Neue Kennzeichnungsregeln für Honig, Konfitüre, Säfte und Milchprodukte

Danja Domeier

Mai 2026. Für die Kennzeichnung von Honig, Fruchtsaft, Konfitüre und Milcherzeugnissen gelten ab dem 14. Juni 2026 neue Regeln, die Lebensmittelunternehmer zum Teil vor erhebliche praktische Herausforderungen stellen.

Durch die Richtlinie (EU) 2024/1438 vom 14. Mai 2024 sind die sich auf Honig, Fruchtsaft, Konfitüre und Trockenmilch beziehenden „Frühstücksrichtlinien“ geändert worden. Mit der am 28. November 2025 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2025 I Nr. 289) verkündeten Zweiten Verordnung zur Änderung der Honig­verordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften wurde die Richtlinie (EU) 2024/1438 in nationales Recht umgesetzt. Für Honig, Fruchtsaft und Konfitüre gelten somit ab dem 14. Juni 2026 neue Kennzeichnungsregeln, die sich im Wesentlichen auf eine Herkunftskennzeichnung (Honig) sowie auf eine Zuckerreduktion durch Reformulierung (Fruchtsaft und Konfitüre) beziehen. Eine ebenfalls in der Richtlinie (EU) 2024/1438 festgelegte Reformulierung des Laktosegehalts von Milcherzeugnissen sowie die Vorgaben zur Kennzeichnung des verringerten Laktosegehalts finden sich in einer nationalen Verordnung zur Anpassung des Milchproduktrechts an unionsrechtliche und technologische Entwicklungen (Milchproduktrecht-Anpassungsverordnung) wieder, die das Milchproduktrecht mit der in Art. 1 implementierten Verordnung über Qualitätsanforderungen an Milchprodukte (Milchproduktqualitätsverordnung) an sich neu regelt und am 27. November 2025 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2025 I, Nr. 280) verkündet worden ist. Soweit die neuen nationalen Regelungen die sich aus der Richtlinie (EU) 2024/1438 ergebenden Vorgaben umsetzen, gelten sie in Deutschland verbindlich ab dem 14. Juni 2026. Erzeugnisse, die bis zum 13. Juni 2026 (einschließlich) nach den Seitenwechsel bisher geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen auch nach dem 13. Juni 2026 noch bis zur Erschöpfung der Bestände abverkauft werden.

Die ab dem 14. Juni 2026 geltende Zweite Verordnung zur Änderung der Honig­verordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften stellt Lebensmittelunternehmer insbesondere durch die künftige Pflicht zur Angabe der Ursprungsländer bei Honigmischungen vor erhebliche praktische Herausforderungen.

So darf eine Honigmischung ab dem 14. Juni 2026 nur noch unter konkreter Angabe der einzelnen Ursprungsländer im Hauptsichtfeld hergestellt und gekennzeichnet werden. Dabei muss die Angabe der Ursprungsländer in absteigender Reihenfolge unter Angabe des jeweiligen Gewichtsanteils erfolgen. Für jeden einzelnen Honiganteil der Honigmischung gilt eine Toleranzspanne von 5 %. Die verbindliche Angabe der Ursprungsländer im Hauptsichtfeld kann etwa wie folgt geschehen:

Honig aus Argentinien (40 %), China (35 %), Brasilien (15 %), Deutschland (10 %)

Bei Verpackungen mit einer Nettofüllmenge von weniger als 30 g können die Namen der Ursprungsländer durch einen zweistelligen Code gemäß ISO 3166-1 ersetzt werden. Ausgehend von dem zuvor angeführten Beispiel kann dies dann etwa durch folgende Angabe erfolgen:

Honig aus AR (40 %), CN (35 %), BR (15 %), DE (10 %)

Aufgrund der praktischen Schwierigkeiten, die mit der verbindlichen Angabe einer Vielzahl von Ursprungsländern im Hauptsichtfeld einhergehen, hat die Richtlinie (EU) 2024/1438 den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Vorgaben in nationales Recht die Option eingeräumt, bei Honigmischungen nur die Angabe der vier größten Anteile im Hauptsichtfeld zu verlangen, wenn diese vier Anteile insgesamt mehr als 50 % der Honigmischung ausmachen. Da Deutschland von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, sind national ab dem 14. Juni 2026 ausnahmslos alle Ursprungsländer der in der Honigmischung enthaltenen Honiganteile im Hauptsichtfeld anzugeben. Seitenwechsel

Für Fruchtsaft führt die Zweite Verordnung zur Änderung der Honig­verordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1438 zum 14. Juni 2026 unter dem Aspekt der Zuckerreduktion drei neue Kategorien ein. Dabei handelt es sich um zuckerreduzierten Fruchtsaft, zuckerreduzierten Fruchtsaft aus Konzentrat sowie konzentrierten zuckerreduzierten Fruchtsaft. Die vorbenannten Getränke müssen mindestens 30 % weniger natürlich vorkommenden Zucker aufweisen und die sich jeweils aus Anlage 1 Ziffer 6 Buchst. a) und b) sowie Ziffer 7 FrSaftErfrischGetrV (n.F.) ergebenden Vorgaben erfüllen. Zur Herstellung der drei neuen Kategorien können als Verfahren zur Verringerung der von Natur aus vorkommenden Zucker die Membranfiltration sowie die Hefegärung eingesetzt werden, soweit dadurch alle anderen wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und ernährungsphysiologischen Merkmale eines durchschnittlichen Safts der Frucht, aus dem das jeweilige Erzeugnis hergestellt wird, bewahrt werden. Zur Klarstellung und zum Ausschluss einer Täuschung des Verbrauchers darf die Angabe „Fruchtsäfte enthalten von Natur aus vorkommenden Zucker“ auf dem Etikett im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung der in Anlage 1 Nr. 1 FrSaftErfrischGetrV aufgelisteten Erzeugnisse erscheinen.

Konfitüren, die ab dem 14. Juni 2026 hergestellt und gekennzeichnet werden, müssen aufgrund der auch hier bezweckten Zuckerreduktion durch Reformulierung künftig über einen erhöhten Fruchtgehalt verfügen. Für Konfitüren ist dabei ein Mindestfruchtgehalt von 450 g pro 1000 g (bisher 350 g pro 1000 g) und für „Konfitüre extra“ ein Mindestfruchtgehalt von 500 g pro 1000 g (bisher 450 g pro 1000 g) vorgeschrieben. Deutschland hat bei Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1438 in nationales Recht von der Option Gebrauch gemacht, für „Konfitüre“ und „Konfitüre extra“ alternativ auch die Bezeichnungen „Marmelade“ und „Marmelade extra“ zuzulassen. Konkret können Lebensmittelunternehmer somit künftig nach § 3 Abs. 2 Konfitüren­verordnung (n.F.) entscheiden, ob sie die in Anlage 1 Abschnitt I Nr. 1, Nr. 2 Konfitüren­verordnung beschriebenen Erzeugnisse als „Konfitüre“ sowie als „Konfitüre extra“ oder als „Marmelade“ und als „Marmelade extra“ bezeichnen. Der Begriff „Marmelade“ kann demnach ab dem 14. Juni 2026 wieder für Erzeugnisse aus einer Vielzahl von Früchten verwendet werden. Die bisherige, aus Zitrusfrüchten bestehende „Marmelade“ Seitenwechsel darf dagegen ab dem 14. Juni 2026 nur noch als „Zitrusmarmelade“ hergestellt und gekennzeichnet werden, wobei anstelle der Bezeichnung „Zitrus“ auch auf die jeweils eingesetzte Zitrusfrucht (Zitrone, Orange etc.) abgestellt werden kann. Zu beachten ist, dass eine gleichzeitige Angabe von „Konfitüre“ und „Marmelade“ auf demselben Produkt zur Vermeidung einer Irreführung des Verbrauchers unzulässig ist.

Regelungen zur Reformulierung des Laktosegehalts von Milcherzeugnissen ergeben sich ab dem 14. Juni 2026 verbindlich aus der Milchproduktqualitätsverordnung. Diese nationale Verordnung geht weit über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1438 hinaus, indem sie die bisherigen Regelungen zu Butter, Käse, Konsummilch und Milcherzeugnissen durch eine Milchproduktqualitäts­verordnung ersetzt und vor dem Hintergrund europäischer Vorgaben weitere Änderungen im nationalen Recht vornimmt.

Die neuen Regelungen zur Kennzeichnung von Honig, Fruchtsäften, Konfitüre sowie von Milchprodukten werden zeitnah in die entsprechenden Ausführungen in Kapitel 6 implementiert. Seitenwechsel