Anhang 

Listen der Tiere, der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, des Zuchtmaterials, der tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte, der Zusammengesetzten Erzeugnisse sowie des Heus und des Strohs, die gemäß Artikel 3 an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind

Anmerkungen:

1.

Allgemeine Hinweise

Diese allgemeinen Hinweise werden bestimmten Kapiteln beigefügt, um zu klären, welche Tiere bzw. Erzeugnisse unter das betreffende Kapitel fallen. Zudem wird erforderlichenfalls auf spezifische Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission7 verwiesen.

Die Liste der zusammengesetzten Erzeugnisse, die besondere Bedingungen erfüllen und von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, ist in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630 der Kommission8 festgelegt.

2.

Anmerkungen zu Kapiteln

Die Listen in diesem Anhang sind in Kapitel gegliedert, die den jeweiligen Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates9 entsprechen.

Bei den Anmerkungen zu den Kapiteln handelt es sich um Erläuterungen, die gegebenenfalls den Anmerkungen zu den einzelnen Kapiteln der KN entnommen wurden.

3.

Auszug aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System und seinen Einreihungsavisen

Weitere Informationen zu den verschiedenen Kapiteln wurden gegebenenfalls den Erläuterungen und Einreihungsavisen des Harmonisierten Systems der Weltzollorganisation entnommen.

Tabellen:

4.

Spalte 1 – KN-Code

Diese Spalte enthält den KN-Code. Die durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 eingeführte KN basiert auf dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden „HS“), das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossen und mit dem Beschluss 87/369/EWG des Rates10 genehmigt wurde. Die KN übernimmt bei den ersten sechs Stellen die Codenummern der Positionen und Unterpositionen des HS; nur die siebte und die achte Stelle bilden eigene Unterteilungen.

Wird ein vierstelliger Code verwendet, so sind alle Tiere und Waren, denen dieser vierstellige Code vorangeht oder die unter diesen vierstelligen Code fallen, sofern nichts anderes bestimmt ist, zu amtlichen Kontrollen an einer Grenzkontrollstelle weiterzuleiten. In der Mehrzahl dieser Fälle werden die betreffenden KN-Codes, die in dem in Artikel 133 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates11 genannten TRACES-System erfasst sind, bis auf die sechste oder achte Stelle unterteilt.

Sind nur bestimmte Tiere und Waren eines vier-, sechs- oder achtstelligen Codes amtlichen Kontrollen zu unterziehen und gibt es keine spezielle Unterteilung dieses Codes in der Kombinierten Nomenklatur, wird dem Code ein „ex“ vorangestellt. Welche Tiere und Waren von der vorliegenden Verordnung erfasst werden, richtet sich in diesem Fall nach dem Erfassungsbereich sowohl des KN-Codes als auch der entsprechenden Beschreibung in Spalte 2 sowie der Kennzeichnung und Erläuterung in Spalte 3.

5.

Spalte 2 – Warenbezeichnung

Die Bezeichnung der Tiere und Waren lautet wie in der Spalte „Warenbezeichnung“ der KN festgelegt.

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der KN ist der Wortlaut der Bezeichnung von Tieren und Waren in Spalte 2 nur als Anhaltspunkt zu betrachten, da die unter die vorliegende Verordnung fallenden Tiere und Waren durch die KN-Codes bestimmt werden.

6.

Spalte 3 – Kennzeichnung und Erläuterung

Diese Spalte enthält genaue Angaben zu den betreffenden Tieren bzw. Waren. Weitere Informationen zu den unter die verschiedenen Kapitel der KN fallenden Tieren bzw. Waren sind den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union12 zu entnehmen.

Aus tierischen Nebenprodukten gewonnene Erzeugnisse, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates13 und die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 fallen, werden in den EU-Rechtsvorschriften nicht eigens genannt. Amtliche Kontrollen sind bei Erzeugnissen durchzuführen, die zwar teilweise verarbeitet sind, aber Roherzeugnisse bleiben und zur weiteren Verarbeitung in einem zugelassenen oder registrierten Betrieb am Bestimmungsort vorgesehen sind. Von den amtlichen Kontrolleuren an den Grenzkontrollstellen ist eine Bewertung vorzunehmen und gegebenenfalls festzulegen, ob ein gewonnenes Erzeugnis so weit verarbeitet ist, dass weitere amtliche Kontrollen gemäß den EU-Rechtsvorschriften nicht mehr erforderlich sind.

Kapitel 1 Lebende Tiere

Kapitel 2 Fleisch und geniessbare Schlachtnebenerzeugnisse

Kapitel 3 Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

Kapitel 4 Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; geniessbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Kapitel 5 Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Kapitel 6 Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels; Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke; Schnittblumen und Pflanzenteile zu Binde- oder Zierzwecken

Kapitel 9 Kaffee, Tee, Mate und Gewürze

Kapitel 12 Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter

Kapitel 15 Tierische, pflanzliche und mikrobielle Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; geniessbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs

Kapitel 16 Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren oder von Insekten

Kapitel 17 Zucker und Zuckerwaren

Kapitel 18 Kakao und Zubereitungen aus Kakao

Kapitel 19 Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren

Kapitel 20 Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen

Kapitel 21 Verschiedene Lebensmittelzubereitungen

Kapitel 22 Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig

Kapitel 23 Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter

Kapitel 28 Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen

Kapitel 29 Organische chemische Erzeugnisse

Kapitel 30 Pharmazeutische Erzeugnisse

Kapitel 31 Düngemittel

Kapitel 32 Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten

Kapitel 33 Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel

Kapitel 35 Eiweissstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme

Kapitel 38 Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie

Kapitel 39 Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus

Kapitel 41 Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder

Kapitel 42 Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

Kapitel 43 Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus

Kapitel 51 Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar

Kapitel 67 Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

Kapitel 71 Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen

Kapitel 95 Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör

Kapitel 96 Verschiedene Waren

Kapitel 97 Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

Kapitel 99 Besondere Codes der Kombinierten Nomenklatur


7

Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

8

Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 der Kommission vom 16. Februar 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, sowie zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission (ABl. L 132 vom 19.4.2021, S. 17).

9

Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

10

Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 über den Abschluss des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren sowie des dazugehörigen Änderungsprotokolls (ABl. L 198 vom 20.7.1987, S. 1).

11

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

12

ABl. C 119 vom 29.3.2019, S. 1.

13

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).