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IV-0.1

Durchführungs­verordnung (EU) Nr. 1337/2013 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Angabe des Ursprungslandes bzw. Herkunftsortes von frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch

Vom 13. Dezember 2013

(ABl. 2013 Nr. L 335/19), ber. durch ABl. 2014 Nr. L 95/70 vom 29.3.2014
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission 1, insbesondere Artikel 26 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist festgelegt, dass auf dem Etikett von Fleisch, das in die in Anhang XI derselben Verordnung aufgeführten Codes der Kombinierten Nomenklatur fällt, d. h. von frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch, das Ursprungsland oder der Herkunftsort anzugeben ist.

(2) Die Notwendigkeit, die Verbraucher zu informieren, und die Mehrkosten für Unternehmer und nationale Behörden, die sich letztlich auf den Endpreis eines Produkts auswirken, müssen gegeneinander abgewogen werden. In der Folgenabschätzung und einer von der Kommission in Auftrag gegebenen Studie wurden im Hinblick auf die wichtigsten Abschnitte während des Lebens der Tiere mehrere Optionen für die Angabe des Ursprungslandes oder Herkunftsortes geprüft. Es ergab sich, dass die Verbraucher vor allem wissen wollen, wo ein Tier aufgezogen wurde. Zugleich müssten bei einer Verpflichtung zur Angabe des Geburtsortes des Tieres neue Rückverfolgbarkeitssysteme auf der Ebene der landwirtschaftlichen Betriebe mit den entsprechenden Kosten eingerichtet werden; die Angabe des Schlachtorts ist dagegen zu tragbaren Kosten möglich und bietet den Verbrauchern hilfreiche Informationen. Was die geografische Ebene betrifft, so weisen die Untersuchungen darauf hin, dass die Angabe des Mitgliedstaats bzw. des Drittlands für die Verbraucher die wichtigste Information wäre.

(3) In Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist der Begriff „Ursprungsland“ im Sinne der Artikel 23 bis 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates 2 zu verstehen. Bei tierischen Erzeugnissen bezieht sich der Begriff auf das Land, in dem ein Erzeugnis vollständig gewonnen oder hergestellt wurde, d. h. bei Fleisch das Land, in dem das Tier geboren, aufgezogen und geschlachtet wurde. Wenn mehrere Länder an der Herstellung eines Lebensmittels beteiligt waren, bezieht sich der Begriff auf das Land, in dem es der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen wurde. Würde dieses Prinzip jedoch auch angewendet, wenn das Fleisch von Tieren stammt, die in verschiedenen Ländern geboren, aufgezogen und geschlachtet wurden, wären die Verbraucher nicht ausreichend über dessen Ursprung informiert. Deshalb ist es in all diesen Fällen notwendig, auf dem Etikett die Angabe des Mitgliedstaats bzw. Drittlands vorzusehen, in dem ein Tier für einen Zeitraum aufgezogen wurde, der einem wesentlichen Teil des gewöhnlichen Aufzuchtszyklus der jeweiligen Tierart entspricht, sowie die Angabe des Mitgliedstaats bzw. Drittlands, in dem es geschlachtet wurde. Der Begriff „Ursprung“ sollte solchem Fleisch vorbehalten bleiben, das von Tieren stammt, die in ein und demselben Mitgliedstaat bzw. Drittland geboren, aufgezogen und geschlachtet wurden, d. h. vollständig von ihnen gewonnen oder hergestellt wurde.

(4) In den Fällen, in denen ein Tier in mehreren Mitgliedstaaten oder Drittländern aufgezogen wurde und in keinem Land der erforderliche Aufzuchtszeitraum erreicht wird, sollte dennoch eine angemessene Angabe des Aufzuchtsortes vorhanden sein, so dass den Bedürfnissen der Verbraucher besser Rechnung getragen wird, wobei das Etikett nicht unnötig komplex gestaltet werden sollte.

(5) Ferner sollten Bestimmungen für Verpackungen festgelegt werden, die Fleischstücke derselben Tierart oder verschiedener Tierarten enthalten, die von Tieren stammen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten oder Drittländern aufgezogen und geschlachtet wurden.

(6) Dieses Etikettierungssystem erfordert Bestimmungen über die Rückverfolgbarkeit in allen Stufen der Produktion und des Vertriebs des Fleisches, von der Schlachtung bis zum Verpacken, damit die Verbindung zwischen dem etikettierten Fleisch und dem Tier oder der Gruppe von Tieren, von denen das Fleisch stammt, erhalten bleibt.

(7) Für aus Drittländern eingeführtes Fleisch, für das die zur Etikettierung erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stehen, sollten spezielle Bestimmungen festgelegt werden.

(8) Bei Hackfleisch/Faschiertem und Fleischabschnitten sollten die Unternehmer in Anbetracht des spezifischen Produktionsprozesses von einem vereinfachten System für die Angaben Gebrauch machen können.

(9) Angesichts des kommerziellen Interesses, das an den gemäß dieser Verordnung zu machenden Angaben besteht, sollten Lebensmittelunternehmer die Möglichkeit haben, auf dem Etikett neben den verpflichtenden Angaben weitere Informationen zur Herkunft des Fleisches hinzuzufügen.

(10) Da die betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ab dem 13. Dezember 2014 gelten und nach deren Artikel 47 die Durchführungsbestimmungen zu ihr in jedem Kalenderjahr ab dem 1. April angewandt werden, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. April 2015 Anwendung finden.

(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 304 vom 22. 11. 2011, S. 18.

2

Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1).