DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)1, und insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) | In der Verordnung (EU) 2017/625 sind Vorschriften für amtliche Kontrollen festgelegt, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Einhaltung der Unionsvorschriften für die Lebensmittelkette bei Tieren und Waren durchführen, die in die Union verbracht werden. |
(2) | Gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 müssen bestimmte Kategorien von Tieren und Waren aus Drittländern vor ihrem Eingang in die Union immer an einer Grenzkontrollstelle zu amtlichen Kontrollen vorgeführt werden. |
(3) | Gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 muss die Kommission unter Angabe der entsprechenden, in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates2 festgelegten Codes aus der Kombinierten Nomenklatur (KN) Listen der Tiere und der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, des Zuchtmaterials, der tierischen Nebenprodukte einschließlich Folgeprodukte, der zusammengesetzten Erzeugnisse und des Heus und des Strohs aufstellen, die an Grenzkontrollstellen zu amtlichen Kontrollen vorzuführen sind. |
(4) | Um die amtlichen Kontrollen durch die zuständigen Behörden gemäß Verordnung (EU) 2017/625 an den Grenzkontrollstellen zu erleichtern, müssen die amtlich zu kontrollierenden Tiere, Erzeugnisse tierischen Ursprungs, Zuchtmaterialien, tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte, zusammengesetzten Erzeugnisse sowie das Heu und das Stroh in der mit der vorliegenden Verordnung erstellten Liste detailliert beschrieben werden. |
(5) | Durch die vorliegende Verordnung werden die in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission3 genannten Vorschriften zu amtlichen Kontrollen von Tieren und Waren beim Eingang in die Europäische Union vollständig ersetzt. Die genannte Durchführungsverordnung sollte daher aufgehoben werden. |
(6) | Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630 der Kommission4 werden die Bedingungen festgelegt, unter denen bestimmte Waren mit niedrigem Risiko, einschließlich zusammengesetzter Erzeugnisse, gegebenenfalls von den amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen werden können, und Vorschriften für die Durchführung von amtlichen Sonderkontrollen bei diesen Waren festgelegt. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630 werden die Bestimmungen der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission5 gestrichen, gemäß denen zusammengesetzte Erzeugnisse von den amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind. Durch die vorliegende Verordnung werden die verbleibenden Bestimmungen der Entscheidung 2007/275/EG betreffend zusammengesetzte Erzeugnisse, die an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind, ersetzt. Um Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, sollte die Entscheidung 2007/275/EG daher aufgehoben werden. |
(7) | Da die Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 ab dem 21. April 2021 gilt, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten. |
(8) | Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel – |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: