1857a

Durchführungs­verordnung (EU) 2024/2598 der Kommission zur Festlegung der Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang in die Union bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs zulässig ist, im Hinblick auf die Anwendung des Verbots der Verwendung bestimmter antimikrobieller Arzneimittel

Vom 4. Oktober 2024

(ABl. L 2024/2598 vom 7.10.2024)
nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)1, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vom 27. Februar 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anwendung des Verbots der Verwendung bestimmter antimikrobieller Arzneimittel in Bezug auf Tiere oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern in die Union ausgeführt werden2, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält Vorschriften für amtliche Kontrollen und andere Kontrolltätigkeiten, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt werden, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union in bestimmten Bereichen zu überprüfen. Gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 gilt die genannte Verordnung insbesondere für amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung von Artikel 118 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates3. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 kann die Kommission ferner vorschreiben, dass Sendungen bestimmter Tiere und Waren nur aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union verbracht werden dürfen, die in einer von der Kommission zu diesem Zweck erstellten Liste aufgeführt sind.

(2)

Gemäß Artikel 118 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 dürfen bei Tieren oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus Drittländern in die Union ausgeführt werden, folgende Erzeugnisse nicht verwendet werden: i) antimikrobielle Arzneimittel zur Förderung des Wachstums oder zur Erhöhung der Ertragsleistung und ii) antimikrobielle Arzneimittel, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben, in der Durchführungs­verordnung (EU) 2022/1255 der Kommission4 aufgeführt ist.

(3)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 ergänzt die Verordnung (EU) 2019/6 unter anderem hinsichtlich der Bedingungen für den Eingang von Sendungen bestimmter Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union, um sicherzustellen, dass bei ihnen das Verbot der Verwendung antimikrobieller Arzneimittel zur Wachstumsförderung und zur Erhöhung der Ertragsleistung sowie antimikrobieller Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten sind, eingehalten wurde. Unter anderem dürfen die betreffenden Sendungen von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus einem Drittland oder einem Drittlandsgebiet stammen, das in einer von der Kommission zu diesem Zweck erstellten Liste aufgeführt ist.

(4)

Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 sollte diese Liste nur Drittländer oder Drittlandsgebiete umfassen, die geeignete Nachweise und Garantien dafür vorgelegt haben, dass bei den betreffenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs das Verbot der Verwendung antimikrobieller Arzneimittel zur Wachstumsförderung und zur Erhöhung der Ertragsleistung sowie antimikrobieller Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten sind, eingehalten wurde, wozu auch die erhaltenen Informationen über die Verfahren zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit und des Ursprungs zählen.

(5)

Die Drittländer oder Drittlandsgebiete, die die Nachweise und Garantien gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgelegt haben, sollten daher in die Liste der zugelassenen Drittländer oder Drittlandsgebiete aufgenommen werden, aus denen Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union verbracht werden dürfen.

(6)

Die in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 festgelegten Bedingungen für den Eingang in die Union von Sendungen von Tieren oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs erlangen 24 Monate nach dem Geltungsbeginn der Durchführungs­verordnung (EU) 2024/399 der Kommission5 Geltung. Daher sollte auch die vorliegende Verordnung ab dem 3. September 2026 gelten.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/625/oj.

2

ABl. L 116 vom 4.5.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/905/oj.

3

Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/6/oj).

4

Durchführungs­verordnung (EU) 2022/1255 der Kommission vom 19. Juli 2022 zur Bestimmung von antimikrobiellen Wirkstoffen oder von Gruppen antimikrobieller Wirkstoffe, die gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen (ABl. L 191 vom 20.7.2022, S. 58, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/1255/oj).

5

Durchführungs­verordnung (EU) 2024/399 der Kommission vom 29. Januar 2024 zur Änderung des Anhangs III der Durchführungs­verordnung (EU) 2020/2235 und des Anhangs II der Durchführungs­verordnung (EU) 2021/403 hinsichtlich der Musterbescheinigungen für den Eingang von Sendungen bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs und bestimmter Kategorien von Tieren in die Union (ABl. L, 2024/399, 12.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/399/oj).