DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)1, insbesondere auf Artikel 34 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) | In der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission2 sind Höchstgehalte für Perfluoralkylsubstanzen (PFAS) in bestimmten Lebensmitteln festgelegt, und in der Empfehlung (EU) 2022/1431 der Kommission3 sind Richtwerte aufgeführt, bei deren Überschreitung die Kommission den Mitgliedstaaten empfiehlt, die Ursachen der PFAS-Kontamination in Lebensmitteln mit hohen PFAS-Konzentrationen zu untersuchen. Um die Verlässlichkeit und Kohärenz der amtlichen Kontrollen der für PFAS geltenden Höchstgehalte in bestimmten Lebensmitteln zu gewährleisten, sollten detaillierte Anforderungen an Probenahmeverfahren und Laboranalysen festgelegt werden. |
(2) | Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel – |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: