V 1.10

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

Vom 28. Juli 2015

(ABl. 2015 Nr. L 343/1), zul. geänd. durch Art. 1 der Deleg. VO (EU) 2024/249 vom 30.11.2023 (ABl. L 2024/249 vom 12.2.2024) und Art. 1 der Deleg. VO (EU) 2024/634 vom 14.12.2023 (ABl. L 2024/634 vom 20.2.2024)
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 290,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union1, insbesondere auf die Artikel 2, 7, 10, 24, 31, 36, 40, 62, 65, 75, 88, 99, 106, 115, 122, 126, 131, 142, 151, 156, 160, 164, 168, 175, 180, 183, 186, 196, 206, 212, 216, 221, 224, 231, 235, 253, 265,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wird durch die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (Zollkodex) der Kommission die Befugnis zur Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Elemente des Zollkodex übertragen. Die Kommission ist somit aufgefordert, unter den Bedingungen des Vertrags von Lissabon neue Befugnisse auszuüben und die eindeutige und ordnungsgemäße Anwendung des Zollkodex zu gewährleisten.

(2)

Während der Vorbereitungsarbeiten hat die Kommission geeignete Konsultationen durchgeführt, auch auf Sachverständigenebene und mit den relevanten Interessenträgern, die aktiv an der Ausarbeitung dieser Verordnung beteiligt waren.

(3)

Der Zollkodex fördert den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien gemäß der Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel2; dies ist von entscheidender Bedeutung bei dem Unterfangen, Handelserleichterungen und zugleich wirksamere Zollkontrollen zu gewährleisten, um so die Kosten für die Wirtschaft und die Risiken für die Gesellschaft zu senken. Daher sind für den gesamten Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden sowie zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden und die Speicherung dieser Informationen mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung Spezifikationen für die Informationssysteme zur Speicherung und Verarbeitung der Zollinformationen erforderlich; zudem sind Umfang und Zweck der im Einvernehmen mit der Kommission und den Mitgliedstaaten einzurichtenden elektronischen Systeme festzulegen. Spezifischere Informationen sind auch für die besonderen Systeme im Zusammenhang mit Zollförmlichkeiten oder Zollverfahren oder für Systeme vorzusehen, in denen die auf EU-Ebene harmonisierte Schnittstelle als Komponente des Systems definiert ist, wodurch die Wirtschaft einen unmittelbaren, auf EU-Ebene harmonisierten Zugang in Form eines in das elektronische Zollsystem integrierten Dienstes erhält.

(4)

Die auf elektronische Systeme gestützten Verfahren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission3, die bereits in den Bereichen Einfuhr, Ausfuhr und Versand Anwendung finden, haben sich als wirksam erwiesen. Daher sollte gewährleistet werden, dass die betreffenden Vorschriften weiter angewendet werden.

(5)

Um den Einsatz von Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung zu vereinfachen und zu harmonisieren, sollten für jeden der Bereiche, in denen diese Mittel eingesetzt werden sollen, gemeinsame Datenanforderungen festgelegt werden. Die gemeinsamen Datenanforderungen sollten mit den geltenden Datenschutzbestimmungen der Union und der Mitgliedstaaten in Einklang stehen.

(6)

Zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen zwischen Postbetreibern und anderen Betreibern sollte ein einheitlicher Rahmen für die Zollabfertigung von Briefsendungen und Postsendungen geschaffen werden, um den Einsatz elektronischer Systeme zu ermöglichen. Im Hinblick auf die Erleichterung des Handels sowie die Verhinderung von Betrug und den Verbraucherschutz sind geeignete, umsetzbare Vorschriften für die Anmeldung von Brief- und Postsendungen bei den Zollbehörden festzulegen, wobei die Verpflichtung der Postbetreiber zur Bereitstellung eines Universalpostdienstes gemäß den einschlägigen Vorschriften des Weltpostvereins gebührend zu berücksichtigen ist.

(7)

Um Wirtschaftsbeteiligten und Zollbehörden mehr Flexibilität zu gewähren, sollte die Verwendung anderer Mittel als derjenigen der elektronischen Datenverarbeitung in Situationen, in denen das Betrugsrisiko gering ist, ermöglicht werden können. Diese Situationen sollten insbesondere umfassen: die Mitteilung der Zollschuld; den Informationsaustausch über die Bedingungen für die Befreiung von den Einfuhrabgaben; die Mitteilung mit den gleichen Mitteln durch die Zollbehörden, wenn der Anmelder eine Zollanmeldung mit anderen Mitteln als denen der elektronischen Datenverarbeitung eingereicht hat; die Vorlage der Hauptbezugsnummer (Master Reference Number – MRN) für den Versand auf andere Weise als durch ein Versandbegleitdokument; die Möglichkeit, eine Ausfuhranmeldung nachträglich einzureichen und der Ausgangszollstelle die Waren zu gestellen; sowie den Nachweis, dass die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben, oder den Austausch und die Speicherung von Informationen in Bezug auf einen Antrag und eine Entscheidung über eine verbindliche Ursprungsauskunft.

(8)

In Situationen, in denen die Verwendung von Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung einen übermäßigen Aufwand für die Wirtschaftsbeteiligten bedeuten würde, sollte im Interesse einer Verringerung dieses Aufwands die Verwendung anderer Mittel gestattet werden, insbesondere für den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren für gewerbliche Sendungen mit geringem Wert oder für die Inanspruchnahme der mündlichen Ausfuhranmeldung auch bei gewerblichen Waren, sofern deren Wert die statistische Schwelle nicht überschreitet. Gleiches gilt für andere Reisende als Wirtschaftsbeteiligte in Situationen, in denen sie einen Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren beantragen, oder für Fischereifahrzeuge bis zu einer bestimmten Länge. Außerdem wäre eine Verpflichtung zur Verwendung von Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung mit internationalen Vereinbarungen, die papiergestützte Verfahren vorsehen, unvereinbar.

(9)

Im Interesse einer eindeutigen Kennung der Wirtschaftsbeteiligten ist zu präzisieren, dass jeder Wirtschaftsbeteiligte nur einmal mit einem klar definierten Datensatz zu registrieren ist. Durch die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten, die nicht in der Europäischen Union ansässig sind, sowie von anderen Personen als Wirtschaftsbeteiligten wird der ordnungsgemäße Betrieb elektronischer Systeme ermöglicht, die eine EORI-Nummer zum eindeutigen Bezug auf die Wirtschaftsbeteiligten erfordern. Da Daten nicht länger gespeichert werden sollten als nötig, sollten Vorschriften für die Ungültigerklärung einer EORI-Nummer vorgesehen werden.

(10)

Die Frist für den Anspruch einer Person, die eine Entscheidung über die Anwendung des Zollrechts beantragt (Antragsteller), auf rechtliches Gehör sollte ausreichend sein, damit der Antragsteller seinen Standpunkt vorbereiten und den Zollbehörden unterbreiten kann. Diese Frist sollte jedoch verkürzt werden, wenn die Entscheidung die Ergebnisse von Kontrollen bei nicht ordnungsgemäß angemeldeten Waren betrifft.

(11)

Um ein Gleichgewicht zwischen der Wirksamkeit der Tätigkeit der Zollbehörden und der Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu gewährleisten, sind in Bezug auf den Anspruch auf rechtliches Gehör bestimmte Ausnahmen vorzusehen.

(12)

Damit die Zollbehörden Entscheidungen mit unionsweiter Geltung möglichst effizient erlassen können, sind sowohl für die Zollverwaltungen als auch den Antragsteller einheitliche und eindeutige Bedingungen festzulegen. Diese Bedingungen sollten insbesondere die Annahme eines Antrags auf Entscheidung betreffen – nicht nur im Hinblick auf Neuanträge, sondern auch unter Berücksichtigung jeder früheren zurückgenommenen oder widerrufenen Entscheidung –, da nur Anträge angenommen werden sollten, die die für die Zollbehörden zur Analyse des Ersuchens erforderlichen Elemente enthalten.

(13)

In Fällen, in denen die Zollbehörden im Hinblick auf den Erlass der Entscheidung zusätzliche Informationen anfordern, sollte eine Verlängerung der Frist für den Erlass der Entscheidung vorgesehen werden, um eine angemessene Prüfung aller vom Antragsteller vorgelegten Informationen zu gewährleisten.

(14)

In bestimmten Fällen sollte eine Entscheidung ab einem anderen Datum als dem, an dem sie bei dem Antragsteller eingeht oder als eingegangen gilt, wirksam werden, insbesondere wenn der Antragsteller um ein anderes Datum des Wirksamwerdens ersucht hat oder Voraussetzung für das Wirksamwerden der Entscheidung die Erfüllung bestimmter Förmlichkeiten durch den Antragsteller ist. Im Interesse von Eindeutigkeit und Rechtssicherheit sollten die entsprechenden Fälle gründlich definiert werden.

(15)

Aus den gleichen Gründen sollten auch die Fälle, in denen die Zollbehörden zur Neubewertung und gegebenenfalls Aussetzung einer Entscheidung verpflichtet sind, gründlich definiert werden.

(16)

Um die erforderliche Flexibilität zu gewährleisten und auf Buchprüfungen basierende Kontrollen zu erleichtern, sollte ein zusätzliches Kriterium für jene Fälle festgelegt werden, in denen die zuständige Zollbehörde nicht gemäß Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex bestimmt werden kann.

(17)

Im Interesse der Handelserleichterung sollte festgelegt werden, dass Anträge auf Entscheidungen über verbindliche Auskünfte auch in dem Mitgliedstaat gestellt werden können, in dem die betreffende Auskunft verwendet werden soll.

(18)

Um zu verhindern, dass unrichtige oder uneinheitliche Entscheidungen über verbindliche Auskünfte erlassen werden, sollte festgelegt werden, dass in Fällen, in denen die reguläre Frist nicht eingehalten werden kann, eine besondere Frist für den Erlass der Entscheidungen gilt.

(19)

Während die Vereinfachungen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte aus Gründen der Zweckmäßigkeit im Rahmen der spezifischen Vorschriften über zollrechtliche Vereinfachungen festgelegt werden sollten, sind die Erleichterungen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte gegen die Sicherheitsrisiken des jeweiligen Vorgangs abzuwägen. Da den Risiken Rechnung getragen wird, wenn ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für Sicherheit gemäß Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex eine Zollanmeldung oder eine Wiederausfuhranmeldung für Waren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, abgibt, sollte eine Risikoanalyse zu Zwecken des Schutzes und der Sicherheit auf der Grundlage einer solchen Anmeldung erfolgen und keine zusätzlichen sicherheitsrelevanten Angaben erforderlich sein. Unter Berücksichtigung der Kriterien für die Bewilligung des Status sollte dem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten eine Vorzugsbehandlung im Rahmen der Kontrollen gewährt werden, sofern die Kontrollen nicht beeinträchtigt werden oder aufgrund eines besonderen Gefährdungsniveaus oder anderer Rechtsvorschriften der Union vorgeschrieben sind.

(20)

Mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates4 wurde das der am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichneten Schlussakte beigefügte Übereinkommen über Ursprungsregeln (WTO-GATT 1994) genehmigt. Das Übereinkommen über Ursprungsregeln besagt, dass sich besondere Vorschriften für die Bestimmung des Ursprungs bestimmter Produktgruppen in erster Linie nach dem Land zu richten haben, in dem der Produktionsvorgang zu einer Änderung der zolltariflichen Einreihung geführt hat. Nur wenn das Land der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung anhand dieses Kriteriums nicht ermittelt werden kann, können andere Kriterien herangezogen werden, z. B. das Kriterium des Mehrwerts oder die Bestimmung eines speziellen Verarbeitungsvorgangs. Da die Union Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, sollten zollrechtliche Bestimmungen vorgesehen werden, die den in diesem Übereinkommen für die Bestimmung des Landes der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung festgelegten Grundsätzen entsprechen.

(21)

Um zu verhindern, dass der Ursprung von Einfuhrwaren zur Umgehung der Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen manipuliert wird, sollte die letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung in bestimmten Fällen nicht als wirtschaftlich gerechtfertigt gelten.

(22)

Es sollten Ursprungsregeln festgelegt werden, die im Zusammenhang mit der Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und mit der Kumulierung im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) der Union und der einseitig von der Union festgelegten Zollpräferenzmaßnahmen für bestimmte Länder und Gebiete anwendbar sind, um zu gewährleisten, dass die betreffenden Präferenzen nur Erzeugnissen mit tatsächlichem Ursprung in APS-begünstigten Ländern und in diesen Ländern und Gebieten gewährt werden und damit den Empfängern, für die sie bestimmt sind, zugutekommen.

(23)

Um unverhältnismäßige Verwaltungskosten zu vermeiden und zugleich den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, ist im Rahmen der Vereinfachung und Erleichterung sicherzustellen, dass die Ermächtigung zur Bestimmung spezifischer Beträge in Bezug auf den Zollwert auf der Grundlage spezifischer Kriterien geeigneten Bedingungen unterliegt.

(24)

Es müssen Berechnungsmethoden festgelegt werden, sowohl zur Ermittlung des Einfuhrabgabenbetrags für in der aktiven Veredelung entstandene Veredelungserzeugnisse als auch für jene Fälle, in denen eine Zollschuld für in der passiven Veredelung entstandene Veredelungserzeugnisse entsteht und besondere Einfuhrabgaben zu berücksichtigen sind.

(25)

Für in die vorübergehende Verwendung übergeführte Waren sollte keine Sicherheit erforderlich sein, wenn dies nicht wirtschaftlich gerechtfertigt ist.

(26)

Die für die Sicherung der Begleichung einer Zollschuld am häufigsten verwendeten Arten der Sicherheitsleistung sind die Barsicherheit oder eine dieser gleichgestellte Sicherheit oder die Verpflichtungserklärung eines Bürgen; jedoch sollten den Wirtschaftsbeteiligten andere Arten der Sicherheitsleistung gegenüber den Zollbehörden erlaubt sein, sofern diese dieselbe Gewähr dafür bieten, dass die der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und andere Abgaben entrichtet werden. Daher müssen diese anderen Arten der Sicherheitsleistung und die besondere Vorschriften für ihre Verwendung festgelegt werden.

(27)

Um einen geeigneten Schutz der finanziellen Interessen der Union und der Mitgliedstaaten sowie faire Wettbewerbsbedingungen für die Wirtschaftsbeteiligten zu gewährleisten, sollte den Wirtschaftsbeteiligten eine Verringerung des Betrags der Gesamtsicherheit oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung nur dann zugutekommen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen zum Nachweis ihrer Zuverlässigkeit erfüllen.

(28)

Im Interesse der Rechtssicherheit müssen die Vorschriften des Zollkodex über die Freigabe der Sicherheitsleistung bei in das Unionsversandverfahren übergeführten Waren und bei Verwendung des Carnet CPD oder des Carnet ATA ergänzt werden.

(29)

Die Mitteilung der Zollschuld ist unter bestimmten Umständen, wenn der betreffende Betrag unter 10 EUR liegt, nicht gerechtfertigt. Daher sollten die Zollbehörden in diesen Fällen von der Mitteilung der Zollschuld befreit werden.

(30)

Um ein Erhebungsverfahren in Fällen, in denen voraussichtlich der Erlass von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben gewährt wird, zu vermeiden, ist vorzusehen, dass die Frist für die Entrichtung des Abgabenbetrags bis zum Erlass der Entscheidung ausgesetzt wird. Um den Schutz der finanziellen Interessen der Union und der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte für die Inanspruchnahme einer solchen Aussetzung eine Sicherheitsleistung vorgeschrieben werden, es sei denn, dies würde zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen. Gleiches sollte gelten, wenn die Zollschuld auf einer Nichteinhaltung der Vorschriften beruht, sofern der betreffenden Person nicht Täuschung oder offensichtliche Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.

(31)

Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung des Zollkodex und Klarheit im Hinblick auf die detaillierten Vorschriften für die Anwendung der Bestimmungen des UZK in der Praxis einschließlich der erforderlichen Spezifikationen und Verfahren zu gewährleisten, sind Anforderungen und Präzisierungen für die Voraussetzungen für die Erstattung oder den Erlass, die Mitteilung einer Entscheidung über die Erstattung oder den Erlass und die Förmlichkeiten sowie die Frist für den Erlass einer Entscheidung über die Erstattung oder den Erlass vorzusehen. Allgemeine Bestimmungen sollten gelten, wenn die Entscheidungen von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten zu erlassen sind; hingegen sollte für jene Fälle, in denen die Entscheidung von der Kommission zu erlassen ist, ein besonderes Verfahren festgelegt werden. Diese Verordnung regelt das Verfahren für die von der Kommission zu erlassende Entscheidung über die Erstattung oder den Erlass, insbesondere in Bezug auf die Weiterleitung der Unterlagen an die Kommission, die Mitteilung der Entscheidung und die Geltung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; indem die Einhaltung der zollrechtlichen Vorschriften gewährleistet wird, wird den Interessen der Union und den Interessen der gutgläubig handelnden Wirtschaftsbeteiligten Rechnung getragen.

(32)

Ist das Erlöschen der Zollschuld auf Verstöße zurückzuführen, die keine erheblichen Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens haben, sollten insbesondere Fälle der Nichteinhaltung bestimmter Verpflichtungen erfasst sein, sofern die Nichteinhaltung nachträglich behoben werden kann.

(33)

Die Erfahrungen mit dem elektronischen System für summarische Eingangsanmeldungen und den Zollanforderungen des Europäischen Aktionsplans zur Erhöhung der Luftfrachtsicherheit5 haben deutlich gemacht, dass die Datenqualität solcher Anmeldungen verbessert werden muss, insbesondere indem den tatsächlichen Vertragspartnern der Lieferkette vorgeschrieben wird, den Geschäftsvorgang und die Beförderung der Waren zu begründen. Da vertragliche Vereinbarungen den Beförderer daran hindern, alle erforderlichen Angaben zu machen, sollten diese Fälle und die Personen, die über die betreffenden Daten verfügen und diese vorzulegen haben, festgelegt werden.

(34)

Um eine weitere Verbesserung der Wirksamkeit der Risikoanalyse für die Sicherheit und Gefahrenabwehr im Luftverkehr sowie bei Containerfracht im Seeverkehr zu ermöglichen, sollten die erforderlichen Daten vor dem Beladen des Flugzeugs oder des Schiffs übermittelt werden, während in den übrigen Fällen der Warenbeförderung die Risikoanalyse auch dann wirksam durchgeführt werden kann, wenn die Daten vor der Ankunft der Waren im Zollgebiet der Union übermittelt werden. Aus dem gleichen Grund ist es gerechtfertigt, die allgemeine Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung für Waren, die gemäß den Vorschriften des Weltpostvereins befördert werden, durch eine Befreiung für Briefsendungen zu ersetzen und die auf dem Wert der Waren beruhende Befreiung aufzuheben, da der Wert kein Kriterium für die Bewertung des Sicherheitsrisikos sein kann.

(35)

Um den reibungslosen Ablauf des Warenverkehrs zu gewährleisten, sollten für den Handel mit Unionswaren zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, für die die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates6 bzw. der Richtlinie 2008/118/EG des Rates7 gelten, und dem übrigen Zollgebiet der Union oder für den Handel zwischen Teilen dieses Gebiets, für die die betreffenden Bestimmungen nicht gelten, bestimmte Zollförmlichkeiten und -kontrollen gelten.

(36)

Die Gestellung der Waren bei Ankunft im Zollgebiet der Union und die vorübergehende Verwahrung von Waren sollte grundsätzlich in den Räumlichkeiten der zuständigen Zollstelle bzw. in Verwahrungslagern, die ausschließlich von dem Inhaber einer von Zollbehörden erteilten Zulassung betrieben werden, erfolgen. Um den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden jedoch mehr Flexibilität zu gewähren, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, einen anderen Ort als die zuständige Zollstelle für die Zwecke der Gestellung der Waren bzw. einen anderen Ort als ein Verwahrungslager für die vorübergehende Verwahrung der Waren zuzulassen.

(37)

Um den Wirtschaftsbeteiligten mehr Klarheit über die Zollbehandlung von Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, zu verschaffen, sollten Vorschriften für Situationen erlassen werden, in denen die Vermutung des zollrechtlichen Status von Unionswaren nicht gilt. Des Weiteren sollten Vorschriften für Situationen erlassen werden, in denen die Waren den zollrechtlichen Status von Unionswaren behalten, wenn sie das Zollgebiet der Union vorübergehend verlassen und wieder in dieses verbracht werden, damit sowohl die Wirtschaftsbeteiligten als auch die Zollverwaltungen die Waren beim Wiedereintritt effizient behandeln können. Um den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsbeteiligten zu verringern, sollte festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren erleichtert wird.

(38)

Um die ordnungsgemäße Anwendung der Befreiung von den Einfuhrabgaben zu erleichtern, sollten die Fälle, in denen die Waren als in demselben Zustand befindlich gelten, in dem sie ausgeführt wurden, und die besonderen Fälle von Rückwaren, denen Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zugutegekommen sind und die auch von den Einfuhrabgaben befreit sind, festgelegt werden.

(39)

Wird eine vereinfachte Anmeldung für die Überführung der Waren in ein Zollverfahren regelmäßig in Anspruch genommen, sollte der Inhaber der Bewilligung geeignete Voraussetzungen und Kriterien in der für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte geltenden Art erfüllen, damit gewährleistet ist, dass die Inanspruchnahme der vereinfachten Anmeldung angemessen ist. Die Voraussetzungen und Kriterien sollten in einem angemessenen Verhältnis zu den Vorteilen der regelmäßigen Inanspruchnahme der vereinfachten Zollanmeldung stehen. Des Weiteren sollten harmonisierte Vorschriften für die Fristen eingeführt werden, in denen die ergänzende Zollanmeldung und die Unterlagen, die zum Zeitpunkt der Abgabe der vereinfachten Zollanmeldung fehlten, einzureichen sind.

(40)

Um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Erleichterung und Kontrolle zu gewährleisten, sollten geeignete Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der vereinfachten Anmeldung und der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, die sich von den für besondere Verfahren geltenden Voraussetzungen unterscheiden, als Vereinfachungen für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren festgelegt werden.

(41)

Im Hinblick auf die Anforderungen für die Überwachung des Ausgangs von Waren sollte eine Anschreibung in der Buchführung des Anmelders für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr nur dann möglich sein, wenn die Zollbehörden ohne Zollanmeldung auf der Grundlage eines Geschäftsvorgangs handeln können, und sie sollte auf bestimmte Fälle begrenzt werden.

(42)

Ist aufgrund eines Antrags auf Gewährung eines Zollkontingents möglicherweise kein Einfuhrabgabenbetrag zu entrichten, sollte die Überlassung der Waren nicht von der Hinterlegung einer Sicherheit abhängen, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass das Zollkontingent in Kürze ausgeschöpft sein wird.

(43)

Um den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden mehr Flexibilität zu gewähren, sollte zugelassenen Wiegern von Bananen gestattet werden, einen Wiegenachweis für Bananen auszustellen, der als Unterlage für die Überprüfung der Zollanmeldung für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr verwendet werden kann.

(44)

In bestimmten Situationen ist es angebracht, dass eine Zollschuld nicht entsteht und der Inhaber der Bewilligung keine Einfuhrabgaben zu entrichten hat. Daher sollte in diesen Fällen die Frist für die Erledigung eines besonderen Verfahrens verlängert werden können.

(45)

Im Interesse des Gleichgewichts zwischen der Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Zollverwaltungen und die Wirtschaftsbeteiligten einerseits und der Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Versandverfahren und der Verhinderung von Missbrauch andererseits sollten zuverlässige Wirtschaftsbeteiligte auf der Grundlage möglichst weitgehend harmonisierter Kriterien Vereinfachungen des Versandverfahrens in Anspruch nehmen können. Daher sollten die Anforderungen für den Zugang zu solchen Vereinfachungen an die Voraussetzungen und Kriterien für Wirtschaftsbeteiligte, die den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten erhalten wollen, angeglichen werden.

(46)

Um Betrugshandlungen bei bestimmten Versandvorgängen im Zusammenhang mit der Ausfuhr zu verhindern, sind Vorschriften für besondere Fälle festzulegen, in denen Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren in das externe Versandverfahren übergeführt werden.

(47)

Die Europäische Union ist Vertragspartei des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung8 einschließlich aller späteren Änderungen (Übereinkommen von Istanbul). Daher müssen die in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen der besonderen Verwendung im Rahmen der vorübergehenden Verwendung, durch die die vorübergehende Verwendung von Nichtunionswaren im Zollgebiet der Union unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben gestattet wird, mit dem genannten Übereinkommen vereinbar sein.

(48)

Die Zollverfahren betreffend Zolllager, Freizonen, Endverwendung, aktive Veredelung und passive Veredelung sollten vereinfacht und rationalisiert werden, um die Inanspruchnahme besonderer Verfahren für die Wirtschaftsbeteiligten attraktiver zu machen. Daher sollten die verschiedenen Arten der aktiven Veredelung im Verfahren der Zollrückvergütung und im Nichterhebungsverfahren sowie die Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung zu einem einzigen Verfahren der aktiven Veredelung zusammengelegt werden.

(49)

Im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung der Wirtschaftsbeteiligten müssen die Fälle aufgeführt werden, in denen eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die aktive und passive Veredelung erforderlich ist.

(50)

Um den Wirtschaftsbeteiligten größere Flexibilität bei der Verwendung von Ersatzwaren zu ermöglichen, sollten Ersatzwaren im Rahmen der passiven Veredelung verwendet werden können.

(51)

Zur Verringerung der Verwaltungskosten sollte für Bewilligungen für die besondere Verwendung und die Veredelung eine längere Geltungsdauer vorgesehen werden als in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.

(52)

Eine Abrechnung sollte nicht nur für die aktive Veredelung, sondern auch für die Endverwendung vorgeschrieben sein, um die Erhebung jedes Einfuhrabgabenbetrags zu erleichtern und damit den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten.

(53)

Die Fälle, in denen die Beförderung von Waren, die in ein anderes besonderes Verfahren als den Versand übergeführt wurden, gestattet ist, sollten eindeutig bestimmt werden, damit nicht das externe Unionsversandverfahren, für das zwei weitere Zollanmeldungen erforderlich sind, in Anspruch genommen werden muss.

(54)

Um eine möglichst effiziente und möglichst wenig Störungen verursachende Risikoanalyse zu gewährleisten, sollte die Vorabanmeldung innerhalb von Fristen abgegeben werden, für die die besondere Situation des betreffenden Verkehrszweigs berücksichtigt wird. Im Seeverkehr sollten bei Containerfracht die erforderlichen Daten bereits vor dem Beladen des Schiffs innerhalb einer bestimmten Frist übermittelt werden, während in den übrigen Fällen der Warenbeförderung die Risikoanalyse auch dann wirksam durchgeführt werden kann, wenn die Daten innerhalb einer Frist übermittelt werden, die vom Abgang der Waren aus dem Zollgebiet der Union abhängig ist. Auf die Verpflichtung zur Abgabe einer Vorabanmeldung sollte verzichtet werden, wenn die Art der Waren, die Modalitäten ihrer Beförderung oder ihre besondere Situation die Einschätzung erlauben, dass – unbeschadet der Verpflichtungen im Zusammenhang mit Ausfuhr- und Wiederausfuhranmeldungen – keine Daten im Zusammenhang mit Sicherheitsrisiken verlangt werden müssen.

(55)

Um den Zollbehörden größere Flexibilität bei der Behandlung von bestimmten Unregelmäßigkeiten im Rahmen des Ausfuhrverfahrens zu verschaffen, sollten Zollanmeldungen auf Initiative der Zollbehörden für ungültig erklärt werden können.

(56)

Um die legitimen Interessen der Wirtschaftsbeteiligten zu schützen und die weitere Gültigkeit von Entscheidungen und Bewilligungen, die die Zollbehörden auf der Grundlage der Bestimmungen des Zollkodex und/oder auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates9 und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erlassen bzw. erteilt haben, sind Übergangsbestimmungen erforderlich, die die Anpassung der betreffenden Entscheidungen und Bewilligungen an die neuen Rechtsvorschriften ermöglichen.

(57)

Um den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit zu geben, die Zollverschlüsse und die besonderen Verschlüsse, die zur Gewährleistung der Nämlichkeit der in ein Versandverfahren übergeführten Waren verwendet werden, an die neuen Anforderungen dieser Verordnung anzupassen, sollte eine Übergangszeit vorgesehen werden, innerhalb deren die Mitgliedstaaten weiter Verschlüsse verwenden dürfen, die mit den technischen Spezifikationen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in Einklang stehen.

(58)

Die allgemeinen Bestimmungen zur Ergänzung des Zollkodex sind eng miteinander verknüpft; sie können aufgrund der Wechselbeziehungen zwischen ihrem jeweiligen Gegenstand nicht getrennt werden und enthalten horizontale Vorschriften, die für mehrere Zollverfahren gelten. Daher ist es angebracht, sie in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen und damit Rechtskohärenz zu gewährleisten.

(59)

Die Bestimmungen dieser Verordnung sollten ab dem 1. Mai 2016 gelten, um zu gewährleisten, dass der Zollkodex vollumfänglich angewendet wird –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

2

Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel (ABl. L 23 vom 26.1.2008, S. 21).

3

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).

4

Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1).

5

Ratsdokument 16271/1/10 Rev. 1.

6

Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

7

Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12).

8

ABl. L 130 vom 27.5.1993, S. 1.

9

Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 91).