DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel1, insbesondere auf Artikel 33 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) | Nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 haben die Kennzeichnungsinformationen zu kosmetischen Mitteln eine Liste der Bestandteile zu umfassen. Die Bestandteile sind unter Verwendung der gemeinsamen Bezeichnung der Bestandteile gemäß einem Glossar anzugeben, das nach Artikel 33 der genannten Verordnung von der Kommission erstellt und aktualisiert wird. Im Glossar sind die international anerkannten Nomenklaturen einschließlich der Internationalen Nomenklatur für kosmetische Inhaltsstoffe (INCI) zu berücksichtigen. |
(2) | Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/677 der Kommission2 wurde das Glossar der gemeinsamen Bezeichnungen von Bestandteilen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 festgelegt. An diesem Glossar sind zahlreiche Änderungen vorzunehmen, damit neue Bezeichnungen von Bestandteilen berücksichtigt werden, die derzeit für kosmetische Mittel verwendet werden, die in der Union in Verkehr gebracht werden. Im Interesse der Klarheit sollte der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/677 ersetzt werden. |
(3) | Für die Aktualisierung des Glossars hat die Kommission insbesondere die neuen INCI-Bezeichnungen verwendet, die vom Personal Care Products Council veröffentlicht wurden, und auch Berichtigungen an bestehenden Bezeichnungen von Bestandteilen vorgenommen, die falsch gemeldet oder weggelassen wurden sowie Referenzbezeichnungen gestrichen, die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/677 aufgeführt sind. |
(4) | Manche in Riech- und Aromastoffen verwendete Bestandteile, die zuvor im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/677 aufgeführt waren, wurden ebenfalls gestrichen, da sie nicht mehr zur Kennzeichnung kosmetischer Inhaltsstoffe verwendet werden oder durch INCI-Bezeichnungen ersetzt worden sind. |
(5) | Nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 muss für Farbstoffe außer solchen, die zum Färben von Haar bestimmt sind, zur Kennzeichnung kosmetischer Mittel gegebenenfalls die CI (Colour Index)-Nomenklatur verwendet werden. Daher sollte für Farbstoffe außer solchen, die zum Färben von Haar bestimmt sind, die CI-Nummer als gemeinsame Bezeichnung der Bestandteile aufgeführt werden. |
(6) | Nach Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 werden die im Glossar aufgeführten gemeinsamen Bezeichnungen von Bestandteilen spätestens zwölf Monate nach der Veröffentlichung des Glossars im Amtsblatt der Europäischen Union für die Kennzeichnung in Verkehr gebrachter kosmetischer Mittel angewendet. Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollte die Anwendung dieses Beschlusses daher um einen Zeitraum von zwölf Monaten aufgeschoben werden, wobei die Wirtschaftsteilnehmer die Möglichkeit haben sollten, unverzüglich mit der Anwendung des neuen Glossars zu beginnen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: