DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)1, insbesondere auf Artikel 52,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) | In der Verordnung (EU) 2017/625 sind die Vorschriften festgelegt, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei amtlichen Kontrollen bei Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden, beachten müssen, um die Einhaltung der für die Lebensmittelkette geltenden Unionsvorschriften zu überprüfen. |
(2) | Der Verordnung (EU) 2017/625 zufolge unterliegen bestimmte Sendungen von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen, sofern sie nicht auf der Grundlage von Artikel 48 der genannten Verordnung von derartigen Kontrollen ausgenommen sind. Diese amtlichen Kontrollen müssen Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen umfassen. Um die einheitliche Anwendung der Artikel 49, 50 und 51 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie die wirksame Durchführung amtlicher Kontrollen bei den oben genannten Kategorien von Tieren und Waren sicherzustellen, sollten ausführliche Vorschriften für die Durchführung von Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Grenzkontrollstellen festgelegt werden. |
(3) | Die Vorschriften für die Handlungen, die während und nach Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an den Grenzkontrollstellen vorzunehmen sind, sollten auch für bestimmte Kategorien von Lebensmitteln und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs gelten, die einer vorübergehenden Verstärkung von Kontrollen, anderen Bedingungen für den Eingang in die Union und Sofortmaßnahmen gemäß den in Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Rechtsakten unterliegen. |
(4) | Die Handlungen während Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen haben sich vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung als wirksam erwiesen und stellen ein hohes Leistungsniveau bei diesen Überprüfungen sicher. Daher sollten die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften auf denselben Grundsätzen basieren wie die Anforderungen an die Durchführung von Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen gemäß den Richtlinien 91/496/EWG2, 97/78/EG3 und 2000/29/EG4 des Rates, den Verordnungen (EG) Nr. 136/20045 und (EG) Nr. 282/20046 der Kommission sowie der Entscheidung 97/794/EG der Kommission7. |
(5) | Alle einschlägigen Dokumente, die Sendungen der Tier- und Warenkategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 begleiten müssen, sollten geprüft werden, um sicherzustellen, dass die allgemeinen Bescheinigungsanforderungen erfüllt sind und dass sie die unter dem Unionsrecht oder geltenden nationalen Vorschriften erforderlichen Garantien bieten. |
(6) | Wenn Sendungen von bestimmten Warenkategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 in die Union verbracht werden, sind gemäß dem Unionsrecht Laboranalysen, -tests oder -diagnosen durchzuführen oder die Transportmittel sind zu verplomben, um ein hohes Maß an Verbraucherschutz zu gewährleisten und jegliches Risiko für die öffentliche Gesundheit und die Tier- und Pflanzengesundheit zu vermeiden. In derartigen Fällen sollten die Ergebnisse von Laboranalysen, -tests oder -diagnosen oder die Plombennummern im Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokument (GGED) eingetragen werden. |
(7) | Um die Rückverfolgbarkeit von in die Union verbrachten Tieren und Waren sicherzustellen, sollten die Originale und, falls zutreffend, die Kopie der amtlichen Bescheinigungen und Dokumente eine gewisse Zeit an der Grenzkontrollstelle der Ankunft in der Union aufbewahrt werden. |
(8) | Da mit der vorliegenden Verordnung Bestimmungen in Bereichen festgelegt werden, die in den Geltungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 136/2004 und (EG) Nr. 282/2004 sowie der Entscheidung 97/794/EG fallen, sollten die genannten Rechtsakte zum Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung aufgehoben werden. |
(9) | Die Verordnung (EU) 2017/625 gilt ab dem 14. Dezember 2019. Daher sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften ab diesem Datum gelten. |
(10) | Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel – |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: