DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)1, insbesondere auf Artikel 92 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) | Der Ausdruck „Stoffe zur Verbesserung von Lebensmitteln“ bezieht sich auf Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen; dabei handelt es sich um Stoffe, die Lebensmitteln zu einem technologischen oder organoleptischen Zweck absichtlich zugesetzt werden. Die Verwendung von Stoffen zur Verbesserung von Lebensmitteln unterliegt einem einheitlichen EU-Zulassungsverfahren, das in der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates2 festgelegt ist. |
(2) | Gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 sind amtliche Kontrollen durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Vorschriften im Bereich der Lebensmittel und der Lebensmittelsicherheit erfüllt sind. |
(3) | Die Empfehlung (EU) 2023/965 der Kommission3 enthält Anforderungen an die Überwachung der Aufnahme von Lebensmittelzusatzstoffen und Lebensmittelaromen entsprechend den Verordnungen (EG) Nr. 1333/20084 und (EG) Nr. 1334/20085 des Europäischen Parlaments und des Rates, insbesondere an die Erhebung von Daten zum Vorhandensein und zum Gehalt von Lebensmittelzusatzstoffen und Lebensmittelaromen in Lebensmitteln. |
(4) | Gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) 2017/625 ist ein Referenzlaboratorium der Europäischen Union einzurichten, wenn es anerkanntermaßen als notwendig erachtet wird, einheitliche Verfahren in Bezug auf die Weiterentwicklung oder die Anwendung der Analyse-, Test- oder Diagnosemethoden zu fördern, die von den gemäß Artikel 37 Absatz 1 der genannten Verordnung benannten amtlichen Laboratorien angewandt werden. Dies ist der Fall, wenn die Wirksamkeit amtlicher Kontrollen von Qualität, Einheitlichkeit und Zuverlässigkeit dieser Methoden und der betreffenden Ergebnisse abhängt. |
(5) | Die Einrichtung eines Referenzlaboratoriums im Bereich der Stoffe zur Verbesserung von Lebensmitteln ist notwendig, damit amtliche Kontrollen in der Union wirksam durchgeführt werden können. Die Einrichtung eines Referenzlaboratoriums ist insbesondere notwendig, um ein gewisses Maß an Harmonisierung der Probenahmekriterien und der Analysemethoden für die Erhebung von Daten zu Lebensmittelzusatzstoffen und Lebensmittelaromen sicherzustellen und um amtliche Laboratorien im Bereich Lebensmittelenzyme zu unterstützen. |
(6) | Mit dieser Verordnung sollte daher ein Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Stoffe zur Verbesserung von Lebensmitteln eingerichtet werden – |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: