dieses Artikels mit speziellen Bedingungen für gesundheitsbezogene Angaben angenommen werden.
(2) Nationale Überwachungsbehörden wie auch Lebensmittelunternehmer haben Fragen bezüglich der Durchführung des Artikels 10 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeworfen. Es sollten Leitlinien erstellt werden, damit die genannten Bestimmungen einheitlich angewandt werden, die Überwachungsbehörden ihre Arbeit leichter ausführen und die Unternehmer sich auf mehr Klarheit und Rechtssicherheit stützen können.
(3) Nationale Überwachungsbehörden und Lebensmittelunternehmer sollten die im Anhang dieses Beschlusses dargelegten Leitlinien beachten. Die Interessengruppen, insbesondere Lebensmittelunternehmer und Verbraucherverbände, wurden am 12. Oktober 2012 angehört.
(4) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit2 –
HAT FOLGENDEN ERLASSEN: