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Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011

Vom 20. Juni 2019

nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 33 und 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Damit der freie Warenverkehr in der Union gewährleistet ist, muss sichergestellt werden, dass die Produkte den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entsprechen und damit Anforderungen erfüllen, die ein hohes Schutzniveau bei öffentlichen Interessen wie Gesundheit und Sicherheit im Allgemeinen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Verbraucher- und Umweltschutz, öffentliche Sicherheit und Schutz anderer durch diese Rechtsvorschriften geschützter öffentlicher Interessen gewährleisten. Damit diese Interessen gebührend geschützt und Bedingungen geschaffen werden, unter denen ein fairer Wettbewerb auf dem Unionsmarkt für Waren gelingen kann, ist die konsequente Durchsetzung dieser Anforderungen von wesentlicher Bedeutung. Daher sind Regeln erforderlich, die diese Durchsetzung sicherstellen, unabhängig davon, ob die Produkte offline oder online in Verkehr gebracht werden, und unabhängig davon, ob sie in der Union hergestellt wurden oder nicht.

(2)

Die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union gelten für zahlreiche verarbeitete Erzeugnisse. Nicht konforme und unsichere Produkte stellen eine Gefahr für die Bürger dar und können den Wettbewerb mit Wirtschaftsakteuren verzerren, die in der Union konforme Produkte verkaufen.

(3)

In der Mitteilung der Kommission vom 28. Oktober 2015 mit dem Titel „Den Binnenmarkt weiter ausbauen: mehr Chancen für die Menschen und die Unternehmen“ wurde als eine Priorität genannt, den Binnenmarkt für Waren auszubauen, indem die Bemühungen zum Fernhalten nicht konformer Produkte vom Unionsmarkt weiter verstärkt werden. Das sollte durch eine strengere Marktüberwachung und die Bereitstellung klarer, transparenter und umfassender Vorschriften für die Wirtschaftsakteure, die Verschärfung von Konformitätskontrollen und eine engere grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den mit der Durchsetzung betrauten Behörden, auch im Wege der Zusammenarbeit mit den Zollbehörden, erreicht werden.

(4)

Der mit dieser Verordnung geschaffene Rahmen für die Marktüberwachung sollte bestehende Bestimmungen in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union bezüglich der Sicherstellung der Konformität von Produkten und des Rahmens für die Zusammenarbeit mit Organisationen, die Wirtschaftsakteure oder Endnutzer vertreten, sowie der Marktüberwachung für Produkte und Kontrollen von solchen Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, ergänzen und stärken. In Übereinstimmung mit dem „Lex-specialis“-Grundsatz sollte diese Verordnung jedoch nur insoweit Anwendung finden, als es in den Harmonisierungsrechtsakten der Union keine speziellen Vorschriften gibt, die in Ziel, Art und Wirkung mit dieser Verordnung in Einklang stehen. Die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung sollten daher nicht in den Bereichen gelten, die unter einzelne dieser Bestimmungen fallen, beispielsweise die in den Verordnungen (EG) Nr. 1223/20093, (EU) 2017/7454, (EU) 2017/7465 und (EU) 2018/8586 des Europäischen Parlaments und des Rates, unter anderem für/über den Gebrauch der Europäischen Datenbank für Medizinprodukte (EUDAMED – European database on medical devices), festgelegten Bereiche.

(5)

In der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates7 werden die allgemeinen Sicherheitsanforderungen für alle Verbrauchsgüter festgelegt und besondere Pflichten und Befugnisse der Mitgliedstaaten eingeführt; diese betreffen gefährliche Produkte sowie den diesbezüglichen Austausch von Informationen über das System zum raschen Informationsaustausch (RAPEX – Rapid Information Exchange System). Die Marktüberwachungsbehörden sollten die Möglichkeit haben, die ihnen im Rahmen jener Richtlinie zur Verfügung stehenden spezifischeren Maßnahmen zu ergreifen. Zur Erreichung eines höheren Grades an Sicherheit bei Verbraucherprodukten sollten die in der Richtlinie 2001/95/EG vorgesehenen Mechanismen für den Austausch von Informationen und Situationen, die ein rasches Eingreifen erforderlich machen, wirksamer gestaltet werden.

(6)

Die in dieser Verordnung enthaltenen Marktüberwachungsvorschriften sollten für Produkte gelten, die den in Anhang I aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, welche verarbeitete Erzeugnisse mit Ausnahme von Lebensmitteln, Futtermitteln, Human- und Tierarzneimitteln, lebenden Pflanzen und Tieren, Erzeugnissen menschlichen Ursprungs und Erzeugnissen von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen, betreffen. Damit wird ein einheitlicher Rahmen für die Marktüberwachung für/über diese Produkte auf Unionsebene gewährleistet und ein Beitrag zur Steigerung des Vertrauens von Verbrauchern und anderen Endnutzern in die in der Union in Verkehr gebrachten Produkte geleistet. Werden in Zukunft neue Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union angenommen, so ist in diesen Rechtsakten festzulegen, ob diese Verordnung auch für sie gilt.

(7)

Diese Verordnung sollte Artikel 15 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates8, in denen der Rechtsrahmen für eine gemeinschaftliche Marktüberwachung und die Kontrolle von in den Gemeinschaftsmarkt eingeführten Produkten festgelegt ist, aufheben und ersetzen. Jener Rahmen umfasst die Bestimmungen über die Kontrolle von in den Gemeinschaftsmarkt eingeführten Produkten nach Artikel 27, 28 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, die nicht nur für Produkte gelten, die unter den Rahmen der Marktüberwachung fallen, sondern für alle Produkte, sofern das sonstige Recht der Union keine spezifischen Bestimmungen über die Organisation von Kontrollen von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, vorsieht. Daher besteht die Notwendigkeit, dass der Anwendungsbereich der Bestimmungen dieser Verordnung über Produkte, die auf den Unionsmarkt gelangen, alle Produkte erfasst.

(8)

Zur Rationalisierung und Vereinfachung des allgemeinen rechtlichen Rahmens sowie zur gleichzeitigen Verfolgung der Ziele einer besseren Rechtsetzung sollten die geltenden Regeln für die Kontrollen von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, überarbeitet und in einen einzigen Rechtsrahmen für die Kontrolle von Produkten an den Außengrenzen der Union aufgenommen werden.

(9)

Die Verantwortung für die Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union sollte bei den Mitgliedstaaten liegen, und ihre Marktüberwachungsbehörden sollten die Aufgabe haben, sicherzustellen, dass die Rechtsvorschriften voll und ganz eingehalten werden. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten systematische Vorgehensweisen entwickeln, mit denen die Wirksamkeit der Marktüberwachung und anderer Überwachungsmaßnahmen gewährleistet wird. Vor diesem Hintergrund sollten die Methodik und die Kriterien der Risikobewertung in allen Mitgliedstaaten weiter harmonisiert werden, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Wirtschaftsakteure sicherzustellen.

(10)

Um die Marktüberwachungsbehörden dabei zu unterstützen, bezüglich der Anwendung dieser Verordnung eine größere Übereinstimmung ihrer Tätigkeiten zu erreichen, sollte für jene Marktüberwachungsbehörden, die sich daran beteiligen möchten, ein wirksames Peer-Review-System eingerichtet werden.

(11)

Einige der Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sollten an die Begriffsbestimmungen in anderen Rechtsakten der Union angepasst werden und gegebenenfalls die Struktur moderner Lieferketten widerspiegeln. Die in dieser Verordnung festgelegte Definition des Begriffs „Hersteller“ sollte Hersteller nicht von etwaigen Pflichten befreien, die ihnen nach den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union möglicherweise obliegen, in denen besondere Definitionen des Herstellerbegriffs zur Anwendung kommen, nach denen dieser jede natürliche oder juristische Person mit einschließen kann, die ein bereits auf dem Markt befindliches Produkt so verändert, dass die Konformität mit den geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union beeinträchtigt werden kann, und dieses Produkt in Verkehr bringt, oder jede andere natürliche oder juristische Person, die ein Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt.

(12)

Es sollte von den Wirtschaftsakteuren in der gesamten Lieferkette erwartet werden, dass sie verantwortungsvoll und in vollem im Einklang mit den geltenden rechtlichen Anforderungen handeln, wenn sie Produkte in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen, um damit die Konformität mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte sicherzustellen. Die Verpflichtungen, die der Rolle des jeweiligen Wirtschaftsakteurs im Liefer- und Vertriebsprozess gemäß spezifischen Bestimmungen in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entsprechen, sollten von dieser Verordnung unberührt bleiben, und die letztendliche Verantwortung dafür, dass das Produkt den Anforderungen gemäß den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entspricht, sollte beim Hersteller verbleiben.

(13)

Die Herausforderungen des globalen Marktes und einer komplexer werdenden Lieferkette sowie die zunehmende Zahl von Produkten, die den Endnutzern innerhalb der Union online zum Kauf angeboten werden, machen verstärkte Durchsetzungsmaßnahmen erforderlich, um die Sicherheit der Verbraucher zu gewährleisten. Darüber hinaus haben die praktischen Erfahrungen im Bereich der Marktüberwachung gezeigt, dass solche Lieferketten mitunter auch Wirtschaftsakteure einschließen, deren neuartige Form bewirkt, dass sie sich nur schwerlich in die herkömmlichen Lieferketten einordnen lassen, die im bestehenden Rechtsrahmen vorgesehen sind. Dies ist etwa insbesondere bei Fulfilment-Dienstleistern der Fall, deren Tätigkeiten in weiten Teilen denen von Einführern gleichen, die aber möglicherweise nicht immer der herkömmlichen Definition des Begriffs „Einführer“ nach dem Unionsrecht entsprechen. Um dafür zu sorgen, dass die Marktüberwachungsbehörden ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen können und das Durchsetzungssystem keine Lücken aufweist, sollten Fulfilment-Dienstleister in die Liste der Wirtschaftsakteure aufgenommen werden, gegen die die Marktüberwachungsbehörden Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen können. Durch die Aufnahme von Fulfilment-Dienstleistern in den Anwendungsbereich dieser Verordnung können die Marktüberwachungsbehörden künftig besser mit neuen Formen der Wirtschaftsaktivität umgehen und somit auch in Fällen, in denen ein Wirtschaftsakteur für bestimmte Produkte als Einführer und für andere Produkte als Fulfilment-Dienstleister fungiert, für die Sicherheit der Verbraucher und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sorgen.

(14)

Moderne Lieferketten umfassen eine große Vielfalt an Wirtschaftsakteuren, die alle der Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterworfen sein sollten, wobei ihre jeweilige Rolle in der Lieferkette sowie das Ausmaß, in dem sie zu der Bereitstellung von Produkten auf dem Unionsmarkt beitragen, angemessen berücksichtigt werden sollten. Daher muss die Verordnung für alle Wirtschaftsakteure gelten, die direkt von den in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union betroffen sind, darunter der Produzent eines Erzeugnisses und der nachgeschaltete Anwender gemäß den jeweiligen Begriffsbestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates9 und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates10, der Montagebetrieb gemäß der Begriffsbestimmung in der Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates11, der Lieferant gemäß der Begriffsbestimmung in der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates12 und der Händler gemäß der Begriffsbestimmung in der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates13.

(15)

Wird ein Produkt online oder über eine andere Form des Fernabsatzes angeboten, so sollte das Produkt als auf dem Markt bereitgestellt gelten, wenn sich das Verkaufsangebot an Endnutzer in der Union richtet. In Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften der Union im Bereich des internationalen Privatrechts sollte im Rahmen einer Einzelfallprüfung festgestellt werden, ob sich ein Angebot an Endnutzer in der Union richtet. Ein Verkaufsangebot sollte als an einen Endnutzer in der Union gerichtet gelten, wenn der betreffende Wirtschaftsakteur seine Tätigkeiten in irgendeiner Weise auf einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausrichtet. Bei der Einzelfallprüfung werden maßgebliche Faktoren wie die geografischen Gebiete, in die geliefert werden kann, die für das Angebot oder für die Bestellung verfügbaren Sprachen und die Zahlungsarten berücksichtigt. Die bloße Zugänglichkeit der Website der Wirtschaftsakteure oder der Vermittler in den Mitgliedstaaten, in denen der Endnutzer ansässig oder niedergelassen ist, reicht bei Online-Verkäufen als Kriterium nicht aus.

(16)

Die Weiterentwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs ist in erheblichem Maße auch auf die Zunahme der Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft zurückzuführen, die üblicherweise auf Plattformen und gegen Entgelt Vermittlungsdienste anbieten, indem sie die Inhalte Dritter speichern, ohne jedoch diese Inhalte zu kontrollieren, und daher nicht im Auftrag eines Wirtschaftsakteurs handeln. Die Entfernung von Inhalten im Zusammenhang mit nicht konformen Produkten, oder, sofern dies nicht machbar ist, die Beschränkung des Zugangs zu nicht konformen Produkten, die über ihre Dienste angeboten werden, sollte unbeschadet der Vorschriften der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates14 erfolgen. Insbesondere sollte den Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft keine allgemeine Verpflichtung auferlegt werden, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Ferner sollten die Anbieter von Hosting-Diensten nicht haftbar gemacht werden, solange sie nicht tatsächlich Kenntnis von rechtswidrigen Tätigkeiten oder Informationen haben und ihnen auch die Tatsachen oder Umstände nicht bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird.

(17)

Auch wenn sich diese Verordnung nicht mit dem Schutz der Rechte des geistigen Eigentums befasst, sollte bedacht werden, dass nachgeahmte Waren häufig nicht den in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegten Anforderungen entsprechen, eine Gefahr für die Gesundheit und die Sicherheit von Endnutzern darstellen, den Wettbewerb verzerren, das öffentliche Interesse gefährden und sonstigen rechtswidrigen Handlungen Vorschub leisten. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten auch weiterhin wirksame Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates15 ergreifen, um zu verhindern, dass nachgeahmte Waren auf den Unionsmarkt gelangen.

(18)

Ein gerechterer Binnenmarkt sollte gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Wirtschaftsakteure sicherstellen und Schutz vor unlauterem Wettbewerb gewähren. Dafür muss die Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte verbessert werden. Eine gute Zusammenarbeit zwischen den Herstellern und den Marktüberwachungsbehörden ist ein wichtiger Faktor, der ein unverzügliches Eingreifen und Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Produkt ermöglicht. Für bestimmte Produkte sollte es einen in der Union ansässigen Wirtschaftsakteur geben, damit die Marktüberwachungsbehörden einen Ansprechpartner haben, bei dem sie unter anderem Informationen über die Konformität eines Produkts mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union anfordern können und der mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenarbeiten kann, wenn sichergestellt werden soll, dass in Fällen von Nichtkonformität unverzüglich Korrekturmaßnahmen ergriffen werden. Bei den Wirtschaftsakteuren, die diese Aufgaben wahrnehmen sollten, sollte es sich um den Hersteller oder, wenn der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist, den Einführer oder um einen vom Hersteller zu diesem Zweck ermächtigter Bevollmächtigten oder, wenn es um von dem betreffenden Fulfilment-Dienstleister gehandelte Produkte geht und kein anderer Wirtschaftsakteur in der Union niedergelassen ist, um einen in der Union ansässigen Fulfilment-Dienstleister handeln.

(19)

Die Weiterentwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs stellt die Marktüberwachungsbehörden vor gewisse Herausforderungen bei der Gewährleistung der Konformität von online angebotenen Produkten und der wirksamen Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union. Die Zahl der Wirtschaftsakteure, die den Verbrauchern Produkte unmittelbar auf elektronischem Wege anbieten, nimmt zu. Deshalb erfüllen Wirtschaftsakteure, die Aufgaben im Zusammenhang mit bestimmten Produkten, die bestimmten Harmonisierungsvorschriften der Union unterliegen, wahrnehmen, eine wesentliche Funktion, indem sie dafür sorgen, dass die Marktüberwachungsbehörden einen in der Union ansässigen Ansprechpartner haben und dass bestimmte Aufgaben rechtzeitig ausgeführt werden können, damit sichergestellt ist, dass die Produkte den Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entsprechen, was den Verbrauchern, anderen Endnutzern und Unternehmen in der Union zugutekommt.

(20)

Die Verpflichtungen des Wirtschaftsakteurs, der Aufgaben für/über Produkte wahrnimmt, die bestimmten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, sollten die bestehenden Pflichten und Aufgaben des Herstellers, des Einführers und des Bevollmächtigten nach den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unberührt lassen.

(21)

In dieser Verordnung vorgesehene Pflichten, nach denen von einem Wirtschaftsakteur verlangt wird, in der Union ansässig zu sein, um Produkte auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen zu dürfen, sollten nur für Bereiche gelten, in denen der Bedarf an einem Wirtschaftsakteur festgestellt wurde, der als Verbindungsstelle zu den Marktüberwachungsbehörden fungiert, wobei ein risikobasierter Ansatz zugrunde zu legen ist, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden muss und dem hohen Schutzniveau für Endnutzer in der Union Rechnung zu tragen ist.

(22)

Darüber hinaus sollten diese Pflichten nicht gelten, wenn die in bestimmten Rechtsakten über Produkte festgelegten Anforderungen in der Praxis dieselbe Wirkung haben, wobei in diesem Zusammenhang die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates16, die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates17, die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates18, die Richtlinie 2014/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates19, die Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates20, die Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates21, die Verordnung (EU) 2017/745, die Verordnung (EU) 2017/746, die Verordnung (EU) 2017/1369 und die Verordnung (EU) 2018/858 zu nennen sind.

Außerdem sollten Situationen bedacht werden, in denen das Risiko einer Nichtkonformität gering ist oder solche Fälle kaum auftreten oder in denen die Produkte hauptsächlich über herkömmliche Lieferketten gehandelt werden, wie es etwa für die Richtlinie 2014/33/EU, die Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates22 und die Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates23 der Fall ist.

(23)

Zum Zwecke der Erleichterung von Überprüfungen in der gesamten Lieferkette sollten die Kontaktdaten von Wirtschaftsakteuren, die Aufgaben für/über Produkte wahrnehmen, die bestimmten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, zusammen mit dem Produkt angegeben werden.

(24)

Die Wirtschaftsakteure sollten voll und ganz mit den Marktüberwachungsbehörden und sonstigen zuständigen Behörden zusammenarbeiten, um die reibungslose Durchführung der Marktüberwachung sicherzustellen und die Behörden in die Lage zu versetzen, ihre Aufgaben zu erfüllen. Hierzu gehört auch, dass den Behörden auf Aufforderung die Kontaktdaten von Wirtschaftsakteuren, die Aufgaben in Bezug auf Produkte wahrnehmen, die bestimmten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, übermittelt werden, sofern den Wirtschaftsakteuren diese Daten vorliegen.

(25)

Die Wirtschaftsakteure sollten auf einfache Weise auf hochwertige und umfassende Informationen zugreifen können. Da das durch die Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates24 eingerichtete zentrale digitale Zugangstor eine zentrale Anlaufstelle vorsieht, kann es genutzt werden, um Wirtschaftsakteuren einschlägige Informationen über die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union zur Verfügung zu stellen. Ungeachtet dessen sollten die Mitgliedstaaten Verfahren einrichten, um den Zugang zu der durch die Verordnung (EU) 2019/515 des Europäischen Parlaments und des Rates25 eingerichteten Produktinfostelle sicherzustellen und die Wirtschaftsakteuren somit bei der ordnungsgemäßen Übermittlung ihrer Auskunftsersuchen zu unterstützen. Die Anleitung bei Fragen in Zusammenhang mit technischen Spezifikationen oder harmonisierten Normen oder der Gestaltung eines konkreten Produkts sollte nicht zu den Pflichten der Mitgliedstaaten gehören, wenn sie diese Informationen liefern.

(26)

Die Marktüberwachungsbehörden könnten gemeinsame Maßnahmen mit anderen Behörden oder mit Organisationen, die Wirtschaftsakteure oder Endnutzer vertreten, durchführen, um Konformität zu fördern, Nichtkonformität festzustellen, das Bewusstsein zu schärfen und Orientierung bei den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union sowie bei bestimmten Produktkategorien wie etwa online zum Verkauf angebotener Produkte zu bieten.

(27)

Die Mitgliedstaaten sollten ihre eigenen Marktüberwachungsbehörden benennen. Diese Verordnung sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, zu entscheiden, welche Behörden für die Wahrnehmung der Marktüberwachungsaufgaben zuständig sind. Um die Amtshilfe und die Zusammenarbeit zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten auch eine zentrale Verbindungsstelle bestimmen. Die zentralen Verbindungsstellen sollten zumindest den abgestimmten Standpunkt der Marktüberwachungsbehörden und der für die Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, zuständigen Behörden vertreten.

(28)

Der elektronische Geschäftsverkehr stellt die Marktüberwachungsbehörden vor gewisse Herausforderungen bei dem Schutz der Gesundheit und der Sicherheit von Endnutzern bei nicht konformen Produkten. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten für eine Organisation ihrer Marktüberwachung sorgen, die bei online und offline bereitgestellten Produkten gleichermaßen wirksam ist.

(29)

Wenn die Marktüberwachungsbehörden eine Marktüberwachung von online zum Verkauf angebotenen Produkten durchführen, stehen sie vor zahlreichen Schwierigkeiten, wie etwa die Rückverfolgung von online zum Kauf angebotenen Produkten, die Ermittlung der zuständigen Wirtschaftsakteure oder – wegen des fehlenden physischen Zugangs zu den Produkten – die Durchführung von Risikobewertungen oder -prüfungen. Den Mitgliedstaaten wird zusätzlich zu den Anforderungen, die durch diese Verordnung eingeführt werden, empfohlen, ergänzende Leitlinien und bewährte Verfahren für die Marktüberwachung und für die Kommunikation mit Unternehmen und Verbrauchern zu nutzen.

(30)

Besondere Aufmerksamkeit sollte den aufstrebenden Technologien gewidmet werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Verbraucher im Alltag zunehmend vernetzte Geräte benutzen. Der Regelungsrahmen der Union sollte sich deshalb mit den neuartigen Risiken befassen, um die Sicherheit der Endnutzer zu gewährleisten.

(31)

In einem Zeitalter der ständigen Weiterentwicklung digitaler Technologien sollten neue Lösungen sondiert werden, die zu einer wirksamen Marktüberwachung innerhalb der Union beitragen könnten.

(32)

Die Marküberwachung sollte gründlich und wirksam sein, um sicherzustellen, dass die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte ordnungsgemäß angewandt werden. Angesichts der Tatsache, dass Überprüfungen eine Belastung für die Wirtschaftsakteure darstellen können, sollten die Marktüberwachungsbehörden die Inspektionsmaßnahmen nach einem risikobasierten Ansatz organisieren und durchführen, wobei sie die Interessen dieser Wirtschaftsakteure berücksichtigen und die besagte Belastung auf das für die Durchführung wirksamer und effizienter Kontrollen notwendige Maß beschränken sollten. Außerdem sollten die Marktüberwachung von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit derselben Umsicht durchgeführt werden, unabhängig davon, ob die Nichtkonformität des fraglichen Produkts im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats relevant ist oder ob sie wahrscheinlich einen Einfluss auf dem Markt eines anderen Mitgliedstaats haben wird. Für bestimmte Inspektionstätigkeiten, die von den Marktüberwachungsbehörden durchgeführt werden, wenn bei Produkten oder Produktkategorien besondere Risiken oder schwerwiegende Verstöße gegen die geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgestellt wurden, könnten von der Kommission einheitliche Bedingungen festgelegt werden.

(33)

Die Marktüberwachungsbehörden haben es bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit unterschiedlichen Unzulänglichkeiten bei Ressourcen, Koordinierungsmechanismen und der Befugnisse im Zusammenhang mit nicht konformen Produkten zu tun. Diese Unterschiede führen zu einer bruchstückhaften Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union und haben zur Folge, dass die Marktüberwachung in einigen Mitgliedstaaten strenger ist als in anderen, wodurch die Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen möglicherweise nicht mehr einheitlich sind und außerdem Ungleichgewichte beim Niveau der Produktsicherheit innerhalb der Union erzeugt werden könnten.

(34)

Um sicherzustellen, dass die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte ordnungsgemäß durchgesetzt werden, sollten die Marktüberwachungsbehörden über einheitliche Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse verfügen, die eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden und eine wirksamere Abschreckung jener Wirtschaftsakteure ermöglichen, die absichtlich gegen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union verstoßen. Diese Befugnisse sollten so weitreichend sein, dass die Herausforderungen bei der Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union bewältigt und gleichzeitig die Herausforderungen des elektronischen Geschäftsverkehrs und des digitalen Umfelds gemeistert werden können, sowie Wirtschaftsakteure daran gehindert werden können, Lücken im Durchsetzungssystem durch eine Verlagerung in Mitgliedstaaten auszunutzen, deren Marktüberwachungsbehörden nicht für die Abwehr unerlaubter Praktiken ausgestattet sind. Diese Befugnisse sollten insbesondere gewährleisten, dass Informationen und Beweismaterial zwischen den zuständigen Behörden ausgetauscht werden können, sodass eine Durchsetzung in allen Mitgliedstaaten gleichermaßen erfolgen kann.

(35)

Die Freiheit der Mitgliedstaaten, das ihnen angemessen erscheinende Durchsetzungssystem zu wählen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Die Mitgliedstaaten sollten frei entscheiden dürfen, ob ihre Marktüberwachungsbehörden die Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse unmittelbar in eigener Verantwortung, durch Rückgriff auf andere staatliche Behörden oder mittels eines Antrags bei den zuständigen Gerichten ausüben dürfen.

(36)

Die Marktüberwachungsbehörden sollten in der Lage sein, Ermittlungen selbstständig einzuleiten, wenn ihnen bekannt wird, dass nicht konforme Produkte in Verkehr gebracht werden.

(37)

Die Marktüberwachungsbehörden sollten Zugang zu allen erforderlichen Beweismitteln, Daten und Informationen im Zusammenhang mit dem Gegenstand einer Ermittlung erhalten, damit sie feststellen können, ob gegen geltende Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union verstoßen wurde, und insbesondere, um den verantwortlichen Wirtschaftsakteur zu ermitteln, unabhängig davon, wer im Besitz der betreffenden Beweismittel oder Daten ist und wo sie sich befinden oder in welchem Format sie vorliegen. Die Marktüberwachungsbehörden sollten von Wirtschaftsakteuren, einschließlich solchen in der digitalen Wertschöpfungskette, das gesamte erforderliche Beweismaterial sowie alle erforderlichen Daten und Informationen anfordern können.

(38)

Die Marktüberwachungsbehörden sollten in der Lage sein, die notwendigen Inspektionen vor Ort durchzuführen, und sie sollten über die Befugnis verfügen, alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Beförderungsmittel zu betreten, die der Wirtschaftsakteur für die Zwecke seiner gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit nutzt.

(39)

Die Marktüberwachungsbehörden sollten von einem Vertreter oder einem sachkundigen Mitarbeiter des betreffenden Wirtschaftsakteurs Erklärungen oder Fakten, Informationen oder Dokumente bezüglich des Gegenstands der Inspektion vor Ort verlangen und die Antworten dieses Vertreters oder sachkundigen Mitarbeiters aufzeichnen dürfen.

(40)

Die Marktüberwachungsbehörden sollten in der Lage sein, bei Produkten, die auf dem Markt bereitgestellt werden sollen, die Konformität mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union zu überprüfen und Beweismittel für die Nichtkonformität zu sichern. Daher sollten sie befugt sein, Produkte zu erwerben und, sofern die Beweismittel nicht auf anderem Wege beschafft werden können, Produkte unter Verwendung einer verdeckten Identität zu erwerben.

(41)

Insbesondere im digitalen Umfeld sollten die Marktüberwachungsbehörden in der Lage sein, einer Nichtkonformität rasch und wirksam ein Ende zu setzen, vor allem wenn der Wirtschaftsakteur, der das Produkt verkauft, seine Identität verschleiert oder innerhalb der Union oder in ein Drittland umzieht, um sich der Strafverfolgung zu entziehen. In Fällen, in denen das Risiko einer schwerwiegenden und nicht wiedergutzumachenden Schädigung der Endnutzer aufgrund einer Nichtkonformität besteht, sollten die Marktüberwachungsbehörden, sofern dies ordnungsgemäß begründet wird und verhältnismäßig ist und keine anderen Mittel zur Verfügung stehen, Maßnahmen ergreifen können, um einer solchen Schädigung vorzubeugen oder diese zu mindern; dies umfasst gegebenenfalls auch die Aufforderung, Inhalte von der Online-Schnittstelle zu entfernen oder einen Warnhinweis anzuzeigen. Wird einer solchen Aufforderung nicht nachgekommen, sollte die zuständige Behörde befugt sein, Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft aufzufordern, den Zugang zu der Online-Schnittstelle zu beschränken. Diese Maßnahmen sollten in Übereinstimmung mit den in der Richtlinie 2000/31/EG festgesetzten Grundsätzen ergriffen werden.

(42)

Die Umsetzung und die Ausübung von Befugnissen in Anwendung dieser Verordnung sollten ferner mit dem übrigen Recht der Union und dem übrigen nationalen Recht, etwa der Richtlinie 2000/31/EG, und insbesondere mit den geltenden Verfahrensgarantien und den Grundsätzen bezüglich der Grundrechte vereinbar sein. Diese Umsetzung und Ausübung von Befugnissen sollte außerdem verhältnismäßig und der Art des Verstoßes und der dadurch verursachten tatsächlichen oder potentiellen Gesamtschädigung angemessen sein. Die zuständigen Behörden sollten allen Fakten und Umständen des Falls Rechnung tragen und die am besten geeigneten Maßnahmen treffen, nämlich jene, die wesentlich sind, um gegen den von dieser Verordnung erfassten Verstoß vorzugehen. Diese Maßnahmen sollten verhältnismäßig, wirksam und abschreckend sein. Den Mitgliedstaaten sollte es weiterhin freigestellt sein, in ihrem nationalen Recht Bedingungen und Beschränkungen für die Ausübung der Befugnisse zugunsten der Erfüllung nationaler Rechtspflichten festzulegen. Ist zum Beispiel für das Betreten von Räumlichkeiten natürlicher oder juristischer Personen nach nationalem Recht die vorherige Genehmigung durch eine Justizbehörde des betreffenden Mitgliedstaats erforderlich, so sollte die Befugnis zum Betreten dieser Räumlichkeiten nur nach Erlangung einer solchen vorherigen Genehmigung ausgeübt werden.

(43)

Die Marktüberwachungsbehörden handeln im Interesse der Wirtschaftsakteure, der Endnutzer und der Öffentlichkeit, um sicherzustellen, dass das in den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte erfasste öffentliche Interesse mithilfe geeigneter Durchsetzungsmaßnahmen ständig gewahrt und geschützt wird und dass die Konformität mit diesen Rechtsvorschriften in der Lieferkette durch zweckmäßige Überprüfungen gewährleistet wird, wobei zu berücksichtigen ist, dass Verwaltungsüberprüfungen alleine in vielen Fällen physische Überprüfungen und Laborprüfungen nicht ersetzen können, wenn die Konformität von Produkten mit den einschlägigen Harmonisierungsvorschriften der Union überprüft werden soll. Folglich sollten die Marktüberwachungsbehörden bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten ein hohes Maß an Transparenz walten lassen und der Öffentlichkeit alle Informationen zugänglich machen, die ihrer Ansicht nach relevant sind, um die Interessen der Endnutzer in der Union zu schützen.

(44)

Die Funktionsweise von RAPEX nach der Richtlinie 2001/95/EG sollte von dieser Verordnung unberührt bleiben.

(45)

Das Schutzklauselverfahren gemäß den sektorspezifischen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union bleibt nach Artikel 114 Absatz 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union von der vorliegenden Verordnung unberührt. Zur Sicherstellung eines gleichwertigen Schutzniveaus in der gesamten Union ist es den Mitgliedstaaten gestattet, Maßnahmen gegen Produkte zu ergreifen, mit denen ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit oder andere schützenswerte Aspekte des öffentlichen Interesses verbunden ist. Ferner sind sie verpflichtet, diese Maßnahmen den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zu melden, damit die Kommission mit Blick auf die Sicherung eines funktionierenden Binnenmarkts dazu Stellung nehmen kann, ob nationale Maßnahmen, durch die der freie Warenverkehr eingeschränkt wird, gerechtfertigt sind.

(46)

Beim Austausch von Informationen zwischen den Marktüberwachungsbehörden und bei der Verwendung von Beweismitteln und Ermittlungsergebnissen sollte der Grundsatz der Vertraulichkeit geachtet werden. Die Informationen sollten gemäß dem geltenden nationalen Recht behandelt werden, um sicherzustellen, dass die Ermittlungen nicht beeinträchtigt werden und dass der Ruf des Wirtschaftsakteurs nicht geschädigt wird.

(47)

Ist für die Zwecke dieser Verordnung die Verarbeitung personenbezogener Daten notwendig, so sollte diese im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten erfolgen. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung unterfällt je nach Einschlägigkeit der Verordnung (EU) 2016/67926 oder (EU) 2018/172527 des Europäischen Parlaments und des Rates.

(48)

Zur Gewährleistung der Wirksamkeit und der unionsweiten Kohärenz der Prüfungen im Rahmen der Marktüberwachung könnte die Kommission für bestimmte Produkte, Produktkategorien oder Produktgruppen oder für bestimmte mit einer Produktkategorie oder Produktgruppe verbundene Risiken eigene Prüfeinrichtungen oder öffentliche Prüfeinrichtungen eines Mitgliedstaats als Unionsprüfeinrichtung benennen. Sämtliche Unionsprüfeinrichtungen sollten nach den in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 festgelegten Anforderungen akkreditiert werden. Um Interessenkonflikte zu vermeiden, sollten Unionsprüfeinrichtungen nur Dienstleistungen für Marktüberwachungsbehörden, die Kommission, das Unionsnetzwerk für Produktkonformität (im Folgenden „Netzwerk“) und sonstige staatliche oder zwischenstaatliche Einrichtungen erbringen.

(49)

Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass stets angemessene finanzielle Mittel für die angemessene Ausstattung der Marktüberwachungsbehörden mit Ressourcen und Personal bereitstehen. Mit einer wirksamen Marktüberwachung ist ein hoher Ressourcenbedarf verbunden, und es sollten stabile Ressourcen in einer Höhe zur Verfügung gestellt werden, die den Durchsetzungserfordernissen zu jedem beliebigen Zeitpunkt entspricht. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die öffentlichen Finanzmittel durch Rückforderung der Kosten von den jeweiligen Marktteilnehmern zu ergänzen, die bei der Durchführung der Marktüberwachung im Zusammenhang mit Produkten entstehen, deren Nichtkonformität festgestellt wurde.

(50)

Da es für den Unionsmarkt für Waren unerlässlich ist, dass die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten untereinander wirksam zusammenarbeiten, sollten Mechanismen für Amtshilfe eingeführt werden. Die Behörden sollten nach Treu und Glauben handeln und Ersuchen um Amtshilfe und insbesondere solche um Zugriff auf EU-Konformitätserklärungen, Leistungserklärungen und technische Unterlagen grundsätzlich annehmen.

(51)

Es ist angemessen, dass die Mitgliedstaaten die Behörden benennen, die für die Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften zuständig sind, sowie alle anderen Behörden, die nach nationalem Recht für die Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, zuständig sind.

(52)

Eine wirksame Methode, dafür zu sorgen, dass keine unsicheren oder nicht konformen Produkte in der Union in Verkehr gebracht werden, wäre es, solche Produkte zu ermitteln, bevor sie zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden. Die Behörden, die für die Kontrolle der Produkte, die auf den Unionsmarkt gelangen, zuständig sind, verfügen über einen vollständigen Überblick über die Handelsströme über die Außengrenzen der Union und sollten daher geeignete Kontrollen auf der Grundlage einer Risikobewertung durchführen müssen, um zu einem sichereren Markt beizutragen, wodurch ein hohes Niveau bei dem Schutz öffentlicher Interessen gewährleistet wird. Es ist Aufgabe der Mitgliedstaaten, die spezifischen Behörden zu benennen, die dafür zuständig sein sollen, vor der Überlassung von Produkten zum zollrechtlich freien Verkehr die geeigneten Überprüfungen der Unterlagen und – soweit erforderlich – physischen Kontrollen oder Laborprüfungen durchzuführen. Eine einheitliche Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte kann nur über eine systematische Zusammenarbeit und einen systematischen Informationsaustausch zwischen den Marktüberwachungsbehörden und anderen Behörden, die als für die Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, zuständige Behörden benannt wurden, erreicht werden. Diese Behörden sollten rechtzeitig von den Marktüberwachungsbehörden alle notwendigen Informationen über nicht konforme Produkte oder Informationen über Wirtschaftsakteure, bei denen ein erhöhtes Risiko der Nichtkonformität ermittelt wurde, erhalten. Im Gegenzug sollten die für die Kontrolle von Produkten, die in das Zollgebiet der Union gelangen, zuständigen Behörden die Marktüberwachungsbehörden rechtzeitig über die Überlassung von Produkten zum zollrechtlich freien Verkehr und über die Ergebnisse der Kontrollen unterrichten, sofern diese Angaben für die Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte von Bedeutung sind. Außerdem sollte die Kommission, wenn ihr ein schwerwiegendes Risiko bekannt wird, das von einem eingeführten Produkt ausgeht, die Mitgliedstaaten von diesem Risiko in Kenntnis setzen, um abgestimmte und wirksamere Konformitäts- und Durchsetzungskontrollen am ersten Ort des Eingangs in die Union sicherzustellen.

(53)

Einführer sollten daran erinnert werden, dass die Artikel 220, 254, 256, 257 und 258 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates28 sehen vor, dass auf den Unionsmarkt gelangende Produkte, die eine weitere Verarbeitung erfordern, um den geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union zu entsprechen, in das entsprechende Zollverfahren überführt werden, das eine solche Verarbeitung durch den Einführer ermöglicht. Grundsätzlich sollte die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nicht als Nachweis für die Konformität mit dem Recht der Union gelten, weil diese Überlassung nicht zwangsläufig eine vollständige Konformitätsprüfung umfasst.

(54)

Um die zentrale Anlaufstelle der Union (EU single window) für den Zoll nutzen und somit die Datenübermittlung zwischen Zoll- und Marktüberwachungsbehörden optimieren und vereinfachen zu können, müssen elektronische Schnittstellen eingerichtet werden, die eine automatische Übermittlung von Daten ermöglichen. Die Zoll- und die Marktüberwachungsbehörden sollten an der Festlegung der zu übermittelnden Daten mitwirken. Die Zollbehörden sollten nur in begrenztem Maße zusätzlich belastet werden, und die Schnittstellen sollten hochautomatisiert und benutzerfreundlich sein.

(55)

Es bedarf des bei der Kommission angesiedelten Netzwerks, das die strukturierte Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission und die Straffung der Marktüberwachungsverfahren innerhalb der Union zum Ziel hat und somit der Erleichterung der Durchführung gemeinsamer Durchsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten wie etwa gemeinsamer Untersuchungen dient. Diese Struktur zur administrativen Unterstützung sollte eine Bündelung der Ressourcen ermöglichen und ein System für die Kommunikation und Information zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission unterhalten und damit zur konsequenteren Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte beitragen sowie von Verstößen abschrecken. Die Beteiligung von Gruppen zur administrativen Zusammenarbeit (ADCO – administrative cooperation groups) an dem Netzwerk sollte der Beteiligung anderer, ähnlich gearteter Gruppen, die mit der Verwaltungszusammenarbeit befasst sind, nicht entgegenstehen. Die Kommission sollte das Netzwerk im erforderlichen Maße administrativ und finanziell unterstützen.

(56)

Zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sollte ein effizienter, zügiger und fehlerfreier Informationsaustausch stattfinden. Einige bestehende Instrumente, wie etwa das Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung – ICSMS) und RAPEX, ermöglichen eine Koordinierung unter den Marktüberwachungsbehörden in der Union. Diese Instrumente sollten zusammen mit der Schnittstelle, die einen Datentransfer vom ICSMS zu RAPEX ermöglicht, beibehalten und weiterentwickelt werden, damit ihr Potenzial vollständig ausgeschöpft und dazu beigetragen werden kann, den Umfang der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu vergrößern.

(57)

In diesem Zusammenhang sollte zwecks Sammlung von Informationen über die Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte ICSMS erweitert werden und für die Kommission, zentrale Verbindungsstellen, die Zollbehörden und die Marktüberwachungsbehörden zugänglich sein. Außerdem sollte eine elektronische Schnittstelle entwickelt werden, die einen effizienten Informationsaustausch zwischen den nationalen Systemen der Zoll- und Marktüberwachungsbehörden ermöglicht. Bei Amtshilfeersuchen sollten die zentralen Verbindungsstellen jedwede Unterstützung leisten, die für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden erforderlich ist. ICSMS sollte daher Funktionen enthalten, die bei Fristüberschreitungen das Auslösen eines automatischen Hinweises an die zentralen Verbindungsstellen ermöglichen. Sind in sektoralen Rechtsvorschriften bereits elektronische Systeme für die Zusammenarbeit und den Datenaustausch vorgesehen, wie etwa im Falle von EUDAMED für Medizinprodukte durch das System, sollten diese Systeme, soweit zweckdienlich, auch weiterhin genutzt werden.

(58)

Generell sollte ICSMS dem Austausch von Informationen dienen, die als für andere Marktüberwachungsbehörden hilfreich erachtet werden. Hierzu könnten unter anderem im Rahmen von Marktüberwachungsprojekten durchgeführte Überprüfungen gehören, und zwar unabhängig vom Testergebnis. Bezüglich der Menge der in ICSMS einzugebenden Daten sollte auf ein ausgewogenes Verhältnis geachtet werden, d. h. dass einerseits die auferlegte Arbeitsbelastung nicht so groß werden sollte, dass der Aufwand für die Dateneingabe jenen für die Durchführung der Überprüfungen selbst überschreitet, und dass andererseits der Umfang der eingegebenen Daten groß genug sein sollte, um zu mehr Effizienz und Wirksamkeit aufseiten der Behörden beizutragen. Die in ICSMS eingegebenen Daten sollten sich daher auch auf einfachere Überprüfungen als nur auf Labortests beziehen. Gleichwohl sollte keine Notwendigkeit bestehen, nur kurze Sichtprüfungen aufzunehmen. Allgemein sollten einzeln dokumentierte Überprüfungen auch in ICSMS eingetragen werden.

(59)

Den Mitgliedstaaten wird nahegelegt, ICSMS als Alternative zu den nationalen Systemen für Interaktionen zwischen Zoll- und Marktüberwachungsbehörden zu verwenden. Das vom Zoll verwendete System für das Risikomanagement (CRMS – Community Risk Management System) sollte dadurch nicht ersetzt werden. Die beiden Systeme könnten parallel zueinander bestehen, da sie unterschiedliche, einander ergänzende Funktionen erfüllen, wobei ICSMS die Kommunikation zwischen Zoll- und Marktüberwachungsbehörden vereinfacht und somit eine reibungslose Bearbeitung von Zollanmeldungen innerhalb des Rahmens für Produktsicherheit und Konformität ermöglicht, während das CRMS dem gemeinsamen Risikomanagement und den Kontrollen im Zollbereich dient.

(60)

Für Marktüberwachungsbehörden ist es wichtig, über Personenschäden, die durch nicht konforme Produkte verursacht werden, informiert zu werden. In ICSMS sollten daher entsprechende Datenfelder vorgesehen werden, damit die Marktüberwachungsbehörden leicht zugängliche, im Laufe ihrer Ermittlungen bereitgestellte Berichte eingeben können, wodurch spätere statistische Auswertungen erleichtert werden.

(61)

Die Kommission sollte in der Lage sein, im Rahmen von zwischen der Union und Drittstaaten oder internationalen Organisationen geschlossenen Vereinbarungen marktüberwachungsbezogene Informationen mit Regulierungsbehörden in Drittstaaten oder mit internationalen Organisationen auszutauschen, um die Konformität noch vor der Ausfuhr von Produkten auf den Markt der Union sicherzustellen.

(62)

Um ein hohes Maß an Konformität mit den geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union über Produkte zu erreichen und gleichzeitig für eine wirksame Verwendung der Ressourcen und eine kosteneffiziente Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, zu sorgen, sollte die Kommission in der Lage sein, besondere Systeme für vor der Ausfuhr stattfindende Kontrollen zu genehmigen. Produkte, die unter diese genehmigten Systeme fallen, könnten im Rahmen der Risikobewertung, die von den für die Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, zuständigen Behörden vorgenommen wird, als vertrauenswürdiger eingestuft werden als vergleichbare Produkte, die vor der Ausfuhr keiner Kontrolle unterzogen wurden.

(63)

Die Kommission sollte eine Bewertung dieser Verordnung mit Blick auf die damit verfolgten Ziele durchführen und dabei auch die neuen technologischen, wirtschaftlichen, kommerziellen und rechtlichen Entwicklungen berücksichtigen. Nach Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung29 sollten Bewertungen der Effizienz, Effektivität, Relevanz, Kohärenz und den Mehrwert die Grundlage für die Abschätzung der Folgen von Optionen für weitergehende Maßnahmen bilden, insbesondere was den Geltungsbereich dieser Verordnung, die Anwendung und Durchsetzung der Bestimmungen in Zusammenhang mit den Aufgaben von Wirtschaftsakteuren, die Produkte in Verkehr bringen, und das System der produktbezogenen Kontrollen vor der Ausfuhr betrifft.

(64)

Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch verhältnismäßige Maßnahmen geschützt werden, darunter Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, Rückerstattung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.

(65)

Die uneinheitlichen Sanktionen innerhalb der Union sind einer der Hauptgründe für die unzureichende Abschreckung und den ungleichen Schutz. Die Vorschriften für die Einführung von Sanktionen, einschließlich Geldstrafen, obliegen der nationalen Gerichtsbarkeit und sollten daher im nationalen Recht festgelegt werden.

(66)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für Überprüfungen, Kriterien für die Festlegung der Häufigkeit der Überprüfungen und die Anzahl der zu überprüfenden Stichproben für bestimmte Produkte oder Produktkategorien, in denen kontinuierlich spezifische Risiken oder schwerwiegende Verstöße gegen die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgestellt wurden, auf die Festlegung der Verfahren zur Benennung der Unionsprüfeinrichtungen, auf die Festlegung von Referenzwerten und Techniken für Überprüfungen auf der Grundlage einer gemeinsamen Risikoanalyse auf Unionsebene, auf die Festlegung der Einzelheiten statistischer Daten zu Kontrollen, welche von den benannten Behörden im Zusammenhang mit Produkten, die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, durchgeführt wurden, auf die Festlegung der Einzelheiten der Durchführungsvereinbarungen für das Informations- und Kommunikationssystem und auf die Festlegung der von den Zollbehörden übermittelten Daten über die Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr, und auf die Genehmigung von bestimmten Systemen der produktbezogenen Kontrollen und der Widerruf solcher Genehmigungen vor der Ausfuhr übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates30 ausgeübt werden.

(67)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich das Funktionieren des Binnenmarktes dadurch zu verbessern, dass die Marktüberwachung von Produkten, die unter die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, gestärkt wird, angesichts des sehr hohen Maßes an erforderlicher Zusammenarbeit, Interaktion und kohärentem Handeln aller zuständigen Behörden in allen Mitgliedstaaten von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(68)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden und Eingang in die Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten gefunden haben. Demzufolge sollte diese Verordnung in Übereinstimmung mit diesen Rechten und Prinzipien, einschließlich derjenigen, die die Freiheit und Pluralität der Medien betreffen, ausgelegt und angewendet werden. Mit dieser Verordnung soll vor allem die vollständige Wahrung des Verbraucherschutzes, der unternehmerischen Freiheit, der Meinungs- und Informationsfreiheit, des Rechts auf Eigentum und des Schutzes personenbezogener Daten sichergestellt werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. C 283 vom 10.8.2018, S. 19.

2

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Juni 2019.

3

Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59).

4

Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1).

5

Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176).

6

Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1).

7

Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4).

8

Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

9

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

10

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

11

Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251).

12

Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 46).

13

Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1).

14

Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).

15

Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15).

16

Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1).

17

Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1).

18

Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).

19

Richtlinie 2014/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 1).

20

Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 146).

21

Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53).

22

Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 1).

23

Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1).

24

Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1).

25

Verordnung (EU) 2019/515 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 1).

26

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

27

Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

28

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1)

29

ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

30

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).