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VII-1 neu c

Delegierte Verordnung (EU) 2017/1798 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen an Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung

Vom 2. Juni 2017

(ABl. 2017 Nr. L 259/2), geänd. durch Art. 1 der Deleg. VO (EU) 2022/2182 vom 30.8.2022 (ABl. 2022 Nr. L 288/18)
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a, c und d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 96/8/EG der Kommission2 enthält harmonisierte Vorschriften über Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung und erfasst in ihrem Geltungsbereich Erzeugnisse, die in der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 als Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung definiert sind.

(2) Die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 hob die Richtlinie 96/8/EG auf und legte allgemeine Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen an verschiedene Kategorien von Lebensmitteln fest, darunter auch Erzeugnisse, die als Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung definiert sind. Damit die Kommission ihrer Verpflichtung zur Annahme besonderer Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen an Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung nachkommen kann, ist es angezeigt, die Bestimmungen der Richtlinie 96/8/EG als Grundlage heranzuziehen, da diese Bestimmungen den freien Verkehr von Lebensmitteln, die als Tagesration für gewichtskontrollierende Ernährung angeboten werden, auf zufriedenstellende Weise sichergestellt und zugleich ein hohes Maß an Schutz für die öffentliche Gesundheit garantiert haben.

(3) Bei einer Tagesration für gewichtskontrollierende Ernährung handelt es sich um ein komplexes Erzeugnis, das speziell für übergewichtige oder fettleibige Erwachsene, die ihr Gewicht verringern möchten, formuliert wird. Die Grundzusammensetzung von Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung muss die täglichen Ernährungsanforderungen gesunder übergewichtiger oder fettleibiger Erwachsener im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung zur Gewichtsverringerung auf der Grundlage allgemein anerkannter wissenschaftlicher Daten erfüllen.

(4) Um die Sicherheit und Eignung von Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung sicherzustellen, sollten detaillierte Anforderungen an ihre Zusammensetzung festgelegt werden, auch hinsichtlich des Brennwerts und des Gehalts an Makro- und Mikronährstoffen. Diese Anforderungen sollten auf die jüngsten wissenschaftlichen Empfehlungen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zu diesem Thema3 gestützt werden.

(5) Um Innovation und Produktentwicklung sicherzustellen, sollte es möglich sein, Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung auf freiwilliger Basis Zutaten beizugeben, die nicht unter spezifische Anforderungen im Rahmen dieser Verordnung fallen, wobei insbesondere Ballaststoffe zu berücksichtigen sind. Alle bei der Herstellung von Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung verwendeten Zutaten sollten sich für gesunde übergewichtige oder fettleibige Erwachsene eignen, und ihre Eignung sollte erforderlichenfalls durch entsprechende Studien nachgewiesen worden sein. Es obliegt den Lebensmittelunternehmern, diesen Eignungsnachweis zu erbringen, und den nationalen zuständigen Behörden, diesen von Fall zu Fall zu prüfen.

(6) Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung müssen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates4 entsprechen. Um dem besonderen Charakter von Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung Rechnung zu tragen, sollten gegebenenfalls Ergänzungen zu bzw. Ausnahmen von diesen allgemeinen Bestimmungen festgelegt werden.

(7) Die Nährwertdeklaration von Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung ist unerlässlich, um deren angemessene Verwendung zu gewährleisten, sowohl durch gesunde übergewichtige oder fettleibige Erwachsene, die diese Lebensmittel verzehren, als auch durch Angehörige der Gesundheitsberufe, die bezüglich deren Eignung in bestimmten Fällen Rat geben können. Damit vollständigere Informationen zur Verfügung stehen, sollte die Nährwertdeklaration daher mehr Angaben umfassen als in der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgeschrieben. Außerdem sollte die Ausnahmeregelung in Anhang V Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nicht gelten; vielmehr sollte die Nährwertdeklaration bei allen Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung unabhängig von der Größe der Verpackung oder des Behältnisses verpflichtend sein.

(8) Um geeignete Informationen zur Verfügung zu stellen und Vergleiche zwischen Erzeugnissen zu erleichtern, sollten bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung die Angaben in der Nährwertdeklaration je Portion und/oder je Verzehreinheit sowie je Tagesration gemacht werden. Des Weiteren sollten diese Angaben für das gebrauchsfertige Erzeugnis nach Zubereitung gemäß den Anweisungen des Herstellers gelten.

(9) In Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist eine begrenzte Anzahl von Nährstoffen aufgeführt, die auf freiwilliger Basis in die Nährwertdeklaration für Lebensmittel aufgenommen werden können. Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 enthält eine Liste von Stoffen, die Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung zugesetzt werden dürfen und von denen einige nicht unter Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 fallen. Zur Gewährleistung der Rechtsklarheit sollte explizit festgelegt werden, dass die Nährwertdeklaration bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung solche Stoffe enthalten darf. Zudem könnten in bestimmten Fällen genauere Angaben zu den im Erzeugnis enthaltenen Kohlenhydraten und Fetten für Verbraucher und Angehörige der Gesundheitsberufe nützlich sein. Lebensmittelunternehmer sollten solche Informationen daher auf freiwilliger Basis bereitstellen dürfen.

(10) Gesunde übergewichtige oder fettleibige Erwachsene können einen anderen Ernährungsbedarf als die Allgemeinbevölkerung haben. Außerdem ist eine Tagesration für gewichtskontrollierende Ernährung ein Lebensmittel, das den täglichen Ernährungsbedarf vollständig deckt. Die Angabe des Brennwerts und der Nährstoffmengen von Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung als Prozentsatz der Referenzmenge für die tägliche Aufnahme, wie dies in der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 für die Allgemeinbevölkerung festgelegt ist, würde die Verbraucher folglich irreführen und sollte daher nicht zugelassen werden.

(11) Hinweise auf den „sehr geringen“ oder „geringen“ Kaloriengehalt von Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung können für die Verbraucher von Nutzen sein. Es ist daher angezeigt, Vorschriften für solche freiwilligen Hinweise festzulegen.

(12) Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben sind Werbeinstrumente, die Lebensmittelunternehmer auf freiwilliger Basis in der kommerziellen Kommunikation gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates5 einsetzen. Angesichts der besonderen Funktion von Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung bei der Ernährung von Personen, die diese verzehren, sollten nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben für solche Erzeugnisse nicht zugelassen werden. Da jedoch Informationen zu vorhandenen Ballaststoffen in Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung für die Verbraucher nützlich sein können, sollten nährwertbezogene Angaben bezüglich des Zusatzes von Ballaststoffen unter bestimmten Bedingungen erlaubt werden.

(13) Gemäß der Richtlinie 96/8/EG müssen Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung Ballaststoffe zugesetzt werden. In Ermangelung entsprechender wissenschaftlicher Nachweise konnte die Behörde in ihrem jüngsten Gutachten keinen Mindestgehalt an Ballaststoffen festlegen. Daher ist es angezeigt, für Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung den in der Richtlinie 96/8/EG vorgeschriebenen Mindestgehalt an Ballaststoffen beizubehalten.

(14) Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates6 verpflichtet die Mitgliedstaaten, das Lebensmittelrecht durchzusetzen sowie zu überwachen und zu überprüfen, ob die Anforderungen von den Lebensmittel- und Futtermittelunternehmern auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen eingehalten werden. Um die effiziente amtliche Überwachung von Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung zu erleichtern, sollten in diesem Zusammenhang Unternehmer, die solche Erzeugnisse in Verkehr bringen, den nationalen zuständigen Behörden ein Muster des verwendeten Etiketts sowie alle relevanten Informationen vorlegen, die von den zuständigen Behörden für notwendig erachtet werden, um die Einhaltung der vorliegenden Verordnung nachzuweisen, soweit die Mitgliedstaaten nicht über ein anderes effizientes Überwachungssystem verfügen.

(15) Um den Lebensmittelunternehmern die Anpassung an die neuen Anforderungen zu ermöglichen, die technische Anpassungen des Prozesses zur Herstellung der betroffenen Erzeugnisse umfassen können, sollte der Geltungsbeginn dieser Verordnung fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten liegen –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35.

2

Richtlinie 96/8/EG der Kommission vom 26. Februar 1996 über Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung (ABl. L 55 vom 6.3.1996, S. 22).

3

NDA-Gremium der EFSA (EFSA-Gremium für diätetische Produkte, Ernährung und Allergien), 2015. Scientific Opinion on the essential composition of total diet replacement for weight control, EFSA Journal 2015;13(1):3957, and EFSA NDA Panel (EFSA Panel on Dietetic Products, Nutrition and Allergies), 2016. Scientific Opinion on the Dietary Reference Values for choline, EFSA Journal 2016;14(8):4484.

4

Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).

5

Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9).

6

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).