DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/20121, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 10, Artikel 24 Absatz 10, Artikel 47 Absatz 5, Artikel 54 Absatz 2, Artikel 61 Absatz 10, Artikel 66 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) | Mit der Verordnung (EU) 2024/1143 wurde ein einheitlicher gemeinsamer Unionsrahmen für die Eintragung und den Schutz geografischer Angaben in drei Agrarsektoren geschaffen: Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse. Zu diesem Zweck wurden mit der Verordnung (EU) 2024/1143, soweit erforderlich, diejenigen Rechtsakte der Union geändert oder aufgehoben, die gesonderte Regelungen für diese Sektoren vorsahen. Insbesondere wurden mit der Verordnung (EU) 2024/1143 die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates2 im Hinblick auf geografische Angaben im Weinsektor und die Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates3 im Hinblick auf geografische Angaben im Spirituosensektor geändert und die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates4 über geografische Angaben im Sektor landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel aufgehoben. |
(2) | Mit der Verordnung (EU) 2024/1143 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte für alle drei Agrarsektoren zu erlassen: Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse. |
(3) | Um das reibungslose Funktionieren des Marktes für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse im neuen Rechtsrahmen zu gewährleisten und insbesondere die Funktionsweise des Systems der geografischen Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie des Systems der garantiert traditionellen Spezialitäten zu vereinfachen und zu rationalisieren, sollten bestimmte Vorschriften im Wege von delegierten Rechtsakten erlassen werden. |
(4) | Um die Transparenz und Rechtssicherheit bei Einspruchsverfahren zu erhöhen, sollte die Kommission die Antragsteller rechtzeitig über jeden Einspruch gegen ihre Anträge informieren. |
(5) | Damit die einzelnen Schritte im Einspruchsverfahren klar sind, ist es erforderlich, den Beginn der geeigneten Konsultationen, die der Einspruchsführer und der Antragsteller mit dem Ziel einer Einigung aufnehmen, genau zu bestimmen und die Pflichten des antragstellenden Mitgliedstaats für den Fall zu präzisieren, dass er die Änderungen am Antrag, die infolge einer im Zuge eines Einspruchsverfahrens erzielten Einigung vorgenommen werden, für wesentlich hält. |
(6) | Aus Gründen der Transparenz und zur Verbesserung der Qualität und Einheitlichkeit der Informationen über geografische Angaben sollte ein Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung der Produktspezifikation, für die noch kein Einziges Dokument oder gleichwertiges Dokument im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, ein Einziges Dokument enthalten, das den jeweiligen Anforderungen an Einzige Dokumente in den Sektoren Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse entspricht. |
(7) | Es sollte ein Verfahren zur Genehmigung von Standardänderungen und vorübergehenden Änderungen festgelegt werden, damit die Mitgliedstaaten eine angemessene Bewertung der Anträge vornehmen können und ein einheitliches Vorgehen in allen Mitgliedstaaten gewährleistet wird, auch für grenzüberschreitende geografische Angaben. Die Bewertung durch die Mitgliedstaaten sollte in der Genauigkeit und Vollständigkeit erfolgen, wie sie gemäß dem Bewertungsverfahren für Anträge auf Eintragung einer geografischen Angabe vorgeschrieben sind. |
(8) | Für Standardänderungen und vorübergehende Änderungen, die geografische Angaben aus Drittländern betreffen, sollte dasselbe Vorgehen wie für die Mitgliedstaaten gelten, und die Entscheidung über die Genehmigung sollte im Einklang mit dem in dem betreffenden Drittland geltenden System ergehen. |
(9) | Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten alle unmittelbar anwendbaren nationalen Gerichts- oder Verwaltungsentscheidungen, mit denen eine Entscheidung über die Genehmigung einer Standardänderung für nichtig erklärt wird, der Kommission mitgeteilt werden, damit sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und somit alle Nutzer und Kontrollbehörden in der Union informiert werden. |
(10) | Um für Rechtssicherheit und eine effiziente Verwaltung des Systems zu sorgen, sollten detaillierte Vorschriften für die Anforderungen und Fristen für die Mitteilungen über genehmigte Standardänderungen oder vorübergehende Änderungen festgelegt werden. |
(11) | In Fällen, in denen Anträge auf eine Unionsänderung und eine Standardänderung gleichzeitig bei der Kommission bzw. bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats anhängig sind, müssen Vorschriften für die Koordinierung der Verfahren zur Änderung einer Produktspezifikation festgelegt werden. Da beide Anträge eine Änderung derselben Produktspezifikation bewirken, aber zwei verschiedene parallele Verfahren mit unterschiedlichem Zeitrahmen durchlaufen, sollten Vorschriften festgelegt werden, um Unstimmigkeiten zu verhindern. |
(12) | Obwohl Standardänderungen einer Produktspezifikation von den Mitgliedstaaten nach einem besonderen Verfahren genehmigt werden, das sich vom Verfahren zur Genehmigung von Unionsänderungen unterscheidet, für das die Kommission zuständig ist, sollten sie zusammen mit den Unionsänderungen behandelt werden, wenn sie als untrennbar mit ihnen verbunden angesehen werden, d. h. wenn eine Standardänderung zu einer Unionsänderung führt oder durch eine solche bewirkt wird. Durch diese Ausnahme sollte es möglich sein, zusammenhängende Aspekte gleichzeitig in einem Verwaltungsverfahren zu behandeln und so die Effizienz und Kohärenz des Verfahrens zu gewährleisten. |
(13) | Um ein einheitliches Vorgehen bei Einschränkungen in Bezug auf den Ursprung der Rohstoffe für geschützte geografische Angaben zu gewährleisten, sollte eine Begründung dieser Einschränkungen im Hinblick auf den Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet erforderlich sein, wenn die Anforderungen, dass bestimmte Erzeugungsschritte in dem abgegrenzten geografischen Gebiet stattfinden müssen, zu Einschränkungen führen. |
(14) | Um zu gewährleisten, dass die Produktspezifikationen für garantiert traditionelle Spezialitäten nur sachdienliche und knapp gefasste Informationen enthalten, und um übermäßig umfangreiche Anträge auf Eintragung oder Anträge auf Genehmigung einer Änderung der Produktspezifikation einer garantiert traditionellen Spezialität zu vermeiden, sollte die Länge von Produktspezifikationen begrenzt werden. |
(15) | Aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit sollte die Kommission bei Anträgen auf Genehmigung einer Änderung einer Produktspezifikation einer garantiert traditionellen Spezialität nur ordnungsgemäß beschriebene Änderungen genehmigen. |
(16) | Angesichts der Handelspraktiken ist – ähnlich wie bei den Bestimmungen für geografische Angaben in der Verordnung (EU) 2024/1143 – Klarheit in Bezug auf die Verwendung einer garantiert traditionellen Spezialität in der Verkehrsbezeichnung eines Verarbeitungserzeugnisses erforderlich, bei dem das mit der garantiert traditionellen Spezialität bezeichnete Erzeugnis eine Zutat ist. Es sollte sichergestellt werden, dass die Verwendung der Bezeichnung in Übereinstimmung mit dem lauteren Handelspraktiken erfolgt. |
(17) | Die auf der Grundlage dieser Befugnisübertragungen erlassenen Vorschriften sollten einen einheitlichen und kohärenten Rechtsrahmen zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2024/1143 in Bezug auf den Schutz und die Verfahren für die Eintragung eines Namens und für die Änderung einer Produktspezifikation für eine geografische Angabe oder eine garantiert traditionelle Spezialität schaffen. Obwohl diese Vorschriften auf unterschiedlichen Befugnisübertragungen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143 beruhen, bilden sie einen einheitlichen Regelungsrahmen. |
(18) | In Bezug auf geografische Angaben betreffen die Befugnisübertragungen die Verfahren und die Frist für das Einspruchsverfahren, Unionsänderungen, für die kein Einziges Dokument veröffentlicht wurde, das Verhältnis zwischen Unionsänderungen und Standardänderungen, die Verfahren für und den Inhalt von Standardänderungen und – nur für landwirtschaftliche Erzeugnisse – zusätzliche Bedingungen für die Beschaffung von Rohstoffen. In Bezug auf garantiert traditionelle Spezialitäten betreffen die Befugnisübertragungen die Vorschriften zur Begrenzung der Informationen, die in der Produktspezifikation enthalten sein dürfen, die Verfahren und die Frist für das Einspruchsverfahren, das Verfahren zur Änderung einer Produktspezifikation und die Vorschriften für die Verwendung garantiert traditioneller Spezialitäten, die eine Zutat bezeichnen, im Namen eines Verarbeitungserzeugnisses. |
(19) | In der Verordnung (EU) 2024/1143 sind für geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten die wesentlichen Elemente der Verfahren und des Schutzes festgelegt. Insbesondere für geografische Angaben besteht eines der Hauptziele der genannten Verordnung darin, ein einheitliches und umfassendes Schutzsystem zu schaffen, das auf denselben Verfahrensregeln beruht und vom selben Ausschuss verwaltet wird. Die Kohärenz eines solchen Systems ließe sich besser gewährleisten, wenn die entsprechenden Vorschriften in ein und demselben Rechtsakt enthalten wären. Deshalb und im Interesse der Kohärenz des Gesamtsystems sollten alle allgemein anwendbaren ergänzenden Vorschriften für nicht wesentliche Bestimmungen des Gesetzgebungsakts, die für das ordnungsgemäße Funktionieren des Systems für geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten erforderlich sind, in demselben Rechtsakt zusammengefasst werden. |
(20) | Die auf der Grundlage dieser Befugnisübertragungen erlassenen Vorschriften haben dasselbe Ziel, nämlich die Anwendung des einheitlichen Systems für die Eintragung, die Änderung und den Schutz von geografischen Angaben und garantiert traditionellen Spezialitäten auf allen Ebenen und bei allen Schritten zu erleichtern und reibungsloser zu gestalten. Diese Vorschriften sind alle Bestandteil desselben Verfahrens, mit dem geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten in der Union geschützt und verwaltet werden sollen. |
(21) | Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission5 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 sollte aufgehoben werden, um alle Bestimmungen zu streichen, die im Widerspruch zu den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung stehen würden, die auch für den Sektor der landwirtschaftlichen Erzeugnisse gelten – |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: