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Delegierte Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer, die Wassertiere befördern

Vom 30. Januar 2020

Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“1, insbesondere auf Artikel 176 Absatz 4, Artikel 181 Absatz 2, Artikel 185 Absatz 5, Artikel 189 Absatz 1 und Artikel 279 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, darunter auch Vorschriften für Aquakulturbetriebe und für Transportunternehmer, die Wassertiere befördern. Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wird der Kommission die Befugnis übertragen, in Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften der genannten Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen. Um ein reibungsloses Funktionieren des Systems innerhalb des neuen Rechtsrahmens der Verordnung (EU) 2016/429 sicherzustellen, müssen somit ergänzende Vorschriften festgelegt werden.

(2)

Die Vorschriften der vorliegenden Verordnung sollten die bereits in Teil IV Titel II Kapitel 1 der Verordnung (EU) 2016/429 enthaltenen Bestimmungen ergänzen, die sich auf die Zulassung von Aquakulturbetrieben beziehen, in denen Aquakulturtiere gehalten werden, die ein erhebliches Risiko für die Tiergesundheit darstellen, sowie auf die von den zuständigen Behörden zu führenden Verzeichnisse von Aquakulturbetrieben und auf die Aufzeichnungspflichten von Unternehmern von Aquakulturbetrieben und von Transportunternehmern, die Wassertiere befördern.

(3)

Darüber hinaus trägt diese Verordnung der Tatsache Rechnung, dass die Richtlinie 2006/88/EG des Rates2 mit Wirkung ab dem 21. April 2021 durch die Verordnung (EU) 2016/429 aufgehoben wird. Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 gelten Betriebe und Unternehmer, die vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2016/429 registriert oder zugelassen wurden, gemäß der genannten Verordnung als registriert bzw. zugelassen und unterliegen den in der genannten Verordnung enthaltenen einschlägigen Verpflichtungen.

(4)

Dementsprechend sollten die Vorschriften der vorliegenden Verordnung die Bestimmungen in Teil IX der Verordnung (EU) 2016/429 bezüglich der notwendigen Übergangsmaßnahmen zum Schutz der erworbenen Rechte und berechtigten Erwartungen der Interessenträger, die sich aus bestehenden Rechtsakten der Union ergeben, ergänzen.

(5)

Da sich alle Vorschriften der vorliegenden Verordnung auf Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer, die Wassertiere befördern, beziehen und parallel anzuwenden sind, sollten sie, um ihre Anwendung zu erleichtern und aus Gründen der Transparenz und zur Vermeidung von Überschneidungen nicht in mehreren Einzelrechtsakten mit zahlreichen Querverweisen, sondern in einem einzigen Rechtsakt festgelegt werden. Dies würde auch dem Ansatz der Verordnung (EU) 2016/429 Rechnung entsprechen.

(6)

Gemäß Artikel 176 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 müssen Unternehmer von Aquakulturbetrieben bei der zuständigen Behörde eine Zulassung beantragen, wenn sie Aquakulturtiere im Hinblick auf eine Verbringung aus diesen Betrieben halten, und zwar entweder lebend oder in Form von Erzeugnissen aus Aquakulturtieren. Da ein breites Spektrum von Aquakulturbetrieben in diese Kategorie fällt, sieht Artikel 176 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 vor, dass die Mitgliedstaaten Unternehmer bestimmter Arten von Aquakulturbetrieben von der Zulassungspflicht ausnehmen können, sofern von diesen Aquakulturbetrieben kein erhebliches Seuchenrisiko ausgeht. Darüber hinaus ist in Artikel 176 Absatz 4 der genannten Verordnung festgelegt, dass die Kommission delegierte Rechtsakte erlassen kann, um bestimmte Arten von Aquakulturbetrieben von der Zulassungspflicht auszunehmen, sofern auch diese Aquakulturbetriebe kein erhebliches Risiko darstellen.

(7)

Das von einem Aquakulturbetrieb ausgehende Risiko hängt von der Tätigkeit des Aquakulturbetriebs und vom Bestimmungsort und der vorgesehenen Verwendung der Aquakulturtiere oder der in dem Betrieb hergestellten Erzeugnisse aus Aquakulturtieren ab. Einige Aquakulturbetriebe sind bereits für verschiedene Zwecke zugelassen worden, z. B. Aquakulturbetriebe, die im Einklang mit den Hygienevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates3 zugelassen wurden. In bestimmten Situationen erhalten Aquakulturbetriebe wie Reinigungs- und Versandzentren oder Umsetzgebiete nur Weichtiere aus dem epidemiologischen Gebiet, in dem sich der jeweilige Aquakulturbetrieb selbst befindet. Solche Aquakulturbetriebe stellen unter dem Aspekt der Tiergesundheit ein unerhebliches Risiko dar. Andere Aquakulturbetriebe üben ebenfalls Tätigkeiten mit geringem Risiko aus, beispielsweise halten sie Aquakulturtiere ausschließlich für die Freisetzung in offenen Gewässern, nachdem sie sie aus Laichfischbeständen produziert haben, die aus dem Wasserkörper am Ort des Aquakulturbetriebs stammen, oder sie halten Aquakulturtiere in extensiv bewirtschafteten Teichen für den menschlichen Verzehr oder für die Freisetzung in offenen Gewässern.

(8)

In dieser Verordnung muss festgelegt werden, unter welchen spezifischen Bedingungen Aquakulturbetrieben eine Ausnahme von der Zulassungspflicht ermöglicht werden sollte. In bestimmten Fällen sollten Ausnahmeregelungen nur auf Aquakulturbetriebe anwendbar sein, die Aquakulturtiere innerhalb ihres eigenen Mitgliedstaats verbringen, nicht jedoch auf Aquakulturbetriebe, die Aquakulturtiere zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten verbringen. Ausnahmen von der Zulassungspflicht eines Aquakulturbetriebs sollten allerdings ausschließlich dann in Betracht gezogen werden, wenn die zuständige Behörde eine Risikobewertung durchgeführt hat, bei der zumindest geprüft wurde, ob für Aquakulturtiere in dem betreffenden Aquakulturbetrieb das Risiko der Ansteckung mit einer Wassertierseuche oder der Verbreitung einer Wassertierseuche über das Wasser oder bei Verbringungen besteht, und sich dieses Risiko als unerheblich erwiesen hat. Einzelheiten zu zusätzlichen Risikofaktoren, die die zuständige Behörde bei dieser Risikobewertung prüfen kann, sind in Anhang VI Teil I Kapitel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission4 festgelegt. Daher sollten die ergänzenden Vorschriften der vorliegenden Verordnung mit den Vorschriften der genannten delegierten Verordnung im Einklang stehen.

(9)

Bestimmte Arten von Aquakulturbetrieben stellen allerdings ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung von Wassertierkrankheiten dar. In dieser Verordnung sollten die betreffenden Arten von Aquakulturbetrieben spezifiziert werden, und es sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass für die Unternehmer dieser Aquakulturbetriebe eine Zulassung erforderlich ist. Betroffen sind unter anderem Aquakulturbetriebe, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken in offenen sowie in geschlossenen Systemen halten, von deren Handel innerhalb der Union oder mit Drittstaaten aufgrund der Verbringungsmuster möglicherweise ein Seuchenrisiko ausgeht. Weitere Arten von Aquakulturbetrieben, deren Seuchenausbreitungsrisiko dadurch gemindert werden sollte, dass sie von den zuständigen Behörden zugelassen werden müssen, sind Quarantänebetriebe, Betriebe, die Überträgerarten so lange isoliert halten, bis diese nicht mehr als Vektoren gelten, sowie Schiffe und andere mobile Räumlichkeiten, in denen Aquakulturtiere behandelt oder anderen tierhaltungsbezogenen Verfahren unterzogen werden.

(10)

Gemäß Artikel 177 der Verordnung (EU) 2016/429 kann die zuständige Behörde Unternehmern für Gruppen von Aquakulturbetrieben eine Zulassung erteilen. Die ergänzenden Vorschriften dieser Verordnung sollten daher gegebenenfalls auch für derartige Gruppen gelten, und es sollte festgelegt werden, wie im Einzelnen die Vorschriften auf die Gruppe und innerhalb der Gruppe anzuwenden sind.

(11)

Alle Unternehmer von Aquakulturbetriebe oder Gruppen von Aquakulturbetrieben müssen der zuständigen Behörde die Informationen zur Verfügung stellen, die für eine Zulassung gemäß Artikel 180 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlich sind. Bezüglich des Schutzes vor biologischen Gefahren sollten Unternehmer in diesem Zusammenhang der zuständigen Behörde einen schriftlichen Plan vorlegen, der im Laufe des Zulassungsverfahrens geprüft wird. Diese Anforderung sollte sowohl für einzelne Aquakulturbetriebe als auch für Gruppen von Aquakulturbetrieben unabhängig von der jeweiligen Größe gelten, allerdings sollte der Umfang des Plans zum Schutz vor biologischen Gefahren sich nach den Gegebenheiten des jeweiligen Aquakulturbetriebs bzw. der jeweiligen Gruppe von Aquakulturbetrieben sowie nach den Maßnahmen richten, die zur Minderung des damit verbundenen Seuchenrisikos erforderlich sind.

(12)

Bestimmte Aquakulturbetriebe und Gruppen von Aquakulturbetrieben sollten sich auf der Grundlage der Vorschriften in Anhang VI Teil I Kapitel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 an einem risikobasierten Überwachungsprogramm beteiligen, das von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2016/429 durchgeführt wird. Ohne eine solche Beteiligung sollten Aquakulturbetriebe bzw. Gruppen von Aquakulturbetrieben nicht zugelassen werden. Gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2016/429 können bei der risikobasierten Überwachung die von den Unternehmern selbst durchgeführte Überwachung gemäß Artikel 24 und die Tiergesundheitsbesuche gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung berücksichtigt werden. Zur Ressourcenmaximierung kann die risikobasierte Überwachung auch gleichzeitig mit der Überwachung im Zusammenhang mit bestimmten gelisteten Seuchen durchgeführt werden.

(13)

Die Häufigkeit risikobasierter Überwachungen sollte sich danach richten, ob das Risiko des Aquakulturbetriebs nach einer Bewertung der betrieblichen Situation von der zuständigen Behörde als „hoch“, „mittel“ oder „gering“ eingestuft wurde. Die Faktoren, die von der zuständigen Behörde bei der Risikoeinstufung von Betrieben zu berücksichtigen sind, sowie die mit den einzelnen Risikostufen verbundene Überwachungshäufigkeit sind in Anhang VI Teil I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegt. Durch Einbeziehung von Aquakulturbetrieben, die nicht gelistete Arten halten, deren Risiko aber aufgrund ihrer umfangreichen Handelstätigkeit in dem risikobasierten Überwachungsprogramm als „hoch“ eingestuft wird, sollen die Chancen der Erkennung und Bekämpfung neu auftretender Seuchen maximiert werden, falls diese bei Aquakulturtieren dieser nicht gelisteten Arten auftreten sollten.

(14)

Da die risikobasierte Überwachung auch in zugelassenen Gruppen von Aquakulturbetrieben durchgeführt wird, muss festgelegt werden, wie dies auf Gruppenebene zu geschehen hat, damit das Ergebnis der Überwachung epidemiologisch aussagekräftig ist. Dementsprechend sollte die vorliegende Verordnung Bestimmungen darüber enthalten, welchen Ansatz die zuständige Behörde bei der Durchführung einer solchen Überwachung verfolgen sollte.

(15)

Abgesehen von der Verpflichtung, dass Unternehmer der zuständigen Behörde im Rahmen des Zulassungsverfahrens einen Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren vorzulegen haben und bestimmte Aquakulturbetriebe sich an einem risikobasierten Überwachungsprogramm beteiligen müssen, sollten zulassungspflichtige Aquakulturbetriebe auch bestimmte Anforderungen hinsichtlich ihrer Einrichtungen und ihrer Ausrüstung erfüllen. Daher sollte die besondere Kombination von Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren, an die Überwachung sowie an Einrichtungen und Ausrüstung, die für eine bestimmte Kategorie von Aquakulturbetrieben oder für eine bestimmte Kategorie von Gruppen von Aquakulturbetrieben gelten, in dieser Verordnung verankert werden.

(16)

Nach Artikel 178 der Verordnung (EU) 2016/429 dürfen Unternehmer von Aquakulturbetrieben, die den Status eines geschlossenen Aquakulturbetriebs erhalten wollen, Aquakulturtiere erst dann in ihren Aquakulturbetrieb oder aus diesem heraus verbringen, wenn ihnen der betreffende Status von der zuständigen Behörde im Einklang mit den Bestimmungen der genannten Verordnung gewährt wurde. Da diese Aquakulturbetriebe Aquakulturtiere untereinander mit geringeren Auflagen verbringen dürfen als andere Arten von Aquakulturbetrieben, sollten sie einen Tierarzt unter Vertrag haben, der die Tätigkeiten des jeweiligen Aquakulturbetriebs überwacht und für dessen Gesundheitsüberwachung verantwortlich ist, sodass die entsprechenden Betriebe einander verlässliche Garantien bezüglich der Tiergesundheit bieten können. Gemäß Artikel 181 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte, in denen ergänzende Vorschriften für die Zulassung solcher Aquakulturbetriebe festgelegt werden; entsprechende Bestimmungen sollten in der vorliegenden Verordnung formuliert werden.

(17)

In Artikel 179 der Verordnung (EU) 2016/429 wird die Zulassung von Betrieben geregelt, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen. Diese Aquakulturbetriebe erleichtern die hygienische Schlachtung und hygienische Verarbeitung von Wassertieren, die mit einer gelisteten oder neu auftretenden Seuche infiziert sein könnten. Sie stellen daher ein erhebliches Seuchenrisiko dar und sollten von der zuständigen Behörde zugelassen werden. Während der Zeiträume, in denen diese Aquakulturbetriebe Wassertiere erhalten, die mit einer gelisteten oder neu auftretenden Seuche infiziert sind oder bei denen ein entsprechender Verdacht besteht, sollten sie strenge Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren treffen, um sicherzustellen, dass Seuchenerreger nicht ohne angemessene Aufbereitung in offene Gewässer freigesetzt werden. Gemäß Artikel 181 Absatz 2 der genannten Verordnung erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte, in denen ergänzende Vorschriften für die Zulassung dieser Aquakulturbetriebe festgelegt werden; dementsprechend sollten diese ergänzenden Vorschriften auch in der vorliegenden Verordnung enthalten sein.

(18)

Bestimmte Reinigungszentren, Umsetzgebiete und Versandzentren für lebende Weichtiere sollten als Aquakulturbetriebe gelten, die gemäß Artikel 176 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 der Zulassungspflicht unterliegen. Diese Betriebe, die lebende Weichtiere aus einem anderen als ihrem eigenen epidemiologischen Gebiet erhalten, stellen ein erhöhtes Risiko für die Ausbreitung gelisteter oder neu auftretender Seuchen dar und sollten während des Zulassungsverfahrens entsprechend behandelt werden. In dieser Verordnung sollten daher diesbezüglich ergänzende Vorschriften festgelegt werden.

(19)

Die Durchführungs­verordnung (EU) 2018/1882 der Kommission5 enthält Definitionen für Seuchen der Kategorien A, B, C, D und E und sieht vor, dass die Seuchenpräventions- und -bekämpfungsvorschriften für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 auf die Kategorien gelisteter Seuchen für die gelisteten Arten und Gruppen gelisteter Arten anzuwenden sind, die in der Tabelle im Anhang der Durchführungs­verordnung (EU) 2018/1882 aufgeführt sind. Nach dieser Tabelle sind bestimmte Wassertierarten, die in Spalte 4 der Liste aufgelistet sind, nur dann als Vektoren anzusehen, wenn sie in einem Aquakulturbetrieb gehalten werden, in dem auch die in Spalte 3 genannten Arten gehalten werden, bzw. – bei wild lebenden Wassertieren – wenn sie in einem natürlichen Habitat einer in Spalte 3 aufgeführten Art ausgesetzt waren. Werden diese Arten jedoch anschließend für einen angemessenen Zeitraum isoliert von den in Spalte 3 aufgeführten Arten und von infizierten Wasserquellen gehalten, gelten sie nicht mehr als Vektoren. Kann dieser Isolierungszeitraum nicht in einem gemäß Artikel 15 dieser Verordnung zugelassenen Quarantänebetrieb durchgeführt werden, dürfen die betreffenden Wassertiere stattdessen in einer anderen Art von Aquakulturbetrieb gehalten werden, in dem zwar nicht alle für Quarantänebetriebe erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren getroffen werden, die Tiere jedoch so lange isoliert von potenziellen Pathogenen gehalten werden, bis sie nicht mehr als Vektoren gelten. Gemäß Artikel 181 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 erlässt die Kommission unter Berücksichtigung dieser Anforderungen delegierte Rechtsakte mit ergänzenden Vorschriften für die Zulassung solcher Aquakulturbetriebe. Dementsprechend sollten diese Anforderungen in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.

(20)

In Artikel 185 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/429 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte in Bezug auf die zusätzlichen Informationen zu erlassen, die in die von der zuständigen Behörde zu führenden Verzeichnisse registrierter und zugelassener Aquakulturbetriebe aufzunehmen sind, sowie in Bezug auf die Zugänglichkeit dieser Verzeichnisse. Vorbehaltlich der in der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates6 festgelegten Datenschutzvorschriften sollten die Informationen, die von der zuständigen Behörde zugänglich gemacht werden, den Anforderungen gemäß Artikel 185 Absatz 2 Buchstaben a, c, e und f der Verordnung (EU) 2016/429 Rechnung tragen, die ihrerseits weitgehend den Informationen entsprechen, die die Mitgliedstaaten gemäß der Entscheidung 2008/392/EG der Kommission7 bereits in einem öffentlichen Verzeichnis bereitgestellt haben.

(21)

In das öffentliche Verzeichnis der zuständigen Behörde sollten jedoch auch spezifischere Informationen zum Gesundheitsstatus jedes zugelassenen Betriebs aufgenommen werden, um einen sicheren Handel zu ermöglichen und um sicherzustellen, dass Interessenträger erfahren, ob ein bestimmter Aquakulturbetrieb frei von einer spezifischen Seuche der Kategorie B oder C ist, ob in einem Aquakulturbetrieb ein Programm zur Tilgung einer spezifischen Seuche der Kategorie B oder C oder ein Programm zur Überwachung auf eine spezifische Seuche der Kategorie C durchgeführt wird oder ob der Aquakulturbetrieb keinen dieser Gesundheitsstatus aufweist. Angesichts der umfangreichen Anforderungen, die die vorliegende Verordnung in Bezug auf die Zugänglichkeit von Informationen über zugelassene Aquakulturbetriebe enthält, sollte die Entscheidung 2008/392/EG durch diese Verordnung aufgehoben werden.

(22)

In den Artikeln 186 und 187 der Verordnung (EU) 2016/429 sind die Mindestaufzeichnungspflichten für Unternehmer von Aquakulturbetrieben festgelegt. Da Wassertiere in der Regel nicht individuell identifiziert werden können, sind Aufzeichnungen über ihre Erzeugung und Verbringung von entscheidender Bedeutung. Auch wenn die Aufzeichnungspflichten für Unternehmer verschiedener Arten von Aquakulturbetrieben einige gemeinsame Elemente aufweisen, sollten in bestimmten Arten von Aquakulturbetrieben Aufzeichnungen geführt werden, die auf diese Betriebe und die spezifische Art ihrer Aquakulturtätigkeit abgestimmt sind. Da Artikel 189 Absatz 1 der genannten Verordnung vorsieht, dass die Kommission delegierte Rechtsakte mit Bestimmungen zur Ergänzung der Aufzeichnungsanforderungen erlassen kann, sollten in der vorliegenden Verordnung für die verschiedenen Arten zugelassener Aquakulturbetriebe unterschiedliche Aufzeichnungspflichten festgelegt werden.

(23)

In Artikel 188 der Verordnung (EU) 2016/429 wird für Transportunternehmer, die Wassertiere, welche für Aquakulturbetriebe bestimmt sind, und Wassertiere, die zwischen Habitaten verbracht werden, befördern, der Mindestumfang an Aufzeichnungspflichten festgelegt. Transportunternehmer, die Wassertiere befördern, stellen ein besonderes Risiko für die Ausbreitung von Seuchen dar; daher ist es unerlässlich, dass diese Unternehmer Aufzeichnungen führen, um die Rückverfolgbarkeit der von ihnen beförderten Wassertiere sicherzustellen und einen schriftlichen Nachweis dafür zu erbringen, dass sie angemessene Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren durchführen. Dementsprechend sollten in dieser Verordnung ergänzende Vorschriften für die Aufzeichnungspflichten dieser Transportunternehmer festgelegt werden.

(24)

Die vorliegende Verordnung sollte entsprechend dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2016/429 ab dem 21. April 2021 gelten –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

2

Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14).

3

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

4

Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (siehe Seite 211 dieses Amtsblatts).

5

Durchführungs­verordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21).

6

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

7

Entscheidung 2008/392/EG der Kommission von 30. April 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Einrichtung einer Website für Informationen über Aquakulturbetriebe und genehmigte Verarbeitungsbetriebe (ABl. L 138 vom 28.5.2008, S. 12).