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Durchführungs­verordnung (EU) 2019/1013 der Kommission über die Vorabinformation über Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden

Vom 16. April 2019

nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)1, insbesondere auf Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2017/625 regelt unter anderem amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit aus Drittländern in die Union verbrachten Tieren und Waren durchgeführt werden, um die Einhaltung des Unionsrechts zum Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, des Tierwohls sowie – im Zusammenhang mit genetisch veränderten Organismen (GVO) und Pflanzenschutzmitteln – der Umwelt zu überprüfen. Dieser Rahmen gilt auch für amtliche Kontrollen von Tieren und Waren, die aus Drittländern in die Union verbracht werden, an benannten Grenzkontrollstellen.

(2)

Die Verordnung (EU) 2017/625 sieht vor, dass der Unternehmer, der für bestimmte Sendungen, die in die Union verbracht werden, verantwortlich ist, die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstellen vor Eintreffen der Sendungen entsprechend unterrichtet. Damit diese Behörden die amtlichen Kontrollen zeitnah und effizient durchführen können, sollte die Mindestfrist für die Ankündigung von Sendungen auf einen Arbeitstag vor Eintreffen der Sendungen festgelegt werden.

(3)

Unter bestimmten Umständen kann möglicherweise diese Vorabinformationsfrist von einem Arbeitstag vor Eintreffen der Sendung aufgrund logistischer Beschränkungen nicht eingehalten werden. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Sendung in weniger als 24 Stunden vom Versandort zur Grenzkontrollstelle befördert wird und die Angaben zu den entsprechenden Teilen des Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments (GGED), das gemäß Artikel 56 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 für die Vorabinformation zu verwenden ist, vor dem Verladen der Sendung nicht zur Verfügung stehen. In diesen Fällen sollten die Mitgliedstaaten vorschreiben können, dass die Vorabinformation mindestens vier Stunden vor Eintreffen der Sendung erfolgt, sodass auch unter solchen Bedingungen eine zeitnahe und effiziente Durchführung der amtlichen Kontrollen gewährleistet ist.

(4)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1012 der Kommission2 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Grenzkontrollstellen, die für die Einfuhr von unverarbeiteten Holzstämmen sowie Schnittholz und Holzhackgut benannt werden sollen, von bestimmten Mindestanforderungen ausnehmen, um schwierigen geografischen Verhältnissen Rechnung zu tragen. Die genannte Verordnung bestimmt außerdem, dass amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten an der für die genannten Waren benannten Grenzkontrollstelle von einem mobilen amtlichen Kontrollteam durchgeführt werden können. Daher sollte in der vorliegenden Verordnung eine Ausnahme von den geltenden Vorschriften zur Mindestfrist für die Vorabinformation über das Eintreffen von Sendungen vorgesehen werden, damit ausreichend Zeit für die Organisation amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten an diesen Grenzkontrollstellen bleibt.

(5)

Da die Verordnung (EU) 2017/625 ab dem 14. Dezember 2019 gilt, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

2

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1012 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Benennung von Grenzkontrollstellen und der Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen (siehe Seite 4 dieses Amtsblatts).