O 0.1

Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Vom 16. Dezember 2013

(ABl. 2013 Nr. L 346/12), zul. geänd. durch VO (EU) 2018/1554 vom 15.10.2018 (ABl. 2018 Nr. L 261/1)
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Die GAP bis 2020: Nahrungsmittel, natürliche Ressourcen und ländliche Gebiete – die künftigen Herausforderungen“ sind die potenziellen Herausforderungen, Ziele und Ausrichtungen für die Gemeinsame Agrarpolitik (im Folgenden „GAP“) nach 2013 aufgeführt. Vor dem Hintergrund der Debatte über diese Mitteilung sollte die GAP ab dem 1. Januar 2014 reformiert werden. Diese Reform sollte sich auf alle Hauptinstrumente der GAP erstrecken, einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates1. Im Zusammenhang mit dem reformierten Rechtsrahmen sollten Maßnahmen zur Festsetzung der Preise, der Abschöpfungen, der Beihilfen und der mengenmäßigen Beschränkungen getroffen werden.

(2) In dem Bemühen um Klarheit und Transparenz sollte für die Vorschriften über die öffentliche Intervention eine gemeinsame Struktur vorgesehen werden, wobei die in jedem Sektor verfolgte Politik beizubehalten ist. Zu diesem Zweck ist es angezeigt, zwischen Referenzwerten, die in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates2 festgesetzt werden einerseits, und Interventionspreisen andererseits zu unterscheiden und Letztere zu definieren. Nur Interventionspreise für die öffentliche Intervention entsprechen den angewendeten amtlich geregelten Preisen gemäß Anhang 3 Nummer 8 erster Satz des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft (d. h. Marktpreisstützung). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Marktintervention die Form einer öffentlichen Intervention und andere Interventionsformen annehmen kann, die sich nicht auf im Voraus ermittelte Preisangaben stützen.

(3) Es sollte die Höhe des Preises der öffentlichen Intervention festgelegt werden, zu dem Ankäufe zu einem festen Preis oder im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens erfolgen, einschließlich der Fälle, in denen eine Anpassung der Preise der öffentlichen Intervention erforderlich sein kann. Desgleichen müssen Maßnahmen zur mengenmäßigen Beschränkung bei Ankäufen zu einem festen Preis ergriffen werden. In beiden Fällen sollten die Preise und die quantitativen Beschränkungen die gängige Praxis und die Erfahrungen, die im Rahmen vorheriger gemeinsamer Marktorganisationen gewonnen wurden, widerspiegeln.

(4) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sieht die Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung als Marktinterventionsmaßnahme vor. Es ist notwendig, Maßnahmen zur Festsetzung der Höhe der Beihilfe vorzusehen. Angesichts der gängigen Praxis und der Erfahrungen, die im Rahmen der vorherigen gemeinsamen Marktorganisationen gewonnen wurden, ist es angezeigt vorzusehen, dass die Beihilfebeträge vorab und im Rahmen einer Ausschreibung festgesetzt werden sowie dass bei der Vorabfestsetzung der Beihilfe bestimmten Faktoren Rechnung getragen wird.

(5) Zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen Mittelverwaltung beim Schulobst- und -gemüseprogramm sollten eine Obergrenze für die Unionsbeihilfe sowie Höchstraten für die Ko-Finanzierung festsetzt werden. Um allen Mitgliedstaaten die Durchführung eines kosteneffizienten Schulobst- und -gemüseprogramms zu ermöglichen, sollte für die Unionsbeihilfe ein bestimmter Mindestbetrag festgesetzt werden.

(6) Damit das reibungslose Funktionieren der Beihilfe für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen an Kinder in Schulen und die flexible Verwaltung des Programms gewährleistet ist, sollten eine Höchstmenge für die Abgabe von Milch, die für eine Beihilfe in Betracht kommt, festgelegt sowie der Betrag der Unionsbeihilfe festgesetzt werden

(7) Nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden verschiedene Maßnahmen auf dem Zuckersektor am Ende des Zuckerwirtschaftsjahres 2016/2017 auslaufen, wenn das Quotensystem abgeschafft wird.

(8) Im Einklang mit der Verlängerung des Quotensystems bis zum 30. September 2017 sollten in der vorliegenden Verordnung Maßnahmen für die Festsetzung der für den Zuckersektor vorgesehenen, auf die Zucker-, die Isoglucose- und die Inulinsirupquote zu erhebenden Produktionsabgabe vorgesehen werden.

(9) Im Interesse einer wirksamen Produktionserstattungsregelung für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors sollten geeignete Vorschriften für die Festsetzung der Höhe der Produktionserstattung festgelegt werden.

(10) Für Quotenzuckerrüben, die einer zu definierenden Standardqualität entsprechen, sollte ein Mindestpreis festgesetzt werden, um den Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeugern der Union eine angemessene Lebenshaltung zu sichern.

(11) Um eine Gefährdung der Lage auf dem Zuckermarkt aufgrund der Anhäufung großer Mengen von Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup, bei denen die geltenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, zu vermeiden, sollte eine Überschussabgabe vorgesehen werden.

(12) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde ein Mechanismus eingeführt, mit dem eine ausreichende und ausgewogene Versorgung der Unionsmärkte mit Zucker sichergestellt werden soll, der es der Kommission erlaubt, zur Erreichung dieses Zweck geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Da es sich bei den Marktsteuerungsinstrumenten, mit denen dieser Mechanismus praktisch umgesetzt werden soll, um vorübergehende Anpassungen des Einfuhrzolls auf Rohzuckereinfuhren sowie um die vorübergehende Anwendung einer Abgabe auf außerhalb der Quote erzeugte und zum Zweck der Anpassung des Angebots an die Nachfrage auf dem Binnenmarkt freigegebene Mengen handelt, sollte die vorliegende Verordnung eine spezielle Bestimmung enthalten, die es der Kommission ermöglicht, eine solche Abgabe zu erheben und deren Höhe festzusetzen.

(13) Damit das reibungslose Funktionieren der Ausfuhrerstattungsregelung gewährleistet ist, sollten geeignete Vorschriften über die Festsetzung der Höhe der Erstattungen festgelegt werden. Des Weiteren sollten für die Getreide- und Reissektoren geeignete Maßnahmen zur Festsetzung der Höhe der Berichtigungsbeträge und zur Anpassung der Erstattungshöhe in Abhängigkeit von möglichen Änderungen der Höhe des Interventionspreises, festgelegt werden.

(14) Im Interesse einer effizienten laufenden Verwaltung der GAP sollten die Maßnahmen der vorliegenden Verordnung zur Festsetzung von Beihilfen, Erstattungen und Preisen allgemein gehalten werden und die Festsetzung der konkreten Beträge entsprechend den spezifischen Umständen des Einzelfalls erlauben. Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festsetzung dieser Beträge übertragen werden. Diese Durchführungsbefugnisse sollten mit der Unterstützung des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden. Damit die Kommission rasch auf die sich schnell verändernde Marktlage reagieren kann, sollte sie außerdem die Befugnis erhalten, auch ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 neue Erstattungssätze festzusetzen und die Berichtigungsbeträge für Getreide und Reis anzupassen –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung „Einheitliche GMO“) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

2

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/13 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).