DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates1, insbesondere auf Artikel 187 und Artikel 223 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates2, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten und die besondere Behandlung von Drittlandseinfuhren. Sie überträgt der Kommission zudem die Befugnis, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um das reibungslose Funktionieren der Verwaltung von Zollkontingenten im neuen Rechtsrahmen sicherzustellen, müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Diese Rechtsakte sollten bestimmte Rechtsakte mit gemeinsamen Vorschriften oder sektorspezifischen Vorschriften, die auf gemäß Artikel 43 Absatz 2 oder Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassenen Rechtsakten beruhen, die mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 der Kommission3 aufgehoben werden, ersetzen.
(2) Die Union hat sich in internationalen Abkommen und in nach Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 207 AEUV erlassenen Rechtsakten zur Eröffnung von Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und in einigen Fällen zur Verwaltung dieser Kontingente nach dem Windhundverfahren verpflichtet. Die Verordnungen der Kommission und die Durchführungsverordnungen der Kommission, mit denen diese Kontingente eröffnet wurden und die spezifische Vorschriften enthalten, werden mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 aufgehoben. Es ist angebracht, diese Vorschriften beizubehalten und gleichzeitig veraltete Bestimmungen zu ersetzen und die Verwaltung der Zollkontingente zu straffen.
(3) Im Interesse der Vereinfachung der Verwaltung und der Transparenz ist es angebracht, alle Vorschriften für die Verwaltung dieser Zollkontingente in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen.
(4) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission4, der Verordnung (EG) Nr. 442/2009 der Kommission5 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 der Kommission6 wurden bestimmte Zollkontingente, die nach dem Verfahren der gleichzeitigen Prüfung von Einfuhrlizenzanträgen verwaltet werden, und andere Zollkontingente, die nach dem Windhundverfahren verwaltet werden, eröffnet und verwaltet. Diese Verordnungen wurden durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/760 der Kommission7 aufgehoben, mit der neue Vorschriften für die Verwaltung von Einfuhr- und Ausfuhrzollkontingenten, für die eine Lizenzregelung gilt, erlassen wurden. Um zu gewährleisten, dass auch die Zollkontingente, die gemäß den aufgehobenen Verordnungen nach dem Windhundverfahren verwaltet wurden, weiter genutzt werden können, müssen Vorschriften für die Verwaltung dieser Zollkontingente erlassen werden.
(5) Die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission, die Verordnung (EG) Nr. 2305/2003 der Kommission8, die Verordnung (EG) Nr. 1964/2006 der Kommission9, die Verordnung (EG) Nr. 539/2007 der Kommission10, die Verordnung (EG) Nr. 616/2007 der Kommission11, die Verordnung (EG) Nr. 1384/2007 der Kommission12, die Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 der Kommission13, die Verordnung (EG) Nr. 412/2008 der Kommission14, die Verordnung (EG) Nr. 748/2008 der Kommission15 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 der Kommission, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 480/2012 der Kommission16 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1223/2012 der Kommission17 mit Vorschriften für die Verwaltung bestimmter Zollkontingente nach dem Verfahren der gleichzeitigen Prüfung von Einfuhrlizenzanträgen gemäß Artikel 184 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurden durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/760 aufgehoben. Diese Zollkontingente sollten offen bleiben und ihr Verwaltungsverfahren sollte angepasst werden. Die Anwendung des Windhundverfahrens hat sich in mehreren Landwirtschaftssektoren für Zollkontingente bewährt, die nicht als sensibel gelten und für die nur begrenzte Nachfrage besteht. Im Interesse der Vereinfachung der Verwaltung sollten die betreffenden Einfuhrkontingente künftig nach diesem Verfahren verwaltet werden.
(6) Die Zollkontingente im Rahmen der aufgehobenen Verordnungen sollten gemäß den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission18 verwaltet werden, in denen die Verwaltung von Zollkontingenten, die in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen (Windhundverfahren) verwendet werden, geregelt ist.
(7) Um bei bestimmten Zollkontingenten zu gewährleisten, dass sich die Einfuhren gleichmäßig im Zeitablauf verteilen, ist es angebracht, den jährlichen Kontingentszeitraum in Teilzeiträume aufzuteilen.
(8) Mit besonderen Bestimmungen sollte gewährleistet werden, dass bestimmte Anforderungen an die Verwendung oder die Qualität der eingeführten Erzeugnisse erfüllt werden. Die Einfuhr zum ermäßigten Zollsatz oder zum Nullsatz im Rahmen von Kontingenten sollte daher davon abhängig gemacht werden, dass der Einführer einen Nachweis über die Verwendung oder die Qualität der Erzeugnisse erbringt oder eine Sicherheit geleistet wird, die der Differenz zwischen dem Kontingentszollsatz und dem Vertragszollsatz (Meistbegünstigungszollsatz) entspricht. Gegebenenfalls sollte für die Verarbeitung der Erzeugnisse eine angemessene Frist eingeräumt werden.
(9) Mit besonderen Bestimmungen sollte gewährleistet werden, dass im Falle höherer Gewalt – etwa einer Pandemie – bei den Dokumentationspflichten eine gewisse Flexibilität besteht.
(10) Das Vereinigte Königreich hat die Union am 31. Januar 2020 verlassen. Das Austrittsabkommen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich, mit dem ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2020 festgelegt wurde, ist am 1. Februar 2020 in Kraft getreten. Nach dem genannten Abkommen kann das Vereinigte Königreich ab dem 1. Juli 2020 nicht mehr um eine Verlängerung dieses Übergangszeitraums über das Jahr 2020 hinaus ersuchen. Nach der Verordnung (EU) 2019/216 des Europäischen Parlaments und des Rates19 sind ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates20 für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich endet, die Zollkontingente in der Liste der Zugeständnisse und Verpflichtungen der Union im Anhang des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 gemäß dem im Anhang der Verordnung (EU) 2019/216 aufgeführten Nutzungsanteil der EU-27 zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich aufzuteilen. Daher sollte die vorliegende Verordnung die neuen EU-27-Mengen, die sich aus der Aufteilung gemäß der Verordnung (EU) 2019/216 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/386 der Kommission21 ergeben, enthalten.
(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte –
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: