DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
| (1) | In der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette dürften erhebliche Ungleichgewichte in Bezug auf die Verhandlungsmacht von Lieferanten und Käufern von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu unlauteren Handelspraktiken führen. Mit der Richtlinie (EU) 2019/633 des Europäischen Parlaments und des Rates3 wurde ein unionsweiter Mindestschutzstandard gegen unlautere Handelspraktiken eingeführt, um das Auftreten dieser Praktiken einzudämmen, die negative Auswirkungen auf den Lebensstandard der landwirtschaftlichen Bevölkerung haben. |
| (2) | Die Kommission hat in ihrem Bericht vom 23. April 2024 mit dem Titel „Umsetzung des Verbots unlauterer Handelspraktiken zur Stärkung der Position von Landwirten und Marktteilnehmern in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette – Aktueller Stand“ deutlich gemacht, dass es nach wie vor Ungleichgewichte in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette gibt, weshalb neue Maßnahmen immer dringender erforderlich sind, um den Schutz der Lieferanten auszuweiten und allen Marktteilnehmern ausreichende Verhandlungsmacht zu sichern. |
| (3) | Gemäß der Richtlinie (EU) 2019/633 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Durchsetzungsbehörden zu benennen, um eine wirksame Durchsetzung der in jener Richtlinie festgelegten Verbote zu gewährleisten. Gemäß der genannten Richtlinie sind die Kommission und diese Durchsetzungsbehörden außerdem verpflichtet, eng zusammenzuarbeiten, um einen gemeinsamen Ansatz bei der Anwendung der Vorschriften jener Richtlinie zu gewährleisten. Insbesondere müssen die Durchsetzungsbehörden danach streben, unlautere Handelspraktiken mit grenzüberschreitender Dimension, die in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten auftreten, zu verhindern oder zu unterbinden. Hierfür arbeiten sie zusammen, indem sie beispielsweise Informationen austauschen und bei Untersuchungen, die eine grenzüberschreitende Dimension haben, Unterstützung bieten. Der Anwendungsbereich und die Möglichkeiten der Zusammenarbeit im Rahmen der Richtlinie (EU) 2019/633 stehen den Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten zwar weiterhin uneingeschränkt zur Verfügung, es ist jedoch angezeigt, bestimmte Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Kooperationsmechanismus anzugehen und seine Wirksamkeit zu erhöhen. |
| (4) | Aufgrund des Territorialitätsprinzips könnte es für Durchsetzungsbehörden schwierig sein, Informationen einzuholen, einen Verstoß festzustellen und Geldbußen und andere ebenso wirksame Sanktionen zu verhängen und durchzusetzen, wenn ein Käufer in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Marktteilnehmer der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette oder ihre Allianzen eine grenzüberschreitende Einkaufsstrategie verfolgen. Diese Schwierigkeiten beeinträchtigen das mit der Richtlinie (EU) 2019/633 eingeführte Durchsetzungssystem, das von der Zusammenarbeit zwischen den Durchsetzungsbehörden abhängt, und könnten zu einer uneinheitlichen Durchsetzung des Verbots unlauterer Handelspraktiken führen, wodurch der mit der genannten Richtlinie bezweckte Schutz der Lieferanten von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen untergraben wird. Es ist daher angezeigt, gewisse einheitliche Vorschriften zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Durchsetzungsbehörden in grenzüberschreitenden Fällen festzulegen. Eine Stärkung dieser Zusammenarbeit würde zu einem wirksameren Schutz vor unlauteren Handelspraktiken mit grenzüberschreitender Dimension führen und dazu beitragen, die Position der Landwirte in dieser Versorgungskette zu stärken und so der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten. |
| (5) | Da die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2019/633 strengere nationale Vorschriften gegen unlautere Handelspraktiken beibehalten oder einführen dürfen, sollte klargestellt werden, dass die vorliegende Verordnung jene Vorschriften nicht abdeckt. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch entscheiden können, dass ihre Durchsetzungsbehörden in Bezug auf jene Vorschriften von den Möglichkeiten Gebrauch machen, die im Rahmen des in der vorliegenden Verordnung festgelegten Mechanismus der freiwilligen Zusammenarbeit geschaffen werden. Diese Möglichkeit könnte insbesondere in Fällen von Bedeutung sein, in denen strengere nationale Vorschriften in einigen Mitgliedstaaten als übergeordnete zwingende Bestimmungen eingestuft werden, die die stabile und nachhaltige Versorgung der Verbraucher mit Lebensmittelerzeugnissen gewährleisten sollen. In diesen Fällen sollten die Durchsetzungsbehörden das Recht haben, einem solchen Ersuchen betreffend einer freiwilligen Zusammenarbeit nicht nachzukommen. |
| (6) | Damit die Durchsetzungsbehörden ihre Verpflichtungen aus der vorliegenden Verordnung wirksam erfüllen können, sollten sie mit den erforderlichen Ressourcen und dem erforderlichen Fachwissen ausgestattet werden. |
| (7) | Die Durchsetzungsbehörden sollten befugt sein, einander im Einklang mit ihrem nationalen Recht alle tatsächlichen oder rechtlichen Umstände, einschließlich vertraulicher Angaben, mitzuteilen und diese Informationen als Beweismittel zu verwenden. Die bereitgestellten Informationen sollten nur zum Zweck der Anwendung der vorliegenden Verordnung zur Durchsetzung der Vorschriften der Richtlinie (EU) 2019/633 sowie in Bezug auf den Untersuchungsgegenstand als Beweismittel verwendet, für den sie von der ersuchten Durchsetzungsbehörde erhoben wurden. Die Vertraulichkeit der bereitgestellten Informationen sollte unter gebührender Berücksichtigung der berechtigten Interessen einer betroffenen natürlichen oder juristischen Person gewährleistet werden. Anträge von Beschwerdeführern auf Schutz von Informationen auf der Grundlage von Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/633 sollten berücksichtigt werden, und der Schutz sollte auch bei der grenzüberschreitenden Durchsetzung sichergestellt werden. |
| (8) | Mit dem Ziel, die Unterbindung unlauterer Handelspraktiken mit grenzüberschreitender Dimension zu unterstützen, sollten Durchsetzungsbehörden in ihrem eigenen Hoheitsgebiet befugt sein, im Namen anderer Durchsetzungsbehörden Untersuchungsmaßnahmen zu ergreifen. Solche Untersuchungsmaßnahmen sollten von der ersuchten Durchsetzungsbehörde im Einklang mit den ihr gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie (EU) 2019/633 übertragenen Befugnissen und im Einklang mit ihrem nationalen Recht ergriffen werden. |
| (9) | Die Zusammenarbeit zwischen den Durchsetzungsbehörden bei der Durchsetzung rechtskräftiger Entscheidungen zur Verhängung von Geldbußen oder anderen ebenso wirksamen Sanktionen sowie einstweiligen Verfügungen, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Richtlinie (EU) 2019/633 erlassen wurden, ist sehr wichtig, um einen wirksamen Schutz vor unlauteren Handelspraktiken mit grenzüberschreitender Dimension zu erreichen. Zu diesem Zweck muss die ersuchte Durchsetzungsbehörde die Befugnis erhalten, eine von der ersuchenden Durchsetzungsbehörde erlassene rechtskräftige Entscheidung zu vollstrecken, wenn die Einziehung der Geldbußen oder die Vollstreckung der ebenso wirksamen Sanktion oder einstweiligen Verfügung durch die ersuchende Durchsetzungsbehörde erfolglos bleibt. In Fällen, in denen die Einziehung von Geldbußen oder die Vollstreckung von ebenso wirksamen Sanktionen oder einstweiligen Verfügungen im Mitgliedstaat der ersuchten Durchsetzungsbehörde von einer anderen zuständigen nationalen Behörde durchgeführt wird, sollte die ersuchte Durchsetzungsbehörde befugt sein, die Einziehung der Geldbuße oder die Vollstreckung der ebenso wirksamen Sanktion oder einstweiligen Verfügung bei dieser anderen zuständigen nationalen Behörde einzuleiten. |
| (10) | Die Durchsetzungsbehörden sollten in ihrem eigenen Hoheitsgebiet und im Einklang mit ihrem nationalen Recht befugt sein, rechtskräftige Entscheidungen zur Verhängung von Geldbußen oder anderen ebenso wirksamen Sanktionen oder einstweiligen Verfügungen im Namen anderer Durchsetzungsbehörden zu vollstrecken oder Verfahren zur Vollstreckung solcher Entscheidungen einzuleiten, sofern diese anderen Durchsetzungsbehörden festgestellt haben, dass die Geldbußen oder anderen ebenso wirksamen Sanktionen oder einstweiligen Verfügungen nicht in den Mitgliedstaaten dieser anderen Durchsetzungsbehörden vollstreckt werden können. |
| (11) | Im Interesse einer besseren Effizienz und Wirksamkeit dieser Verordnung, einer reibungslosen Zusammenarbeit zwischen den Durchsetzungsbehörden und der Vermeidung übermäßig hoher Kosten für die ersuchten Durchsetzungsbehörden sollten Vorschriften darüber festgelegt werden, wer die Kosten für gemäß der vorliegenden Verordnung ergriffene Maßnahmen zu tragen hat. |
| (12) | Die Durchsetzungsbehörden sollten sich gegenseitig über jede unlautere Handelspraktik mit grenzüberschreitender Dimension informieren, die in ihrem Hoheitsgebiet aufgetreten ist oder auftritt. |
| (13) | Die Durchsetzungsbehörden sollten miteinander zusammenarbeiten, indem sie Amtshilfeersuchen stellen. In diesen Ersuchen sollte angegeben werden, welche Informationen oder Maßnahme in dem jeweiligen Fall für die Durchführung von Untersuchungen unlauterer Handelspraktiken als notwendig erachtet werden. Damit die ersuchte Durchsetzungsbehörde dem Ersuchen nachkommen kann, sollte es alle erforderlichen Informationen über die mutmaßliche unlautere Handelspraktik enthalten. |
| (14) | Die Durchsetzungsbehörden sollten nicht berechtigt sein, es abzulehnen, einem Auskunftsersuchen nachzukommen oder sich an Durchsetzungsmaßnahmen zu beteiligen, es sei denn, es ist wahrscheinlich, dass andere Durchsetzungsmaßnahmen, Verwaltungsentscheidungen oder Gerichtsverfahren, die auf nationaler Ebene außerhalb des in der vorliegenden Verordnung festgelegten Amtshilfemechanismus getroffen werden, die Einstellung der entsprechenden unlauteren Handelspraktik mit grenzüberschreitender Dimension gewährleisten würden. Ablehnungen sollten auch in Fällen möglich sein, in denen Ersuchen nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen oder im Widerspruch zum nationalen Recht der ersuchten Durchsetzungsbehörde stehen. Die Durchsetzungsbehörden sollten diese Ablehnungen begründen. |
| (15) | Fehlende Verfahrensregelungen zur Sprachenregelung könnten die reibungslose Zusammenarbeit zwischen den Durchsetzungsbehörden behindern. Deshalb sollten sich die Durchsetzungsbehörden auf die Sprache einigen, die in allen Benachrichtigungen, Ersuchen und Mitteilungen zwischen ihnen zu verwenden ist. Können sie sich nicht auf die zu verwendende Sprache einigen, so sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Standardvorschriften für den Sprachgebrauch gelten. |
| (16) | Falls eine weitverbreitete unlautere Handelspraktik mit grenzüberschreitender Dimension, an der Käufer und Lieferanten aus mindestens drei Mitgliedstaaten beteiligt sind, auftreten könnte, sollten die von dieser Praktik betroffenen Durchsetzungsbehörden in der Lage sein, mithilfe eines eigens eingerichteten Systems Warnmeldungen abzugeben, koordinierte Aktionen durchzuführen und einen Koordinator zu benennen, der die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Durchsetzungsbehörden koordiniert, in deren Hoheitsgebiet die Praktik mutmaßlich auftritt. Um festzustellen, welche Durchsetzungsbehörden von einer weitverbreiteten unlauteren Handelspraktik mit grenzüberschreitender Dimension betroffen sind, sollten alle relevanten Aspekte berücksichtigt werden, insbesondere der Ort, an dem der Käufer niedergelassen ist, und der Standort der Lieferanten, die betroffen sein könnten. Die Aufdeckung weitverbreiteter unlauterer Handelspraktiken mit grenzüberschreitender Dimension sollte durch den Austausch von Informationen zwischen den Durchsetzungsbehörden unterstützt werden, wenn ein begründeter Verdacht auf solche Praktiken besteht. Der Koordinator sollte seine Zuständigkeit im Rahmen einer engen Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen Durchsetzungsbehörden ausüben. Alle Durchsetzungsbehörden, die von einer weitverbreiteten unlauteren Handelspraktik mit grenzüberschreitender Dimension betroffen sind, sollten sich frühzeitig und aktiv an der Untersuchung beteiligen, Warnmeldungen an die Kommission und die anderen betroffenen Durchsetzungsbehörden richten und die ihnen zur Verfügung stehenden Informationen über diese Praktiken austauschen. |
| (17) | Es sollten Verfahren für die Koordinierung von Untersuchungs- und Durchsetzungsmaßnahmen im Zusammenhang mit weitverbreiteten unlauteren Handelspraktiken mit grenzüberschreitender Dimension festgelegt werden. Koordinierte Aktionen gegen diese Praktiken sollten sicherstellen, dass die Durchsetzungsbehörden in der Lage sind, die am besten geeigneten und effizientesten Instrumente zu wählen, um diesen Praktiken ein Ende zu setzen. |
| (18) | Es ist notwendig, die Fälle aufzulisten, in denen eine Durchsetzungsbehörde, die von einer unlauteren Handelspraktik mit grenzüberschreitender Dimension betroffen ist, in der Lage sein sollte, zu entscheiden, die Teilnahme an einer koordinierten Aktion abzulehnen. Insbesondere sollte das Fehlen verfügbarer Ressourcen bei dieser Durchsetzungsbehörde nicht die Ablehnung der Teilnahme an einer koordinierten Aktion rechtfertigen. |
| (19) | Um sicherzustellen, dass die von der koordinierten Aktion betroffenen Durchsetzungsbehörden über alle für die Kommunikation, Zusammenarbeit und Koordinierung erforderlichen Instrumente verfügen, sollten in der vorliegenden Verordnung Vorschriften für die Sprachenregelung festgelegt werden. |
| (20) | Da die Richtlinie (EU) 2019/633 Lieferanten in der Union auch vor unlauteren Handelspraktiken von außerhalb der Union niedergelassenen Käufern schützt und außerhalb der Union niedergelassene Lieferanten schützt, wenn sie Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse in die Union verkaufen, sollte die vorliegende Verordnung auch Vorschriften für die Zusammenarbeit der Durchsetzungsbehörden untereinander in Bezug auf unlautere Handelspraktiken enthalten, an denen außerhalb der Union niedergelassene Käufer und Lieferanten beteiligt sind und die nach der Richtlinie (EU) 2019/633 verboten sind. |
| (21) | Die Richtlinie (EU) 2019/633 schützt Lieferanten in der Union auch vor unlauteren Handelspraktiken von außerhalb der Union niedergelassenen Käufern. Daher ist es angezeigt, Vorschriften festzulegen, die es den Durchsetzungsbehörden ermöglichen, in solchen Fällen Untersuchungen wirksamer durchzuführen. Zu diesem Zweck sollte eine Durchsetzungsbehörde einen Käufer auffordern können, eine Kontaktstelle in der Union zu benennen, die als zentrale Kontaktstelle für die Durchsetzungsbehörde fungiert und die Untersuchung erleichtert. Die Durchsetzungsbehörden sollten einander und die Kommission auch in Fällen informieren, in denen ein Käufer einer solchen Aufforderung nicht nachkommt. |
| (22) | Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie Standardformulare für Amtshilfeersuchen entwickeln kann. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates4 ausgeübt werden. |
| (23) | Im Interesse einer wirksamen Umsetzung der Vorschriften zur Stärkung der Position von Marktteilnehmern in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette, die unlauteren Handelspraktiken ausgesetzt sind, sollte der Bericht über die Anwendung der Vorschriften der vorliegenden Verordnung in den Prozess der Überprüfung der Richtlinie (EU) 2019/633 einfließen. Es ist wichtig, dass die Kommission einen Überblick über die Anwendung der vorliegenden Verordnung in den Mitgliedstaaten hat. Darüber hinaus sollte die Kommission die Wirksamkeit der vorliegenden Verordnung bewerten können. Zu diesem Zweck sollten die Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten in ihre Jahresberichte an die Kommission Tätigkeiten aufnehmen, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen. |
| (24) | Um eine wirksame Durchsetzung zu erleichtern, sollte die Kommission eine Plattform bereitstellen und verwalten, die einen raschen Austausch von Informationen oder Ersuchen zwischen den Durchsetzungsbehörden und gegebenenfalls mit der Kommission ermöglicht. |
| (25) | Um künftigen technischen Erfordernissen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung des Instruments zu erlassen, das für die Verwaltung der Benachrichtigungen und Mitteilungen zwischen den Durchsetzungsbehörden zu verwenden ist. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung5 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
| (26) | Die vorliegende Verordnung wahrt die Grundrechte und Grundsätze, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt werden und Eingang in die Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten gefunden haben. Die vorliegende Verordnung sollte folglich in Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen ausgelegt und angewandt werden. |
| (27) | Strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in den Mitgliedstaaten sollten von der Anwendung dieser Verordnung nicht berührt werden. Folglich sollten der Beschluss 2008/976/JI des Rates6, der Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates7 und die Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates8 insoweit Vorrang vor der vorliegenden Verordnung haben, als die betreffende unlautere Handelspraktik in den Anwendungsbereich jener Rechtsakte fällt. |
| (28) | Da das Ziel der vorliegenden Verordnung, nämlich die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung des Verbots unlauterer Handelspraktiken in grenzüberschreitenden Fällen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/633 zuständigen Durchsetzungsbehörden, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, da sie die Zusammenarbeit und Koordinierung nicht allein gewährleisten können, sondern vielmehr wegen ihres territorialen und persönlichen Geltungsbereichs auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorliegende Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
| (29) | Damit die Durchsetzungsbehörden genügend Zeit haben, um die Vorschriften der vorliegenden Verordnung umsetzen zu können, sollte sie erst 18 Monate nach ihrem Inkrafttreten gelten – |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: