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Empfehlung 2014/193/EU der Kommission zur Senkung des Cadmiumgehalts in Lebensmitteln

Vom 4. April 2014

nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION–

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln1 sind Cadmiumhöchstgehalte für eine Reihe von Lebensmitteln festgelegt.

(2) Das Wissenschaftliche Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (Contam-Gremium) bei der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat am 30. Januar 2009 ein Gutachten zu Cadmium in Lebensmitteln abgegeben2. Darin legte die EFSA einen neuen tolerierbaren wöchentlichen Aufnahmewert (Tolerable Weekly Intake – TWI) von 2,5 μg/kg Körpergewicht fest. In ihrer Stellungnahme zur Neubewertung des tolerierbaren wöchentlichen Aufnahmewerts für Cadmium durch das Contam-Gremium im Jahr 20093 berücksichtigte die EFSA die aktuelle, vom Gemeinsamen FAO/WHO-Sachverständigenausschuss für Lebensmittelzusatzstoffe (JECFA) durchgeführte Risikobewertung4 und bestätigte den TWI-Wert von 2,5 μg/kg Körpergewicht.

(3) Das Contam-Gremium zog in seinem wissenschaftlichen Gutachten den Schluss, dass die mittleren ernährungsbedingten Expositionen gegenüber Cadmium in europäischen Ländern etwa bei einem TWI von 2,5 μg/kg Körpergewicht liegen oder diesen leicht überschreiten. In bestimmten Untergruppen der Bevölkerung könne der TWI etwa um das Zweifache überschritten werden. Das Contam-Gremium schloss weiter, dass zwar bei einem Menschen mit so hoher Exposition keine schädlichen Auswirkungen auf die Nierenfunktion zu erwarten seien, die Exposition der Bevölkerung gegenüber Cadmium jedoch verringert werden sollte.

(4) Laut dem wissenschaftlichen Gutachten des Contam-Gremiums zählen zu den Lebensmittelgruppen, die wegen ihres hohen Anteils an der Ernährung am meisten zur ernährungsbedingten Exposition gegenüber Cadmium beitragen, Getreide und Getreideerzeugnisse, Gemüse, Nüsse und Hülsenfrüchte, stärkehaltige Wurzeln oder Kartoffeln sowie Fleisch und Fleischerzeugnisse. Die höchsten Cadmiumkonzentrationen wurden in Seetang, Fisch und Meeresfrüchten, Schokolade und diätetischen Lebensmitteln sowie in Pilzen, Ölsaaten und genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen nachgewiesen.

(5) Im Jahr 2001 wurden Cadmiumhöchstgehalte für eine Reihe von Lebensmitteln festgelegt, darunter Getreide, Gemüse, Fleisch, Fisch, Meeresfrüchte, Schlachtnebenerzeugnisse und Nahrungsergänzungsmittel. Unter Berücksichtigung der jüngsten Schlussfolgerungen der EFSA wurden neue Höchstgehalte für Säuglingsnahrung sowie für Schokoladen- und Kakaoerzeugnisse in Betracht gezogen, die in Kürze festgelegt werden dürften.

(6) Auf der Grundlage der vom Contam-Gremium abgegebenen wissenschaftlichen Gutachten zu Cadmium hat die Kommission ferner die Möglichkeit geprüft, einige der bestehenden Cadmiumhöchstgehalte für Lebensmittel, die am stärksten zur Exposition beitragen (z.B. Getreide, Gemüse und Kartoffeln), zu senken.

(7) Nach Auffassung der Kommission ließe sich eine sofortige Senkung der Cadmiumhöchstgehalte nur schwer erreichen. Je nach dem geografischen Standort der Anbaufläche (unterschiedlich hohe natürliche Cadmiumgehalte im Boden bedingt durch eine unterschiedliche Verteilung in der Erdkruste), der Verfügbarkeit von Cadmium aus dem Boden (unterschiedlich stark ausgeprägter Transfer vom Boden in die Pflanzen je nach pH-Wert des Bodens und anderer Bodenbestandteile), Pflanzenarten mit ihren unterschiedlichen Mustern der Cadmiumakkumulation u.Ä., aber auch in Abhängigkeit von anthropogenen Faktoren wie der Verwendung von Klärschlamm, Dung oder Phosphatdüngern in der Landwirtschaft sind die Cadmiumgehalte in Lebensmitteln nicht gleich, sondern unterscheiden sich stark. Was den Cadmiumgehalt in Phosphatdüngern betrifft – ein Thema, an dem gearbeitet wird –, so ist sich die Kommission der Notwendigkeit bewusst, gemäß ihrer 2008 angenommenen Risikobegrenzungsstrategie für Cadmium und Cadmiumoxid5 tätig zu werden.

(8) Es gibt zwar bereits einige Maßnahmen zur Risikobegrenzung im Hinblick auf die Senkung des Cadmiumgehalts in Lebensmitteln, doch benötigen Landwirte und Lebensmittelunternehmer etwas Zeit, um diese in vollem Umfang anzuwenden. In einigen Fällen müssen die vorhandenen Methoden speziell an die Pflanzen und die geografischen Gebiete angepasst werden, für die sie angewandt werden sollen, und sie müssen den Landwirten besser kommuniziert und näher gebracht werden, damit die Cadmiumgehalte in Lebensmitteln mittel- bis langfristig gesenkt werden können. Die Mitgliedstaaten sollten daher die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die bereits vorhandenen Maßnahmen zur Risikobegrenzung den Landwirten kommuniziert und näher gebracht werden und ab jetzt bzw. weiterhin angewandt werden, um die Cadmiumgehalte in Lebensmitteln zu senken. Bei Bedarf sollten weitere Forschungsarbeiten und Untersuchungen durchgeführt werden, um mögliche Wissenslücken betreffend Risikobegrenzungsmaßnahmen zu schließen.

(9) Die Fortschritte bei den mit den Maßnahmen erreichten Auswirkungen sollten regelmäßig überwacht und der Kommission gemeldet werden. Es sollten weitere Daten über das Vorkommen von Cadmium erhoben und regelmäßig an die EFSA übermittelt werden, damit die Kommission die Situation bis zum 31. Dezember 2018 darauf hin neu bewerten kann, ob sie weitere geeignete Maßnahmen ergreifen sollte–



HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

(1) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass vorhandene Maßnahmen zur Risikobegrenzung im Hinblick auf die Senkung der Cadmiumgehalte in Lebensmitteln, insbesondere in Getreide, Gemüse und Kartoffeln, von Landwirten und Lebensmittelunternehmern stufenweise angewandt werden. Hierzu zählt auch, Landwirten und Lebensmittelunternehmern vorhandene Risikobegrenzungsmaßnahmen auf wirksame Weise zu kommunizieren und näher zu bringen.

(2) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass, wenn weitere Erkenntnisse für die Ermittlung geeigneter Risikobegrenzungsmaßnahmen (z.B. für eine bestimmte Pflanze oder in einem bestimmten geografischen Gebiet) benötigt werden, weitere Untersuchungen/Forschungsarbeiten durchgeführt werden, um diese Wissenslücken zu schließen.

(3) Die Mitgliedstaaten sollten regelmäßig die Fortschritte bei den angewandten Risikobegrenzungsmaßnahmen überwachen, indem sie Daten über das Vorkommen von Cadmium in Lebensmitteln erheben. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass

1.

die Analyseergebnisse der EFSA zwecks Zusammenstellung in einer einzigen Datenbank regelmäßig übermittelt werden und dass

2.

der Europäischen Kommission im Dezember 2015 ein Bericht über die Umsetzung dieser Empfehlung sowie spätestens im Februar 2018 ein Abschlussbericht vorgelegt wird. In diesen Berichten sollte besonderes Augenmerk auf diejenigen Cadmiumgehalte gelegt werden, die etwa bei den Höchstgehalten liegen oder diese überschreiten.

(4) Probenahme und Analyse sollten gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission vom 28. März 2007 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Gehalts an Blei, Cadmium, Quecksilber, anorganischem Zinn, 3-MCPD und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in Lebensmitteln6 durchgeführt werden.


1

ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5.

2

The EFSA Journal (2009) 980, 1–139.

3

The EFSA Journal (2011);9(2):1975.

4

WHO Food Additives Series 64, 73. Sitzung des Gemeinsamen FAO/WHO-Sachverständigenausschusses für Lebensmittelzusatzstoffe (JECFA), Weltgesundheitsorganisation, Genf, 2011.

5

Mitteilung der Kommission über die Ergebnisse der Risikobewertung und über die Risikobegrenzungsstrategien für die Stoffe Cadmium und Cadmiumoxid (ABl. C 149 vom 14.6.2008, S. 6).

6

ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 29.