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Durchführungs­verordnung (EU) 2020/2236 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen von Wassertieren und von bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren und für deren Verbringungen innerhalb der Union sowie hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008

Vom 16. Dezember 2020

(ABl. 2020 Nr. L 442/410), zul. geänd. durch Art. 1 der DVO (EU) 2023/516 vom 8.3.2023 (ABl. 2023 Nr. L 71/27)
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)1, insbesondere auf Artikel 213 Absatz 2, Artikel 224 Absatz 4, Artikel 238 Absatz 3 und Artikel 239 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)2, insbesondere auf Artikel 90,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält Vorschriften über Tierseuchen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, einschließlich Vorschriften für die Veterinärbescheinigungen, die Sendungen von Wassertieren und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren beim Eingang in die Union und bei Verbringungen innerhalb der Union begleiten müssen. Außerdem wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über Muster für diese Veterinärbescheinigungen sowie Vorschriften über die Angaben zu erlassen, die bestimmte Dokumente und Erklärungen zu enthalten haben, die für den Eingang solcher Sendungen in die Union erforderlich sind.

(2)

Darüber hinaus wird der Kommission mit der genannten Verordnung die Befugnis übertragen, besondere Vorschriften für Muster von Veterinärbescheinigungen, Erklärungen und anderen Dokumenten für Wassertiere festzulegen, für die die Anwendung der Vorschriften der genannten Verordnung unter anderem unter Berücksichtigung des endgültigen Bestimmungsorts der Sendung möglicherweise nicht angemessen ist. Die Verordnung (EU) 2016/429 sieht ferner vor, dass diese Veterinärbescheinigungen weitere Angaben enthalten können, die nach anderen Rechtsvorschriften der Union erforderlich sind. Das Muster der Veterinärbescheinigung sollte daher in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.

(3)

Gemäß Artikel 213 Absatz 2 und Artikel 224 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429 wird der Kommission außerdem die Befugnis übertragen, im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über Musterveterinärbescheinigungen für bestimmte Verbringungen von Wassertieren und bestimmten Erzeugnissen daraus zu erlassen. Das Muster der Bescheinigungen für Verbringungen solcher Sendungen innerhalb der Union sollte daher in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.

(4)

Gemäß Artikel 238 Absatz 3 und Artikel 239 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über Muster für Veterinärbescheinigungen, Erklärungen und sonstige Dokumente für den Eingang von Wassertieren in die Union festzulegen, deren endgültiger Bestimmungsort außerhalb der Union liegt. Das Muster der Veterinärbescheinigung sollte daher in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.

(5)

Die Musterveterinärbescheinigungen in dieser Verordnung sollten einschlägige Garantien enthalten, um sicherzustellen, dass Sendungen von Wassertieren und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren, die in die Union und innerhalb der Union verbracht werden, kein erhebliches Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen. Derartige Garantien hängen unter anderem von den relevanten in Artikel 5 und Anhang II der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Seuchen sowie von deren Kategorisierung gemäß Artikel 9 Absatz 1 der genannten Verordnung und gemäß dem Anhang der Durchführungs­verordnung (EU) 2018/1882 der Kommission3 ab.

(6)

Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält Vorschriften für die Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt werden, um die Einhaltung der in ihrem Artikel 1 Absatz 2 genannten Vorschriften durch die Unternehmer zu überprüfen, unter anderem in den Bereichen Lebensmittel und Lebensmittelsicherheit sowie Tiergesundheit und Tierschutz. Bei einer amtlichen Bescheinigung im Sinne der Verordnung (EU) 2017/625 handelt es sich um ein Dokument in Papierform oder elektronischer Form, das vom Bescheinigungsbefugten unterzeichnet ist und das die Einhaltung einer oder mehrerer der Anforderungen in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung gewährleistet. Mit der genannten Verordnung wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften für Muster amtlicher Bescheinigungen und für die Ausstellung solcher Bescheinigungen festzulegen.

(7)

Gemäß Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahren für die Ausstellung von Ersatzbescheinigungen festzulegen. Daher ist es angezeigt, in der vorliegenden Verordnung einheitliche Anforderungen an den Ersatz von Veterinärbescheinigungen festzulegen.

(8)

Zur Vermeidung falscher und missbräuchlicher Verwendungen ist es wichtig Vorschriften dafür festzulegen, in welchen Fällen eine Ersatzveterinärbescheinigung ausgestellt werden darf und welche Anforderungen für den Ersatz von Veterinärbescheinigungen erfüllt sein müssen. Dies sollte sich auf Verwaltungsfehler oder auf Fälle beschränken, in denen die ursprüngliche Bescheinigung beschädigt wurde oder verloren gegangen ist.

(9)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission4 enthält ergänzende Vorschriften für registrierte und zugelassene Aquakulturbetriebe, in denen Aquakulturtiere gehalten werden, und für Transportunternehmer, die Wassertiere befördern. Insbesondere enthält die genannte Verordnung ergänzende Vorschriften für die Zulassung von Aquakulturbetrieben, in denen Aquakulturtiere gehalten werden, von denen ein erhebliches Risiko für die Übertragung von Wassertierseuchen ausgeht. Daher sollten bestimmte in der vorliegenden Verordnung festgelegte Musterveterinärbescheinigungen die entsprechenden Garantien beinhalten, damit sichergestellt ist, dass der Betrieb gemäß den Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 zugelassen wurde. Zudem sollte die vorliegende Verordnung auch die Begriffsbestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 berücksichtigen.

(10)

Darüber hinaus sind in den Delegierten Verordnungen (EU) 2020/6925 und (EU) 2020/9906 der Kommission Vorschriften festgelegt, die jene der Verordnung (EU) 2016/429 ergänzen. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 enthält unter anderem einschlägige Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Wassertieren und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren in die Union. Daher müssen in den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Musterveterinärbescheinigungen die einschlägigen Garantien berücksichtigt werden, die in den genannten Verordnungen festgelegt sind. Zudem sollte die vorliegende Verordnung auch die Begriffsbestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 berücksichtigen.

(11)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/990 enthält spezifische Vorschriften für Verbringungen von Sendungen von Wassertieren und von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren innerhalb der Union, einschließlich der einschlägigen Anforderungen an Tiergesundheit und Bescheinigung. Insbesondere sind in der genannten Verordnung bestimmte Vorschriften für den Inhalt von Veterinärbescheinigungen für Wassertiere und für Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren festgelegt. Daher sollten in den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Musterveterinärbescheinigungen die ergänzenden Vorschriften berücksichtigt werden, die in der Verordnung (EU) 2020/990 festgelegt sind. Zudem sollte die vorliegende Verordnung auch die Begriffsbestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/990 berücksichtigen.

(12)

Bei einer Seuche der Kategorie D im Sinne der Durchführungs­verordnung (EU) 2018/1882 handelt es sich um eine Seuche, gegen die Maßnahmen getroffen werden müssen, um ihre Ausbreitung zu verhindern. In der genannten Durchführungs­verordnung ist außerdem vorgesehen, dass die Seuchenpräventions- und -bekämpfungsvorschriften für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 für die in der Tabelle im Anhang der genannten Durchführungs­verordnung aufgeführten Kategorien von gelisteten Seuchen hinsichtlich der gelisteten Arten und Artengruppen gelten. In dieser Tabelle sind u. a. Überträgerarten für Wassertierseuchen aufgeführt. Dies sollte in den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Musterveterinärbescheinigungen entsprechend berücksichtigt werden.

(13)

Die Musterveterinärbescheinigungen für Verbringungen von Sendungen von Wassertieren und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren innerhalb der Union und für deren Eingang in die Union sollten Angaben zur Sendung und spezifische von einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin bescheinigte Tiergesundheitsinformationen enthalten. Bei Verbringungen innerhalb der Union sollten die Musterveterinärbescheinigungen auch einen Teil enthalten, der zur Aufzeichnung der während dieser Verbringungen und am Bestimmungsort durchgeführten amtlichen Kontrollen sowie der Ergebnisse dieser amtlichen Kontrollen bestimmt ist.

(14)

In der Durchführungs­verordnung (EU) 2020/2235 der Kommission7 sind die Muster der Veterinärbescheinigungen, amtlichen Bescheinigungen und Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen für die Verbringung von Sendungen mit Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union festgelegt. Die genannte Durchführungs­verordnung sieht die Kompatibilität solcher Bescheinigungen mit dem Trade Control and Expert System (TRACES) als Erleichterung für das Bescheinigungssystem in der Union vor. Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Musterveterinärbescheinigungen für die Verbringung von Sendungen von Wassertieren und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren innerhalb der Union sollten auf der Grundlage der Musterveterinärbescheinigung für die Verbringung von Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union in Anhang I Kapitel 1 der Durchführungs­verordnung (EU) 2020/2235 der Kommission erstellt werden.

(15)

Um zudem für Kohärenz bei der Veterinärbescheinigung zu sorgen und ihre Effizienz zu verbessern, sollte die in der vorliegenden Verordnung festgelegte Musterveterinärbescheinigung für den Eingang von Sendungen von Wassertieren in die Union auf der Grundlage der Musterveterinärbescheinigung für den Eingang von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, zusammengesetzten Erzeugnissen, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Sprossen für den menschlichen Verzehr und Samen für die Erzeugung von Sprossen für den menschlichen Verzehr in die Union gemäß Anhang I Kapitel 3 der Durchführungs­verordnung (EU) 2020/2235 erstellt werden.

(16)

Der Verordnung (EU) 2017/625 zufolge müssen Tier- und Warensendungen von einer amtlichen Bescheinigung begleitet sein, die in Papierform oder in elektronischer Form ausgestellt wird. Darüber hinaus können nach der Verordnung (EU) 2016/429 in elektronischer Form ausgestellte Veterinärbescheinigungen – einschließlich der Veterinärbescheinigungen, die Sendungen bei ihrer Verbringung in die Union begleiten,– die auf Papier ausgestellten Veterinärbescheinigungen ersetzen. Daher ist es angezeigt, zusätzlich zu den Anforderungen in Artikel 217 der Verordnung (EU) 2016/429 und in Titel II Kapitel VII der Verordnung (EU) 2017/625 einheitliche Anforderungen an die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen – sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form – für Sendungen von Wassertieren und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren festzulegen. Diese einheitlichen Anforderungen sollten in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.

(17)

Gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 muss das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) die Herstellung, Verwaltung und Übermittlung – auch in elektronischer Form – der amtlichen Bescheinigungen ermöglichen. In der Durchführungs­verordnung (EU) 2019/1715 der Kommission8 ist TRACES (Trade Control and Expert System – integriertes EDV-System für das Veterinärwesen) als die IMSOC-Komponente vorgesehen, die es ermöglicht, den gesamten Prozess der Erstellung von Bescheinigungen elektronisch durchzuführen und so mögliche betrügerische oder irreführende Praktiken im Zusammenhang mit den Veterinär- oder amtlichen Bescheinigungen zu verhindern. Daher sollten die in dieser Verordnung festgelegten Musterveterinärbescheinigungen mit TRACES kompatibel sein, um ein angemessenes Sicherheitsniveau elektronischer Bescheinigungsmittel zu gewährleisten und dem Ziel einer Harmonisierung des Bescheinigungsverfahrens Rechnung zu tragen.

(18)

Die Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission9 enthält besondere Vorschriften über die Bescheinigungsanforderungen für das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Aquakulturtieren und Erzeugnissen daraus in die Union. Die in der genannten Verordnung festgelegten Vorschriften wurden jedoch bereits durch die Vorschriften der Delegierten Verordnungen (EU) 2020/990 und (EU) 2020/692 ersetzt, und die Musterbescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 sind durch die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Musterveterinärbescheinigungen zu ersetzen. Um Doppelregelungen zu vermeiden, sollte die Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 daher aufgehoben werden.

(19)

Es ist angezeigt, eine Übergangsfrist einzuführen, um der besonderen Situation der zuständigen Behörden in Drittländern Rechnung zu tragen, die die erforderlichen Vorkehrungen treffen müssen, um die Einhaltung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, und um der besonderen Situation bei der Verbringung von Sendungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren Rechnung zu tragen, die von Veterinärbescheinigungen begleitet sind, welche vor Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung nach der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 ausgestellt wurden.

(20)

Da die Verordnung (EU) 2016/429 mit Wirkung vom 21. April 2021 gilt, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.

(21)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

2

ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

3

Durchführungs­verordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21).

4

Delegierte Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer, die Wassertiere befördern (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 345.)

5

Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).

6

Delegierte Verordnung (EU) 2020/990 der Kommission vom 28. April 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheits- und Bescheinigungsanforderungen an Verbringungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren innerhalb der Union (ABl. L 221 vom 10.7.2020, S. 42).

7

Durchführungs­verordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1).

8

Durchführungs­verordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) (ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37).

9

Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 41).