DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel1, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 können allgemeine Bezeichnungen, die traditionell zur Angabe einer Eigenschaft einer Kategorie von Lebensmitteln oder Getränken verwendet werden und die auf Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hindeuten könnten, auf Antrag der betroffenen Lebensmittelunternehmer von der Anwendung der Verordnung ausgenommen werden.
(2) Um sicherzustellen, dass Anträge für allgemeine Bezeichnungen in transparenter Weise und innerhalb einer vertretbaren Frist bearbeitet werden, erlässt und veröffentlicht die Kommission gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Regeln, nach denen derartige Anträge zu stellen sind.
(3) Die Regeln sollen gewährleisten, dass der Antrag so zusammengestellt wird, dass alle für seine Bewertung erforderlichen Informationen gesammelt und vorgelegt werden. Überdies sollten sie die Kommission nicht davon abhalten, sofern angebracht und je nach Art der allgemeinen Bezeichnung und nach Ausmaß der beantragten Ausnahmeregelung, zusätzliche Informationen anzufordern.
(4) Damit Mehrfachanträge für ein und dieselbe Bezeichnung vermieden werden, sollten Handelsverbände, die bestimmte Zweige der Lebensmittelbranche vertreten, im Namen ihrer Mitglieder Anträge einreichen können.
(5) Um u. a. den Verbrauchern ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten, dürfen die verwendeten Angaben nicht falsch, mehrdeutig oder irreführend sein. Dasselbe Prinzip sollte für die Verwendung allgemeiner Bezeichnungen gelten, die auf Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hindeuten könnten. Um dieses Ziel zu erreichen und in Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit müssen die nationalen Behörden sich bei der Beurteilung der Frage, wie der Durchschnittsverbraucher in einem gegebenen Fall typischerweise reagieren würde, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs auf ihre eigene Urteilsfähigkeit verlassen.
(6) Allgemeine Bezeichnungen sollten in dem (den) Mitgliedstaat(en) nachweislich mindestens 20 Jahre vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung verwendet worden sein.
(7) Die Mitgliedstaaten wurden gehört –
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: