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Delegierte Verordnung (EU) 2017/1182 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren

Vom 20. April 2017

nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/20071, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 6 Buchstaben a bis d, Artikel 223 Absatz 1 und Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates2 aufgehoben und ersetzt. Teil II Titel I Kapitel I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält Bestimmungen über die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung, einschließlich der Einstufung der Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und der Meldung der diesbezüglichen Preise, sowie eine Ermächtigung der Kommission zum Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten. Um in dem neuen Rechtsrahmen die reibungslose Anwendung der Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen sicherzustellen und vergleichbare Marktpreise für Schlachtkörper und lebende Tiere festzulegen, sollten bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Die neuen Vorschriften sollten die Durchführungsbestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 315/20023, (EG) Nr. 1249/20084 und (EU) Nr. 807/20135 der Kommission ersetzen.

(2) Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten die in Anhang IV Abschnitt A derselben Verordnung festgelegten Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper mindestens acht Monate alter Rinder. Um eine einheitliche Anwendung zu gewährleisten, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, die Anwendung des Handelsklassenschemas der Union für Schlachtkörper von Rindern ab einem bestimmten Alter, das auf Basis des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates6 bestimmt wird, vorzuschreiben. Dieses System zur Kennzeichnung und Registrierung sollte auch für die Unterteilung der Schlachtkörper in Kategorien gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwendet werden.

(3) Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, kleinen Betrieben Ausnahmen von der generellen Verpflichtung zur Einstufung von Schlachtkörpern zu gewähren. Auf der Grundlage der Erfahrungen, die mit der Anwendung des Handelsklassenschemas der Union gesammelt wurden, empfiehlt es sich, solche Ausnahmen für Schlachtbetriebe vorzusehen, die im Jahresdurchschnitt pro Woche weniger als 150 mindestens acht Monate alte Rinder oder weniger als 500 Schweine schlachten. Um insbesondere die Repräsentativität der gemeldeten Preise zu gewährleisten, können die Mitgliedstaaten jedoch je nach ihren einzelstaatlichen Gegebenheiten niedrigere Höchstmengen festlegen.

(4) Da bestimmte Schlachtbetriebe im eigenen Betrieb mindestens acht Monate alte Rinder sowie Schweine mästen, ist für die Schlachtkörper dieser Tiere kein Marktpreis festzustellen. Daher ist die verbindliche Anwendung der Handelsklassenschemata der Union in diesen Fällen nicht erforderlich. Aus diesem Grund sollte den Mitgliedstaaten, in denen diese Praxis angewandt wird, gestattet werden, hinsichtlich dieser Schlachtkörper von den Vorschriften über die obligatorische Einstufung von Schlachtkörpern abzuweichen. Diese Ausnahme sollte auch für lokale Schweinerassen mit besonderer anatomischer Körperzusammensetzung oder für bestimmte Vermarktungsformen gewährt werden, wenn diese eine homogene und einheitliche Einstufung der Schlachtkörper unmöglich machen.

(5) Um den Besonderheiten der Betriebe und der saisonalen Schlachtung von Schafen Rechnung zu tragen, sollte es den Mitgliedstaaten, welche die Einstufung von Schlachtkörpern von Schafen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anwenden, ermöglicht werden, bestimmte Schlachtbetriebe auf Basis objektiver und nicht diskriminierender Kriterien von dieser Einstufung auszunehmen.

(6) Um die einheitliche Einstufung der Schlachtkörper von mindestens acht Monate alten Rindern und von Schafen in der Union zu gewährleisten, müssen die Definitionen der Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen, des Schlachtkörpergewichts und der Fleischfarbe gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt III bzw. Teil C Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 präzisiert werden. Für die Schlachtkörper von Lämmern mit einem Gewicht unter 13 kg können jedoch andere Kriterien angewandt werden.

(7) In Anhang IV Teil A Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist eine Fleischigkeitsklasse S für Schlachtkörper von Rindern mit doppelter Bemuskelung (Doppellendertyp) vorgesehen. Da diese besondere Fleischigkeitsklasse nur in bestimmten Mitgliedstaaten vermarktet wird, sollte vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten die Wahl haben, die Fleischigkeitsklasse S nicht anzuwenden.

(8) Da der Muskelfleischanteil von Schweineschlachtkörpern stetig zugenommen hat, werden die meisten Schweineschlachtkörper nur in zwei Klassen eingestuft. Zur Differenzierung von Schweineschlachtkörpern muss es den Mitgliedstaaten deshalb gestattet werden, die in Anhang IV Teil B Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten Klassen für Schweineschlachtkörper weiter in Unterklassen zu unterteilen.

(9) Unter Berücksichtigung der Markterfordernisse sollten für die Bestimmung des Handelswerts des Schweineschlachtkörpers zusätzlich zum Gewicht und zum geschätzten Muskelfleischanteil noch weitere Kriterien zugelassen werden.

(10) Um die Vergleichbarkeit der Marktpreise zu gewährleisten, ist in Anhang IV Teil A Abschnitt IV der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eine Standardaufmachung der Schlachtkörper festgelegt. Zur Berücksichtigung bestimmter Marktanforderungen an die Schlachtkörperaufmachung ist vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten zwecks Festlegung der Marktpreise eine von Anhang IV Teil A Abschnitt IV der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 abweichende Schlachtkörperaufmachung verwenden können, indem sie Berichtigungsfaktoren anwenden.

(11) Um den traditionellen Praktiken einiger Mitgliedstaaten bei der Entfernung von Fettgewebe Rechnung zu tragen, empfiehlt es sich, diesen Mitgliedstaaten die weitere Anwendung derartiger Praktiken zu gestatten, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

(12) Um die korrekte Anwendung der Handelsklassenschemata der Union zu gewährleisten und die Markttransparenz zu verbessern, sollten die Bedingungen und praktischen Verfahren für die Einstufung, das Wiegen und die Kennzeichnung der Schlachtkörper von mindestens acht Monate alten Rindern sowie von Schweinen und Schafen festgelegt werden.

(13) Es empfiehlt sich, bestimmte Ausnahmen für den Fall eines technischen Versagens der vollautomatischen Klassifizierungsmethode vorzusehen, insbesondere in Bezug auf die Frist für die Einstufung und das Wiegen der Schlachtkörper.

(14) Die Schlachtkörper sollten zum Zeitpunkt der Einstufung gekennzeichnet werden. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Schlachtkörper nicht zu kennzeichnen, wenn die Schlachtkörpern den Einstufungsergebnissen aufgrund amtlicher Aufzeichnungen zugeordnet werden können; dies gilt insbesondere dann, wenn die Schlachtkörper unmittelbar nach der Einstufung zerlegt werden und daher keine Kennzeichnung erforderlich ist.

(15) Um die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Einstufung der Schlachtkörper von mindestens acht Monate alten Rindern, von Schweinen und von Schafen zu gewährleisten, sollte diese Einstufung von qualifizierten Einstufern, die über die erforderliche Lizenz oder Zulassung verfügen, oder nach einer zugelassenen Klassifizierungsmethode durchgeführt werden.

(16) Es können Klassifizierungsmethoden zur direkten Bewertung der Fleischigkeit und des Fettgewebes von Schlachtkörpern von mindestens acht Monate alten Rindern und von Schafen sowie des Muskelfleischanteils von Schlachtkörpern von Schweinen eingeführt werden, soweit sie auf statistisch abgesicherten Methoden basieren. Die Zulassung von Klassifizierungsmethoden sollte an die Einhaltung bestimmter Bedingungen und Auflagen geknüpft sein.

(17) Es sollte vorgesehen werden, dass die technischen Spezifikationen der vollautomatischen Methoden für die Klassifizierung von Schlachtkörpern von mindestens acht Monate alten Rindern und von Schafen nach Erteilung einer Lizenz geändert werden können, um ihre Genauigkeit sicherzustellen.

(18) Der Wert eines Schweineschlachtkörpers richtet sich vor allem nach dem Muskelfleischanteil im Verhältnis zum Gewicht. Der Muskelfleischanteil wird nach einer Klassifizierungsmethode eingeschätzt, die aus einer vollautomatischen, halbautomatischen oder manuellen Klassifizierungstechnik und einer Schätzformel bestehen sollte. Die Schätzformel sollte durch Messung bestimmter anatomischer Teile des Schlachtkörpers mithilfe zugelassener und statistisch abgesicherter Methoden erstellt werden. Um zu gewährleisten, dass die statistisch abgesicherten Methoden auf objektive Weise angewandt werden, müssen die Sachverständigen der Mitgliedstaaten durch Protokolle über die Zulassungsprüfung informiert und zu den Ergebnissen der Prüfung konsultiert werden. Zur Bewertung des Muskelfleischanteils eines Schweineschlachtkörpers können verschiedene Methoden angewendet werden, wobei sichergestellt sein muss, dass die gewählte Methode den geschätzten Muskelfleischanteil nicht beeinflusst.

(19) Zur Überwachung der vergleichbaren Marktpreise von Schlachtkörpern und lebenden Tieren muss vorgeschrieben werden, dass sich die Preisfeststellung auf eine genau definierte Vermarktungsstufe beziehen sollte. Es muss festgelegt werden, auf welche Arten von Tieren sich die Preismeldung bezieht.

(20) Die Marktpreise der verschiedenen Arten von Tieren sollten der Kommission gemäß der Durchführungs­verordnung (EU) 2017/11847 gemeldet werden und als Grundlage für die Bestimmung gewichteter Durchschnittspreise auf Unionsebene dienen.

(21) Hat ein Mitgliedstaat für die Zwecke dieser Verordnung Regionen festgelegt, so sollten die regionalen Preise bei der Berechnung der einzelstaatlichen Preise berücksichtigt werden. Werden zusätzliche Zahlungen an Tierlieferanten geleistet, so sollten Betriebe oder Personen, die Preise melden müssen, verpflichtet sein, die zuständige Behörde über die zusätzliche Zahlung zu unterrichten, damit der nationale Durchschnittspreis berichtigt werden kann.

(22) Um die Überwachung des Marktes zu gewährleisten und die Preisentwicklungen mit bestimmten Referenzpreisen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu vergleichen, müssen auf Basis bestimmter Informationen, die jährlich von den Mitgliedstaaten übermittelt werden, die durchschnittlichen Unionspreise für bestimmte Schlachtkörper und lebende Tiere berechnet werden.

(23) Zur Überwachung der Meldung der Preise für Schlachtkörper von mindestens acht Monate alten Rindern und von Schweinen und zur Berechnung der Gewichtungskoeffizienten für die einzelnen Kategorien sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, der Kommission regelmäßig bestimmte Informationen gemäß der Durchführungs­verordnung (EU) 2017/1185 der Kommission8 zu übermitteln, mit Ausnahme derjenigen Mitteilungen, die für die Organisation der Kontrollen vor Ort erforderlich sind oder die als Grundlage für einen vollständigen Überblick über den Fleischmarkt dienen.

(24) Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollten die Verordnungen (EG) Nr. 315/2002, (EG) Nr. 1249/2008 und (EU) Nr. 807/2013 aufgehoben werden.

(25) Damit die Mitgliedstaaten sich auf den neuen Rechtsrahmen einstellen können, sollte die Anwendung dieser Verordnung zwölf Monate nach ihrem Inkrafttreten beginnen –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

2

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

3

Verordnung (EG) Nr. 315/2002 der Kommission vom 20. Februar 2002 zur Ermittlung der Preise frischer oder gekühlter Tierkörper von Schafen auf repräsentativen Märkten der Gemeinschaft (ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 47).

4

Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3).

5

Verordnung (EG) Nr. 807/2013 der Kommission vom 26. August 2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Erhebung der Preise für bestimmte Rinder auf repräsentativen Märkten der Gemeinschaft (ABl. L 228 vom 27.8.2013, S. 5).

6

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1).

7

Durchführungs­verordnung (EU) 2017/1184 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und auf die Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren (siehe Seite 103 dieses Amtsblatts).

8

Durchführungs­verordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (siehe Seite 113 dieses Amtsblatts).