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Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, sowie zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission

Vom 16. Februar 2021

(ABl. 2021 Nr. L 132/17), zul. geänd. durch Art. 3 der Deleg. VO (EU) 2023/2652 vom 15.9.2023 (ABl. L 2023/2652 vom 28.11.2023)
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)1, insbesondere auf Artikel 48 Buchstabe h und auf Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe k,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 48 Buchstabe h und Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2017/625 kann die Kommission delegierte Rechtsakte annehmen, um die Fälle und Bedingungen festzulegen, in bzw. unter denen bestimmte Waren mit geringem Risiko, einschließlich zusammengesetzter Erzeugnisse, von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen werden können, sowie um Vorschriften für die Durchführung spezifischer amtlicher Kontrollen dieser Waren zu erlassen.

(2)

Das Risiko, das von zusammengesetzten Erzeugnissen für die Gesundheit von Mensch und Tier ausgeht, hängt von der Art der Inhaltsstoffe sowie ihren Lagerbedingungen und der Verpackung ab. Mit haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen, die kein verarbeitetes Fleisch enthalten und nicht temperaturgeregelt transportiert oder gelagert werden müssen, geht das geringste Risiko für die Tiergesundheit und die mikrobiologische Lebensmittelsicherheit einher. Dies gilt für Molkerei- und Eiprodukte, die in haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen enthalten sind und die während der Herstellung einer Behandlung wie Sterilisation oder Ultrahocherhitzung zur Beseitigung des Risikos unterzogen wurden. Risiken für die Tiergesundheit und die mikrobiologische Lebensmittelsicherheit werden gemindert, wenn zusammengesetzte Erzeugnisse sicher verpackt oder versiegelt werden.

(3)

Chemische Risiken für die Lebensmittelsicherheit werden jedoch nicht durch Behandlungen verringert, durch die zusammengesetzte Erzeugnisse haltbar gemacht werden. Mit Blick auf die chemische Lebensmittelsicherheit können bestimmte haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse, die kein verarbeitetes Fleisch enthalten, von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen werden, sofern die Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs, die Inhaltsstoffe des zusammengesetzten Erzeugnisse sind, in Betrieben mit Sitz in Drittländern, die zur Einfuhr dieser Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union zugelassen sind, oder in Betrieben mit Sitz in Mitgliedstaaten hergestellt werden.

(4)

Haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse, die kein verarbeitetes Fleisch enthalten, sollten in einem Drittland hergestellt werden, das im Beschluss 2011/163/EU der Kommission2 aufgeführt ist. Das Drittland, in dem das zusammengesetzte Erzeugnis hergestellt wird, sollte entweder über einen genehmigten Rückstandsüberwachungsplan für jeden der Inhaltsstoffe tierischen Ursprungs verfügen, der im zusammengesetzten Erzeugnis enthalten ist, oder es sollte die tierischen Inhaltsstoffe aus einem Mitgliedstaat oder aus einem anderen Drittland beziehen, das in dem Beschluss 2011/163/EU für diese Waren aufgeführt ist.

(5)

Angesichts ihres geringen Risikos für die Gesundheit von Mensch und Tier ist es angezeigt, bestimmte zusammengesetzte Erzeugnisse, die kein verarbeitetes Fleisch enthalten, von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen auszunehmen, und sie in den Anhang der vorliegenden Verordnung aufzunehmen, wobei die entsprechenden Codes aus der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates3 aufzuführen sind.

(6)

Bestimmten haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen, die kein verarbeitetes Fleisch enthalten, die im Einklang mit dieser Verordnung von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind und deren Eingang in die Union aus Drittländern erfolgt, sollte eine private Bestätigung des einführenden Lebensmittelunternehmers beigefügt sein.

(7)

Um sicherzustellen, dass bestimmte haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse, die kein verarbeitetes Fleisch enthalten und gemäß dieser Verordnung von Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, die Gesundheits- und Tiergesundheitsanforderungen erfüllen, sollten die zuständigen Behörden regelmäßige amtliche Kontrollen auf Risikobasis und mit angemessener Häufigkeit am Bestimmungsort, am Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union oder in den Lagerhäusern oder Räumlichkeiten des für die Sendung verantwortlichen Unternehmers durchführen.

(8)

Die Vorschriften für zusammengesetzte Erzeugnisse, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, sowie die Vorschriften für die amtliche Kontrolle solcher zusammengesetzten Erzeugnisse sind inhaltlich miteinander verbunden und sollen parallel angewandt werden. Im Interesse der Einfachheit und Transparenz und einer leichteren Anwendung sowie der Vermeidung von Mehrfachregelungen sollten sie daher in einem einzigen Rechtsakt und nicht in Einzelrechtsakten, die zahlreiche Querverweise enthalten und die Gefahr von Überschneidungen bergen, festgelegt werden.

(9)

Ausnahmen von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen für bestimmte zusammengesetzte Erzeugnisse gibt es bereits gemäß der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission4. Da in dieser Verordnung Ausnahmen für Erzeugnisse vorgesehen sind, die derzeit unter die Entscheidung 2007/275/EG fallen, sollten einige Bestimmungen der genannten Entscheidung ab dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung gestrichen und die genannte Entscheidung entsprechend geändert werden.

(10)

Die Gesundheitsanforderungen an den Eingang solcher zusammengesetzter Erzeugnisse in die Union gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission5 gelten erst ab dem 21. April 2021. Ebenso gelten die Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang zusammengesetzter Erzeugnisse in die Union gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission6 erst ab dem 21. April 2021. Daher sollten auch die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften ab diesem Datum gelten –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

2

Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).

3

Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

4

Entscheidung 2007/275/EG der Kommission vom 17. April 2007 mit einer Liste von zusammengesetzten Erzeugnissen, die an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind (ABl. L 116 vom 4.5.2007, S. 9).

5

Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission vom 4. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 18).

6

Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).