DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/515 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 764/20081, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) | Nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/515 ist für bestimmte Mitteilungen im Rahmen der Verordnung (EU) 2019/515 das Informations- und Kommunikationssystem nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates2, das sogenannte Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung (Information and Communication System for Market Surveillance, ICSMS), zu verwenden. Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates3 ersetzt Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 mit Wirkung vom 16. Juli 2021. |
(2) | Aus der Verordnung (EU) 2019/515 geht hervor, dass das ICSMS unter anderem von den zuständigen Behörden und den Produktinfostellen zu verwenden ist. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Bezeichnungen der zuständigen Behörden und der Produktinfostellen in das ICSMS eingeben. |
(3) | Um sicherzustellen, dass die Informationen, die die Kommission für die Zwecke der Bewertung und Berichterstattung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/515 benötigt, leicht durchsuchbar sind und im ICSMS weiterverarbeitet werden können, sollten die zuständigen Behörden zusätzlich zum Hochladen der Verwaltungsentscheidung oder der vorübergehenden Aussetzung verpflichtet werden, bestimmte Informationen über diese Entscheidungen in strukturierter Form bereitzustellen. |
(4) | Um sicherzustellen, dass die im ICSMS enthaltenen Daten korrekt und aktuell sind, sollten die zuständigen Behörden jede Änderung einer gemäß Artikel 5 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2019/515 mitgeteilten Verwaltungsentscheidung beziehungsweise einer gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/515 mitgeteilten vorübergehenden Aussetzung in das ICSMS eingeben. |
(5) | Um sicherzustellen, dass personenbezogene Daten, die in den in das ICSMS eingegebenen Mitteilungen enthalten sind, sowie personenbezogene Daten von als ICSMS-Nutzer benannten natürlichen Personen gelöscht werden, sobald die Daten für die Zwecke, für die sie in das System eingegeben wurden, nicht mehr notwendig sind, sollten Bestimmungen über die Speicherfristen für diese Daten festgelegt werden. |
(6) | Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates4 angehört und hat am 6. Juni 2020 eine Stellungnahme abgegeben. |
(7) | Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/515 eingesetzten Ausschusses – |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: