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Durchführungs­verordnung (EU) 2019/66 der Kommission zu Bestimmungen über einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen, mit denen bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen die Einhaltung der für diese Waren geltenden Unionsvorschriften für Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen überprüft wird

Vom 16. Januar 2019

(ABl. 2019 Nr. L 15/1), geänd. durch Art. 1 der DVO (EU) 2020/887 vom 26.6.2020 (ABl. 2020 Nr. L 205/16)
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)1, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Amtliche Kontrollen auf dem Betriebsgelände und gegebenenfalls an anderen Orten, die von Unternehmern genutzt werden, die gemäß Artikel 84 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates2 dazu ermächtigt sind, Pflanzenpässe auszustellen, sollten mindestens einmal jährlich durchgeführt werden. Dies ist notwendig, um sicherzustellen, dass die Kontrollen regelmäßig und umfassend sind und die Vegetationsperioden der betreffenden Pflanzen sowie den Lebenszyklus aller relevanten Schädlinge und ihrer Vektoren abdecken.

(2)

Die Häufigkeit dieser Kontrollen sollte unter Berücksichtigung der mindestens einmal jährlich stattfindenden Inspektionen sowie der gegebenenfalls durchgeführten Probenahmen und Tests gemäß Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 festgelegt werden, damit etwaige Inspektionen, Probenahmen und Tests gemäß der genannten Verordnung nicht im Rahmen der vorliegenden Verordnung wiederholt werden.

(3)

Die zuständigen Behörden können, falls notwendig, auf der Grundlage risikobezogener Kriterien die Häufigkeit amtlicher Kontrollen auf dem Betriebsgelände und gegebenenfalls an anderen Orten erhöhen, die von Unternehmern genutzt werden, die gemäß Artikel 84 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 dazu ermächtigt sind, Pflanzenpässe auszustellen.

(4)

Unternehmer, die mindestens zwei aufeinanderfolgende Jahre einen Risikomanagementplan für Schädlinge gemäß Artikel 91 der Verordnung (EU) 2016/2031 durchgeführt haben, bieten zuverlässigere Garantien in Bezug auf das Niveau des Pflanzenschutzes auf ihrem Betriebsgelände und gegebenenfalls an ihren anderen Standorten. Demzufolge sollten die zuständigen Behörden die Häufigkeit der amtlichen Kontrollen dieser Unternehmer verringern dürfen; die Kontrollen sollten hier mindestens alle zwei Jahre durchgeführt werden.

(5)

Das Betriebsgelände und gegebenenfalls andere Orte, die von Unternehmern genutzt werden, die gemäß Artikel 84 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 dazu ermächtigt sind, Pflanzenpässe auszustellen, sollten neben der in Erwägungsgrund 1 genannten Kontrolle mindestens einer weiteren amtlichen Kontrolle unterzogen werden, wenn sie der Ursprungsort von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 2 Absätze 1, 2 und 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 sind, die mindestens während eines Teils ihres Lebenszyklus in einem abgegrenzten Gebiet gemäß Artikel 18 Absatz 1 der genannten Verordnung angebaut wurden oder sich dort befanden und wahrscheinlich von dem Schädling befallen sind, aufgrund dessen das abgegrenzte Gebiet festgelegt wurde. Diese zusätzliche amtliche Kontrolle sollte so kurz wie möglich vor der Verbringung dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände aus diesem abgegrenzten Gebiet oder aus der Befallszone in die Pufferzone dieses abgegrenzten Gebiets erfolgen. So kann sichergestellt werden, dass nach einer normalen amtlichen Kontrolle und vor der Verbringung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände aus dem abgegrenzten Gebiet oder aus der Befallszone in die Pufferzone keine Risiken für die Pflanzengesundheit auftreten.

(6)

Um ein angemessenes Schutzniveau für die Pflanzengesundheit sowie einen verlässlichen Überblick über die Einfuhr von Pflanzen in die Union und die damit verbundenen Risiken zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden, wenn die in Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten Pflanzen in das Gebiet der Union verbracht werden, bei der Ankunft in der Union bei mindestens 1 % der Sendungen dieser Pflanzen amtliche Kontrollen durchführen.

(7)

Die amtlichen Kontrollen auf dem Betriebsgelände und gegebenenfalls an anderen Orten, die von Unternehmern genutzt werden, die gemäß Artikel 98 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 dazu ermächtigt sind, die Markierung für Verpackungsmaterial aus Holz anzubringen, sollten mindestens einmal jährlich durchgeführt werden. Dies ist notwendig, um sicherzustellen, dass die Kontrollen regelmäßig und umfassend sind und die Risiken für die Pflanzengesundheit im Zusammenhang mit der Produktion und dem Handel mit dieser Art von Material berücksichtigen. Die zuständigen Behörden können, falls notwendig, auf der Grundlage risikobezogener Kriterien die Häufigkeit amtlicher Kontrollen auf dem Betriebsgelände und gegebenenfalls an anderen Orten, die von Unternehmern genutzt werden, die gemäß Artikel 98 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 dazu ermächtigt sind, die Markierung für Verpackungsmaterial aus Holz anzubringen, erhöhen.

(8)

Da die Verordnungen (EU) 2016/2031 und (EU) 2017/625 ab dem 14. Dezember 2019 gelten, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

2

Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).