ZWECK DIESER BEKANNTMACHUNG |
Festlegung klarer Kriterien für die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten zur Bewertung der von Futtermittelunternehmern angewandten Methoden (z. B. Verwendung von Mikrotracern, Probenahmeverfahren usw.), um eine angemessene Homogenität von Futtermitteln zu gewährleisten und Kreuzkontaminationen zu bewerten und zu kontrollieren. |
ANMERKUNG |
Bei diesem Dokument handelt es sich um ein lebendes Dokument, das aktualisiert wird, um den Erfahrungen und Informationen der Mitgliedstaaten, der zuständigen Behörden, der Futtermittelunternehmer und der Direktion Gesundheits- und Lebensmittelaudits und Analysen der Kommission Rechnung zu tragen. |
WARNHINWEIS |
Der Inhalt dieses Dokuments spiegelt die Ansichten der Europäischen Kommission wider und ist als solcher nicht rechtsverbindlich. Durch ihn werden weder neue Rechtsvorschriften noch Rechte oder Pflichten geschaffen. Für die verbindliche Auslegung des Unionsrechts ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig. Die in dieser Bekanntmachung dargelegten Ansichten greifen dem Standpunkt, den die Europäische Kommission möglicherweise vor dem Gerichtshof der Europäischen Union und vor nationalen Gerichten vertritt, nicht vor. |